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   BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13   

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https://dejure.org/2015,39257
BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13 (https://dejure.org/2015,39257)
BFH, Entscheidung vom 09.11.2015 - VI R 36/13 (https://dejure.org/2015,39257)
BFH, Entscheidung vom 09. November 2015 - VI R 36/13 (https://dejure.org/2015,39257)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Steuerliche Behandlung von Krankheitskosten - Feststellung des Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1 S 2, EStG § 33, FGO § 118 Abs 2, EStDV § 64 Abs 1, EStDV § 84 Abs 3f, EStG VZ 2007
    Steuerliche Behandlung von Krankheitskosten - Feststellung des Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf

  • Bundesfinanzhof

    Steuerliche Behandlung von Krankheitskosten - Feststellung des Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 12 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 33 EStG 2002, § 118 Abs 2 FGO, § 64 Abs 1 EStDV 2000 vom 01.11.2011
    Steuerliche Behandlung von Krankheitskosten - Feststellung des Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf

  • IWW

    § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 19 EStG, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 9 EStG, § 10 EStG, § 33 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, §§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch, § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV, § 275 SGB V, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV, § 84 Abs. 3f EStDV, § 64 EStDV, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStDV, § 120 Abs. 2, 3 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit; Berücksichtigungsfähigkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rewis.io

    Steuerliche Behandlung von Krankheitskosten - Feststellung des Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 33
    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 33
    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen einer psychotherapeutischen Behandlung als außergewöhnliche Belastung nur bei qualifiziertem Nachweis der Zwangsläufigkeit; steuerliche Behandlung einer Berufskrankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Psychosomatische Werbungskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für den Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik nur bei Feststellung des Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf als Werbungskosten abziehbar

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Verwaltung beachtet Anforderung aus § 363 Abs. 2 AO nicht

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 153 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Steuerrecht | Einkommensteuerrecht | Feststellung des Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • FG München, 26.04.2013 - 8 K 3159/10

    Burn-Out-Behandlung als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. April 2013  8 K 3159/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1387 veröffentlichten Gründen ab.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG München vom 26. April 2013  8 K 3159/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2007 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2010 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 8.403,21 EUR abgezogen werden; hilfsweise wird die Berücksichtigung dieses Betrags als außergewöhnliche Belastungen beantragt.

  • BFH, 09.02.1962 - VI 10/61 U

    Voraussetzungen für die Anerkenung von Krankheitskosten als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13
    Das Gesetz will aber die typischen Kosten der Lebenshaltung, wie auch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu entnehmen ist, nicht wie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 EStG) bei der Ermittlung der Einkünfte abgesetzt wissen, sondern betrachtet sie als Ausgaben zur Verwendung des erzielten Einkommens, die allenfalls als Sonderausgaben nach § 10 EStG oder als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG die Höhe der Einkommensteuer beeinflussen (Senatsurteile vom 9. Februar 1962 VI 10/61 U, BFHE 74, 632, BStBl III 1962, 235, und vom 17. Juli 1992 VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19).

    Die Rechtsprechung des BFH erkennt darüber hinaus Krankheitskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten an, wenn im einzelnen Fall der Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Entstehung der Erkrankung offenkundig ist (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 74, 632, BStBl III 1962, 235; in BFH/NV 1993, 19; vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193; vom 11. Juli 2013 VI R 37/12, BFHE 242, 56, BStBl II 2013, 815).

  • BFH, 17.07.1992 - VI R 96/88

    Voraussetzungen der Einordnung von sowohl den Beruf als auch die private

    Auszug aus BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13
    Das Gesetz will aber die typischen Kosten der Lebenshaltung, wie auch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu entnehmen ist, nicht wie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 EStG) bei der Ermittlung der Einkünfte abgesetzt wissen, sondern betrachtet sie als Ausgaben zur Verwendung des erzielten Einkommens, die allenfalls als Sonderausgaben nach § 10 EStG oder als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG die Höhe der Einkommensteuer beeinflussen (Senatsurteile vom 9. Februar 1962 VI 10/61 U, BFHE 74, 632, BStBl III 1962, 235, und vom 17. Juli 1992 VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19).

    Die Rechtsprechung des BFH erkennt darüber hinaus Krankheitskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten an, wenn im einzelnen Fall der Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Entstehung der Erkrankung offenkundig ist (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 74, 632, BStBl III 1962, 235; in BFH/NV 1993, 19; vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193; vom 11. Juli 2013 VI R 37/12, BFHE 242, 56, BStBl II 2013, 815).

  • BFH, 13.05.2013 - I R 39/11

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer

    Auszug aus BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13
    Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 3. November 2013 rügen, dass das FG Beweisangeboten nicht nachgegangen sei, kann eine Verfahrensrüge bereits deshalb nicht zum Erfolg der Revision führen, weil dies erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgetragen wurde (§ 120 Abs. 2 und 3 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I R 39/11, BFHE 241, 1).
  • BFH, 01.02.2001 - III R 22/00

    Außergewöhnliche Belastung bei Ayur-Veda-Behandlung

    Auszug aus BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13
    Aufwendungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, und vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227).
  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

    Auszug aus BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13
    Aufwendungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144, BStBl II 2001, 543, und vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227).
  • BFH, 23.10.1992 - VI R 31/92

    Anschaffung von Brille für Bildschirmtätigkeit nicht als Werbungskosten absetzbar

    Auszug aus BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13
    Die Rechtsprechung des BFH erkennt darüber hinaus Krankheitskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten an, wenn im einzelnen Fall der Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Entstehung der Erkrankung offenkundig ist (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 74, 632, BStBl III 1962, 235; in BFH/NV 1993, 19; vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193; vom 11. Juli 2013 VI R 37/12, BFHE 242, 56, BStBl II 2013, 815).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13
    Ein Werbungskostenabzug kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben aber auch der Lebensführung dienen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
  • BFH, 06.05.2010 - VI R 25/09

    Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13
    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Senatsurteil vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851).
  • BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im

    Auszug aus BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13
    Ein solcher qualifizierter Nachweis ist --aufgrund der in § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 angeordneten verfassungsrechtlich unbedenklichen rückwirkenden Geltung des § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 (Senatsurteil vom 19. April 2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577)-- auch im Streitjahr bei psychotherapeutischen Behandlungen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011) erforderlich.
  • BFH, 11.07.2013 - VI R 37/12

    Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 35/11

    Kosten aus Anlass eines Priesterjubiläums als Werbungskosten

  • BFH, 06.02.2014 - VI R 61/12

    Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 27/13

    Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung - Anforderungen an den Nachweis der

  • BFH, 20.10.2016 - VI R 27/15

    Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen - Beschluss gemäß § 126a FGO

    Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 9. November 2015 VI R 36/13, BFH/NV 2016, 194, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 18.05.2018 - 4 K 194/18

    Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Das Gesetz will aber die typischen Kosten der Lebenshaltung, wie auch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu entnehmen ist, nicht wie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG ) oder Werbungskosten (§ 9 EStG ) bei der Ermittlung der Einkünfte abgesetzt wissen, sondern betrachtet sie als Ausgaben zur Verwendung des erzielten Einkommens, die allenfalls als Sonderausgaben nach § 10 EStG oder als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG die Höhe der Einkommensteuer beeinflussen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 2015 VI R 36/13, juris m.w.N.).

    Sie können deshalb nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, sofern sie - ganz oder teilweise - klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind (BFH-Beschluss vom 9. November 2015 VI R 36/13, juris m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des BFH erkennt darüber hinaus Krankheitskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten an, wenn im einzelnen Fall der Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Entstehung der Erkrankung offenkundig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 2015 VI R 36/13, juris m.w.N.).

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 61/13

    Zivilprozesskosten zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine

    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Senatsurteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851; vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013; Senatsbeschluss vom 9. November 2015 VI R 36/13, BFH/NV 2016, 194).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2021 - 7 K 7157/20

    Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als

    Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 in einer abschließenden Aufzählung, d.h. in den dort abschließend geregelten Katalogfällen (vgl. BFH, Urteile vom 15.01.2015 - VI R 85/13, BStBl. II 2015, 586; vom 09.11.2015 - VI R 36/13, BFH/NV 2016, 194; vom 06.02.2014 - VI R 61/12, BStBl. II 2014, 458 und vom 26.02.2014 - VI R 27/13, BStBl. II 2014, 824), den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011; vgl. auch BFH, Urteil vom 19.04.2012 - VI R 74/10, BStBl. II 2012, 577).
  • FG Hessen, 24.06.2021 - 6 K 1784/19

    Zu den Voraussetzungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Anforderungen für

    Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 in einer abschließenden Aufzählung, d.h. in den dort abschließend geregelten Katalogfällen (vgl. BFH-Urteile vom 15.01.2015 VI R 85/13, BFHE 249, 114, BStBl II 2015, 586; vom 09.11.2015 VI R 36/13, BFH/NV 2016, 194; vom 06.02.2014 VI R 61/12, BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458 und vom 26.02.2014 VI R 27/13, BFHE 245, 18, BStBl II 2014, 824), den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) zu führen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011; vgl. auch BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577).
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