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   BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02   

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https://dejure.org/2006,6478
BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02 (https://dejure.org/2006,6478)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2006 - VI R 36/02 (https://dejure.org/2006,6478)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2006 - VI R 36/02 (https://dejure.org/2006,6478)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2
    Studienreise: Religionslehrerin, Fahrt nach Israel

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Studienreise mit dem Schulkollegium nach Israel keine Werbungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Studienreise eines Lehrerkollegiums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Aus- und Fortbildung - Studienreise einer Religionslehrerin nach Israel

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anerkennung von Aufwendungen einer Lehrerin für eine Studienreise nach Israel als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Steuerliche Abziehbarkeit von Reisekosten; Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1
    Auslandsreise; Fortbildung; Israel; Lehrer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 63/01

    Werbungskosten bei einer als Dienstaufgabe durchgeführten Reise

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02
    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (zuletzt Urteile vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BStBl II 2006, 782; vom 19. Dezember 2005 VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075, und VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728, jeweils m.w.N.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verfolgung privater Interessen den Schwerpunkt der Reise bildet (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 728; in BFH/NV 1997, 469; vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19).

    Als unmittelbaren beruflichen Anlass hat der BFH das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongress, die Durchführung eines Forschungsauftrags oder die Absicht eines Künstlers, am Reiseziel wegen des dort vorhandenen landschaftlichen oder kulturellen Umfelds in einer seinem besonderen Malstil entsprechenden Arbeitsweise tätig zu werden, angesehen (vgl. Urteile in BFH/NV 2006, 728; vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).

    Der Senat hat einen unmittelbaren beruflichen Anlass der Teilnahme an einer Gruppenreise dann angenommen, wenn die Organisation und Durchführung dieser Reise Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers ist (Urteile in BFH/NV 2006, 728; in BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369).

  • BFH, 22.06.2006 - VI R 61/02

    Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse als Werbungskosten -

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02
    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (zuletzt Urteile vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BStBl II 2006, 782; vom 19. Dezember 2005 VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075, und VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728, jeweils m.w.N.).

    Aufwendungen für eine Reise führen nur dann in voller Höhe zu Werbungskosten, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 782; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730).

    Aufwendungen für derartige Informationsreisen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung der Reise nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2006, 782; in BFH/NV 2006, 730; vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 22.01.1993 - VI R 64/91

    Aufwendungen für eine Studienreise in ein fernöstliches Land sind nur dann

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02
    Ein konkreter Bezug der Reise zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Reise durch die besonderen Belange ihres Berufes und ihre spezielle Tätigkeit veranlasst war (Urteile vom 22. Januar 1993 VI R 64/91, BFHE 170, 528, BStBl II 1993, 612; vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78, BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69).

    Dies wäre zu bejahen, wenn die Klägerin sich im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit unmittelbar mit dem Gegenstand der Studienreise zu befassen gehabt und die Reise diesen besonderen Zwecken gedient hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 170, 528, BStBl II 1993, 612).

    Auch die Tatsache, dass die Reise von der Bezirksregierung als vorgesetzter Behörde unterstützt wurde, lässt einen Schluss auf besondere dienstliche Belange der Studienreise nicht zu (vgl. BFH-Urteil in BFHE 170, 528, BStBl II 1993, 612).

  • BFH, 21.10.1996 - VI R 39/96

    Auslandsstudienreisen

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02
    Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1996 VI R 39/96, BFH/NV 1997, 469; vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92, m.w.N.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verfolgung privater Interessen den Schwerpunkt der Reise bildet (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 728; in BFH/NV 1997, 469; vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19).

    Gruppenreisen zu Studienzwecken, die lediglich allgemeiner Information dienen, liegt kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42; vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; in BFH/NV 1997, 469; in BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674; Beschluss vom 19. Oktober 2004 VI B 110/04, BFH/NV 2005, 339).

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 88/02

    Sprachkurs im Ausland; widersprüchlicher Sachverhalt infolge unzureichender

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02
    Aufwendungen für eine Reise führen nur dann in voller Höhe zu Werbungskosten, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 782; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730).

    Aufwendungen für derartige Informationsreisen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung der Reise nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2006, 782; in BFH/NV 2006, 730; vom 21. November 1997 VI R 24/97, BFH/NV 1998, 449, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 22/01

    Werbungskosten bei Auslandsgruppenreisen

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02
    Gruppenreisen zu Studienzwecken, die lediglich allgemeiner Information dienen, liegt kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42; vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; in BFH/NV 1997, 469; in BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674; Beschluss vom 19. Oktober 2004 VI B 110/04, BFH/NV 2005, 339).

    Der Senat hat einen unmittelbaren beruflichen Anlass der Teilnahme an einer Gruppenreise dann angenommen, wenn die Organisation und Durchführung dieser Reise Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers ist (Urteile in BFH/NV 2006, 728; in BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369).

  • BFH, 27.07.2004 - VI R 81/00

    WK-Abzug für Lehrerin: Vorbereitung Klassenfahrt

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02
    Gruppenreisen zu Studienzwecken, die lediglich allgemeiner Information dienen, liegt kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42; vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; in BFH/NV 1997, 469; in BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674; Beschluss vom 19. Oktober 2004 VI B 110/04, BFH/NV 2005, 339).

    Der Senat hat bereits im Fall der Informationsreise einer Lehrerin an den Gardasee entschieden, dass eine solche Reise zur Vorbereitung einer Klassenfahrt zwar möglicherweise hilfreich gewesen sei, diesem beruflichen Aspekt aber wegen des fehlenden Nachweises der konkreten beruflichen Veranlassung der Reise bei der steuerlichen Einordnung der Reisekosten keine Bedeutung zukomme (Urteil in BFH/NV 2005, 42).

  • BFH, 30.04.1993 - VI R 94/90

    Zum Werbungskostenabzug der Kosten einer Bildungsgruppenreise bei dem

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02
    Als unmittelbaren beruflichen Anlass hat der BFH das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongress, die Durchführung eines Forschungsauftrags oder die Absicht eines Künstlers, am Reiseziel wegen des dort vorhandenen landschaftlichen oder kulturellen Umfelds in einer seinem besonderen Malstil entsprechenden Arbeitsweise tätig zu werden, angesehen (vgl. Urteile in BFH/NV 2006, 728; vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).

    Gruppenreisen zu Studienzwecken, die lediglich allgemeiner Information dienen, liegt kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde (vgl. BFH-Urteile vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42; vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; in BFH/NV 1997, 469; in BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674; Beschluss vom 19. Oktober 2004 VI B 110/04, BFH/NV 2005, 339).

  • FG Münster, 15.11.2001 - 14 K 1492/01

    Studienreise einer Religionslehrerin nach Israel

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 969 veröffentlicht.
  • BFH, 14.07.1988 - IV R 57/87

    Zur betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen für ein Steuerberater-Symposium

    Auszug aus BFH, 29.11.2006 - VI R 36/02
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verfolgung privater Interessen den Schwerpunkt der Reise bildet (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 728; in BFH/NV 1997, 469; vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19).
  • BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89

    Ausfüllung der Reisetage mit beruflicher Tätigkeit wie Arbeitstage als Indiz für

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 24/97

    Werbungskostenabzug bei Ferienreisen einer Kindesbetreuerin

  • BFH, 19.10.2004 - VI B 110/04

    Gruppenreise: Fahrtaufwendungen einer Religionslehrerin nach Israel und Rom

  • BFH, 23.10.1981 - VI R 71/78

    Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise sind nicht schon deswegen als

  • BFH, 19.12.2005 - VI R 65/04

    WK-Abzug - Werbungskosten: Auswärtiger Sprachkurs zur Prüfungsvorbereitung

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    bb) Demgegenüber ließ der BFH in zahlreichen anderen Fällen Reisekosten trotz beruflicher Mitveranlassung insgesamt nicht zum Abzug zu (Urteile vom 13. Februar 1980 I R 178/78, BFHE 130, 48, BStBl II 1980, 386 - Studienreisen eines Herstellers und Vertreibers von orthopädischen Hilfsmitteln; vom 8. Juli 1988 VI R 118/86, BFH/NV 1989, 93 - Türkeireise einer Berufsschullehrerin, die fast ausschließlich türkische Schülerinnen unterrichtet; vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19 - Steuerberater-Symposium auf der "Finnjet"; vom 1. Dezember 1989 VI R 135/86, BFH/NV 1990, 558; vom 8. August 1991 VI R 161/87, BFH/NV 1992, 100 - jeweils Studienreise eines Lehrers in die DDR; vom 7. September 1990 VI R 110/87, BFH/NV 1991, 232; vom 24. Oktober 1991 VI R 134/87, BFH/NV 1992, 240; vom 14. Mai 1993 VI R 29/92, BFH/NV 1993, 653 - jeweils vom Dienstherrn genehmigte Auslandsstudienreise von Referendaren; vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575 - von der Hochschule genehmigte Auslandsstudienreise eines Geographieprofessors; vom 2. März 1995 IV R 59/94, BFH/NV 1995, 959 - Fortbildungsveranstaltung für Rechtsanwälte in Sils Maria; vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10 - Englandreise einer Englischlehrerin; vom 29. November 2006 VI R 36/02, BFH/NV 2007, 681 - Israelreise einer Religionslehrerin mit dem Schulkollegium).
  • FG Köln, 29.08.2007 - 10 K 3758/04

    Berücksichtigung von Reisekosten als Werbungskosten; Qualifizierung einer Reise

    Die vorgenannten, unmittelbaren beruflichen Anlässe hat der BFH lediglich beispielhaft für einen engen und konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen genannt bzw. dafür angeführt, dass die Reise durch besondere berufliche Belange sowie die spezielle Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst war (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728 , vom 29. November 2006 VI R 36/02, BFH/NV 2007, 681).

    Aufwendungen für derartige Informationsreisen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung der Reise nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 36/02, BFH/NV 2007, 681).

    Ein anderes Ergebnis hätte sich nach der Rechtsprechung des BFH nur dann ergeben können, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise insgesamt gebildet hätte (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728 , vom 29. November 2006 VI R 36/02, BFH/NV 2007, 681).

  • BFH, 09.12.2010 - VI R 42/09

    Werbungskosten eines Pfarrers anlässlich einer Pilgerwallfahrt und

    Der Senat hat einen unmittelbaren beruflichen Anlass der Teilnahme an einer Gruppenreise beispielsweise angenommen, wenn die Organisation und Durchführung dieser Reise Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers ist (Entscheidungen vom 29. November 2006 VI R 36/02, BFH/NV 2007, 681, m.w.N.; vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369).
  • FG Sachsen, 11.08.2009 - 3 K 2439/02

    Anerkennung der Kosten einer Studienreise nach Israel als Werbungskosten einer

    Gruppenreisen zu Studienzwecken, die lediglich allgemeiner Information dienen, liegt kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde (vgl. z.B. m.w.N. BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 36/02, BFH/NV 2007, S. 681).

    b) Aufwendungen für derartige Informationsreisen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung der Reise nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 29. November 2006 VI R 36/02, BFH/NV 2007, S. 681).

  • FG Münster, 27.01.2022 - 1 K 224/21

    Anspruch einer Lehrerin auf Geltendmachung der Abzugsfähigkeit von Kosten für

    Dass die Reise vom Bistum organisiert wurde und sich ausschließlich an Religionslehrer/innen als homogene Gruppe richtete, steht einer privaten(Mit-)Veranlassung nicht entgegen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29.11.2006 VI R 36/02, BFH/NV 2007, 681 zu einer von einer Schule für ihr Lehrerkollegium organisierten Studienfahrt).
  • FG Saarland, 08.10.2009 - 2 K 1127/07

    Aufwendungen für staatspolitische Bildungsreisen als Werbungskosten

    Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (vgl. z.B. BFH vom 29. November 2006 VI R 36/02, BFH/NV 2007, 681; vom 18. Oktober 1990 VI R 72/89, BStBl II 1991, 92).
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