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   BFH, 30.06.2010 - VI R 35/09   

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https://dejure.org/2010,2049
BFH, 30.06.2010 - VI R 35/09 (https://dejure.org/2010,2049)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2010 - VI R 35/09 (https://dejure.org/2010,2049)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2010 - VI R 35/09 (https://dejure.org/2010,2049)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland - Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers - Wert des Vermögens einer unterhaltenen Person - Berücksichtigung eines eigengenutzten Wohnhauses - Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen

  • openjur.de

    Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland; Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers; Wert des Vermögens einer unterhaltenen Person; Berücksichtigung eines eigengenutzten Wohnhauses; Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33a Abs 1, BGB § 1602, EStR R 33a.1 Abs 2, BewG § 31, BewG § 9
    Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland - Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers - Wert des Vermögens einer unterhaltenen Person - Berücksichtigung eines eigengenutzten Wohnhauses - Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen

  • Bundesfinanzhof

    Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland - Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers - Wert des Vermögens einer unterhaltenen Person - Berücksichtigung eines eigengenutzten Wohnhauses - Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33a Abs 1 EStG 2002, § 1602 BGB, R 33a.1 Abs 2 EStR 2005, § 31 BewG 1991, § 9 BewG 1991
    Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland - Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers - Wert des Vermögens einer unterhaltenen Person - Berücksichtigung eines eigengenutzten Wohnhauses - Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen

  • IWW
  • rewis.io

    Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland - Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers - Wert des Vermögens einer unterhaltenen Person - Berücksichtigung eines eigengenutzten Wohnhauses - Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland - Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers - Wert des Vermögens einer unterhaltenen Person - Berücksichtigung eines eigengenutzten Wohnhauses - Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung von Aufwendungen für den Unterhalt der in der Türkei lebenden Eltern als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Einkommensteuergesetz ( EStG ); Berücksichtigung eines eigengenutzten Wohnhauses mit dem Verkehrswert i.R.d. Berechnung des Vermögens eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Behandlung von Aufwendungen für den Unterhalt der in der Türkei lebenden Eltern als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG); Berücksichtigung eines eigengenutzten Wohnhauses mit dem Verkehrswert i.R.d. Berechnung des Vermögens eines ...

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 538
  • NJW 2010, 10
  • NJW 2011, 415
  • FamRZ 2010, 2076
  • DB 2010, 2481
  • BStBl II 2011, 267
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.12.2002 - III R 41/01

    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 30.06.2010 - VI R 35/09
    Ob dies der Fall ist, entscheidet sich unabhängig von der Anlageart nach dem gemeinen Wert des Vermögens; ein Wert von bis zu 15.500 EUR ist in der Regel gering (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655).

    Der erkennende Senat folgt dieser Auslegung, da die Regelung des § 33a Abs. 1 EStG ihre Rechtfertigung und ihren sachlichen Grund im Zivilrecht findet (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655; entgegen R 33a.1 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005).

  • BFH, 05.05.2010 - VI R 29/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus

    Auszug aus BFH, 30.06.2010 - VI R 35/09
    a) Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil des erkennenden Senats vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12) knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs --Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit-- an und beachtet auch die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--).

    Der Senat folgt damit der sog. konkreten Betrachtungsweise und verweist zur näheren Begründung auf sein Urteil in BFHE 230, 12).

  • FG Köln, 20.05.2008 - 6 K 1156/07

    Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Schwiegereltern

    Auszug aus BFH, 30.06.2010 - VI R 35/09
    Das FG gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1565 veröffentlichten Gründen teilweise statt.

    das Urteil des FG Köln vom 20. Mai 2008  6 K 1156/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

    Auszug aus BFH, 30.06.2010 - VI R 35/09
    Einheitliche Unterhaltsleistungen, die für den Unterhalt einer solchen Personengruppe bestimmt sind, sind vielmehr nach einem allgemeinen Maßstab aufzuteilen (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483, m.w.N.).
  • BFH, 25.03.2009 - VI B 152/08

    Abzug von Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 30.06.2010 - VI R 35/09
    Dies wäre aber Voraussetzung, um überhaupt von Zahlungen an Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sprechen zu können (BFH-Beschluss vom 25. März 2009 VI B 152/08, BFH/NV 2009, 932).
  • BFH, 12.11.1996 - III R 38/95

    Aufwendungen für die Unterbringung und Pflege eines bedürftigen Angehörigen als

    Auszug aus BFH, 30.06.2010 - VI R 35/09
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsempfänger mit der Überlassung seine Bedürftigkeit selbst herbeigeführt hat (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 12. November 1996 III R 38/95, BFHE 182, 64, BStBl II 1997, 387).
  • BFH, 02.12.2004 - III R 50/03

    Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltszahlung in Krisengebiet (Kosovo)

    Auszug aus BFH, 30.06.2010 - VI R 35/09
    Der Wert von 15.500 EUR ist im Streitfall aber entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. November 2003 IV C 4 -S 2285- 54/03 (BStBl I 2003, 637) für jede unterhaltene Person um die Hälfte auf 7.750 EUR zu mindern, da nur so das Vermögen der Unterhaltsempfänger typisierend nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person angemessen abgebildet werden kann (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 50/03, BFH/NV 2005, 1009).
  • BFH, 29.05.2008 - III R 48/05

    Eigenes Vermögen bei fehlender Verwertbarkeit durch Nießbrauchsvorbehalt und

    Auszug aus BFH, 30.06.2010 - VI R 35/09
    Eine derartige Unverwertbarkeit schließt den Ansatz eines Vermögens im Rahmen des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG aus, das Vermögen ist wertlos (so auch sinngemäß BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 48/05, BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361).
  • BFH, 04.08.2011 - III R 48/08

    Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten

    Danach knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs --Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit-- an und beachtet auch die Unterhaltskonkurrenzen nach §§ 1606, 1608 BGB (BFH-Urteile vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116; vom 30. Juni 2010 VI R 35/09, BFHE 230, 538, BStBl II 2011, 267).
  • BFH, 08.12.2017 - VI B 53/17

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung - Klärungsfähigkeit einer

    So hat der BFH bereits entschieden, dass unverwertbares Vermögen bei der Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unberücksichtigt zu bleiben hat (BFH-Urteile vom 29. Mai 2008 III R 48/05, BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361, und vom 30. Juni 2010 VI R 35/09, BFHE 230, 538, BStBl II 2011, 267).

    Eine generelle Unverwertbarkeit kann dabei aber nur angenommen werden, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Verwertung des Vermögens ausgeschlossen ist (Senatsurteil in BFHE 230, 538, BStBl II 2011, 267).

  • FG München, 01.06.2015 - 10 K 1123/13

    Kein Abzug von Aufwendungen an nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen

    VI R 35/09, BFHE 230, 538, BStBl II 2011, 267).

    Ein Wert von bis zu 15.500 EUR ist in der Regel gering (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655; BFH in BFHE 230, 538).

    Ein selbstgenutzte Eigenheim ist im Rahmen des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG mit dem Verkehrswert anzusetzen (BFH in BFHE 230, 538).

  • FG Sachsen, 29.04.2015 - 8 K 1580/14

    Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an den in der Russischen Föderation

    Die im Jahr 2010 geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, stellt auf die konkrete Betrachtungsweise ab (vgl. BFH, Urteil vom 5.5.2010, VI R 29/09, BStBl. II 2011, 116; v. 30.6.2010 - VI 35/09, BStBl. II 2011, 267; BFH, Urteil vom 4.8.2011, III R 48/08, BStBl. II 2011, 975; BFH, Urteil vom 6.2.2014, VI R 34/12, BStBl. II 2014, 619; R 33a.1 EStR ; nach der früheren Rechtsprechung kam es auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs nicht an [vgl. BFH, Urteil vom 18.5.2006, III R 26/05, BStBl. II 2007, 108; dazu Geserich, DStR 2011, 294; Greite, HFR 2007, 31]).

    Das bedeutet, dass alle zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 bis 1603 BGB ) vorliegen müssen und die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608, 1609 BGB ) zu beachten sind; insbesondere darf die Bedürftigkeit des Empfängers im Sinne des § 1602 BGB nicht unterstellt werden, sondern sie muss tatsächlich vorliegen (vgl. BFH, Urteil vom 5.5.2010, VI R 29/09, BStBl. II 2011, 116; BFH, Urteil vom 30.6.2010, VI 35/09, BStBl. II 2011, 267; BFH, Urteil vom 4.8.2011, III R 48/08, BStBl. II 2011, 975; BFH, Urteil vom 6.2.2014, VI R 34/12, BStBl. II 2014, 619).

  • FG Köln, 06.11.2013 - 3 K 2728/10

    Umfang der Erwerbsobliegenheit

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 05.05.2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116, vom 30.06.2010 VI R 35/09, BFHE 230, 538, BStBl II 2011, 267 und vom 27.07.2011 VI R 13/10, BFHE 234, 307, BStBl II 2011, 965 und vom selben Tag Urteil zu VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170) knüpft die gesetzliche Unterhaltsberechtigung gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG im Sinne einer konkreten Betrachtungsweise an alle zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs an.
  • BFH, 27.10.2011 - VI B 79/11

    Doppelte Haushaltsführung - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

    Bedürftigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die unterhaltene Person weder Vermögen (hierzu zählt auch ein eigengenutztes Wohnhaus) hat noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder Bezüge (beispielsweise eine Rente oder Arbeitslosengeld) erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 VI R 35/09, BFHE 230, 538, BStBl II 2011, 267).
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