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   BFH, 23.08.1994 - VI R 33/94   

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https://dejure.org/1994,13492
BFH, 23.08.1994 - VI R 33/94 (https://dejure.org/1994,13492)
BFH, Entscheidung vom 23.08.1994 - VI R 33/94 (https://dejure.org/1994,13492)
BFH, Entscheidung vom 23. August 1994 - VI R 33/94 (https://dejure.org/1994,13492)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BFH, 23.08.1994 - VI R 33/94
    Das bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßte Urteil des FG ist unstreitig erst nach mehr als fünf Monaten schriftlich abgefaßt und unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden (vgl. dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS--OGB 1/92, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2603; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Dezember 1993 XI R 19/93, BFH/NV 1994, 724, m. w. N.).
  • BFH, 08.12.1993 - XI R 19/93
    Auszug aus BFH, 23.08.1994 - VI R 33/94
    Das bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßte Urteil des FG ist unstreitig erst nach mehr als fünf Monaten schriftlich abgefaßt und unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden (vgl. dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS--OGB 1/92, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2603; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Dezember 1993 XI R 19/93, BFH/NV 1994, 724, m. w. N.).
  • BFH, 12.01.1994 - IV B 3/93

    Schätzung von Einkünften durch das Finanzamt wegen Nichtabgabe einer

    Auszug aus BFH, 23.08.1994 - VI R 33/94
    Das bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßte Urteil des FG ist unstreitig erst nach mehr als fünf Monaten schriftlich abgefaßt und unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden (vgl. dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS--OGB 1/92, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2603; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Dezember 1993 XI R 19/93, BFH/NV 1994, 724, m. w. N.).
  • BFH, 18.04.1996 - V R 25/95

    Überschreitung der Fünf-Monate-Frist für Übergabe eines vollständig abgefaßten

    Den vom GmS-OGB entwickelten Rechtsgrundsätzen schließt sich der erkennende Senat - wie zuvor andere Senate des Bundesfinanzhofs (- BFH -, Urteile vom 10. November 1993 II R 39/91, BFHE 172, 404, BStBl II 1994, 187; vom 23. August 1994 VI R 33/94, BFH/NV 1995, 239, m. w. N.) - für die Auslegung der entsprechenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung an.
  • BFH, 07.11.2002 - VII R 38/02

    Nicht mit Gründen versehenes Urteil

    Seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2603, BVerwGE 92, 367, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 674), der sich der BFH in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, gilt ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F., § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach dessen Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juli 1994 III R 78/92, BFHE 175, 7, BStBl II 1994, 859, und vom 18. April 1996 V R 25/95, BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578, sowie vom 23. August 1994 VI R 33/94, BFH/NV 1995, 239).
  • BFH, 29.01.1996 - VI R 91/95

    Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln

    Zwar ist ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil nicht mit Gründen versehen (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) und daher als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend aufzuheben (§ 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO), wenn es erst mehr als fünf Monate nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS--OGB 1/92, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2603; BFH- Urteil vom 23. August 1994 VI R 33/94, BFH/NV 1995, 239).
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