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   BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94   

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https://dejure.org/1994,3550
BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94 (https://dejure.org/1994,3550)
BFH, Entscheidung vom 02.09.1994 - VI R 35/94 (https://dejure.org/1994,3550)
BFH, Entscheidung vom 02. September 1994 - VI R 35/94 (https://dejure.org/1994,3550)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des wirtschaftlichen Verlusts einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gehaltsverzicht durch Arbeitnehmer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Zuflussvarianten
    Arbeitslohn
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.03.1993 - X R 55/91

    Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Eine dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer wegen dessen Liquiditätsschwierigkeiten gestundete Gehaltsforderung ist dem Arbeitnehmer noch nicht i. S. des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, 501, unter 3 c aa der Entscheidungsgründe; vom 21. Juni 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).

    Liegt weder eine Stundung der Gehaltsforderung noch eine Auszahlung des Gehalts vor, so könnte ein Zufluß des Gehalts nur darin gesehen werden, daß der Kläger zunächst über die ihm geschuldeten Beträge die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, 500).

    Allerdings wäre selbst eine vereinbarte Novation wirtschaftlich dann lediglich als Stundung der ursprünglichen Schuld zu beurteilen, wenn die Schuld im Interesse des Schuldners bestehen bliebe; dem Gläubiger, dem eher an einer Auszahlung gelegen wäre, wäre nichts zugeflossen (vgl. BFH in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, 501, unter 3 c aa der Entscheidungsgründe, m. w. N.).

  • BFH, 07.05.1993 - VI R 38/91

    Der Verlust einer normalverzinslichen Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats der (wirtschaftliche) Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen seinem Arbeitgeber zur Sicherung des Arbeitsplatzes gewährt hat (vgl. zu den Einzelheiten Urteil vom 7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663).

    Soweit der Senat in diesem Urteil die Absicht der Arbeitsplatzsicherung als mögliches Indiz für eine berufliche Veranlassung der Bürgschaftsübernahme angesehen hat, sind die dafür im Fall der Darlehensgewährung erforderlichen Voraussetzungen durch das Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663 konkretisiert worden.

  • BFH, 14.06.1985 - VI R 127/81

    Verfassungsmäßigkeit - GmbH - Beherrschende Stellung eines Gesellschafters -

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Soweit im Falle des beherrschenden Gesellschafters einer GmbH andere Grundsätze für die Annahme eines Zuflusses gelten können, hat das FG zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht Gesellschafter der GmbH ist und ihm die Beteiligung der Klägerin, seiner Ehefrau, unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit nicht zugerechnet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 127/81, BFHE 144, 409, BStBl II 1986, 62).
  • BFH, 21.07.1987 - VIII R 211/82

    Erfolglosigkeit von Warentermingeschäften nach Erlaß oder Änderung der

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Eine dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer wegen dessen Liquiditätsschwierigkeiten gestundete Gehaltsforderung ist dem Arbeitnehmer noch nicht i. S. des § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, 501, unter 3 c aa der Entscheidungsgründe; vom 21. Juni 1987 VIII R 211/82, BFH/NV 1988, 224, 225).
  • BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88

    Aufwendungen eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Inanspruchnahme aus einer

    Auszug aus BFH, 02.09.1994 - VI R 35/94
    Diese Wertung ergibt sich auch aus den Grundsätzen, die der Senat in dem Urteil vom 14. Mai 1991 VI R 48/88 (BFHE 164, 431, BStBl II 1991, 758) für den Fall der Übernahme einer Bürgschaft aufgestellt hat.
  • BFH, 03.02.2011 - VI R 4/10

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

    Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 2. November 1962 VI 284/61 S, BFHE 76, 270, BStBl III 1963, 96; vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469; vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602; vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499; vom 2. September 1994 VI R 35/94, BFH/NV 1995, 208; vom 11. Mai 1999 VIII R 70/95, BFH/NV 2000, 18; vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643, m.w.N.; vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, und vom 11. Februar 2010 VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094).
  • FG München, 07.07.2005 - 15 K 4120/03

    Arbeitnehmerdarlehen; Novation

    Denn mangels ursprünglichen Zuflusses des in ein Darlehen umgewandelten Arbeitslohnes, würde der spätere Darlehensausfall einen steuerneutralen Vorgang darstellen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 02.09.1994 VI R 35/94, BFH/NV 1995, 208).

    Insoweit hat der BFH in BFH/NV 1995, 208 bereits in Zweifel gezogen, ob ein arbeitsplatzsicherndes Darlehen überhaupt durch Umwandlung einer Gehalts- in eine Darlehensforderung oder nicht nur durch tatsächliche Auszahlung von Geldbeträgen begründet werden kann.

    Dies hätte zur Folge, dass in den Jahren 1991 - 1994 im Umfang eines etwaigen Darlehens kein Zufluss stattfand und daher ein späterer Darlehensausfall steuerneutral zu behandeln wäre (vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 208).

    Dies ist im Falle der Abweisung des Konkursantrags mangels Masse im Regelfall der Zeitpunkt des abweisenden Beschlusses (vgl. hierzu auch BFH in BFH/NV 1998, 450 mwN, wo auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens abgestellt wurde; ebenso BFH in BFH/NV 1995, 208, wo auf Konkurseröffnung bzw. Abweisung mangels Masse abgestellt wurde).

  • BFH, 10.10.2023 - IX R 15/22

    Interner Versorgungsausgleich: Keine Besteuerung bei wirtschaftlicher

    bb) Verzichtet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ohne jegliche Gegenleistung auf einen fälligen Lohnanspruch, handelt es sich beim Arbeitnehmer --anders als bei einem bilanzierenden Unternehmer-- um einen steuerneutralen Vorgang, der nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt (BFH-Urteil vom 02.09.1994 - VI R 35/94, BFH/NV 1995, 208).
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