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   BFH, 19.10.2001 - VI R 36/96   

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https://dejure.org/2001,4222
BFH, 19.10.2001 - VI R 36/96 (https://dejure.org/2001,4222)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2001 - VI R 36/96 (https://dejure.org/2001,4222)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2001 - VI R 36/96 (https://dejure.org/2001,4222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung - Lohnsteuerbescheinigung - Berichtigungsanspruch - Arbeitsvertrag - Angestelltenverhältnis

  • Judicialis

    ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ; EStG § 41b; ; EStG § 40; ; EStG § 40a; ; EStG § 40b; ; EStG § 42b; ; EStG § 42b Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 41b Abs 1 S 2, FGO § 33, GVG § 17a
    Änderung; Lohnbescheinigung; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsweg

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.06.1993 - VI B 108/92

    Kein Finanzrechtsweg für Klage des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber wegen

    Auszug aus BFH, 19.10.2001 - VI R 36/96
    Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Klägerin einen arbeitsrechtlichen oder einen steuerrechtlichen Anspruch (vgl. dazu Küttner/Reinecke, Personalbuch 2001, Lohnsteuerkarte Rz. 2 ff., sowie Küttner/Huber, a.a.O., Lohnsteuerbescheinigung Rz. 22) verfolgt hat, insbesondere inwieweit der vom FG herangezogene BFH-Beschluss vom 29. Juni 1993 VI B 108/92 (BFHE 171, 409, BStBl II 1993, 760), der zur Verpflichtung des Arbeitgebers auf Zahlung von Arbeitslohn in Gestalt zusätzlich an das Finanzamt (FA) abzuführender Lohnsteuerbeträge erging, auch auf die hier zu beurteilende Frage der Änderung einer Lohnsteuerbescheinigung herangezogen werden kann.

    Für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. im Ergebnis ebenso BFH in BFHE 171, 409, BStBl II 1993, 760).

  • BFH, 12.05.2000 - VI R 100/99

    Aufhebung von Kindergeldbescheiden; Systemwechsel zum 01.01.1996

    Auszug aus BFH, 19.10.2001 - VI R 36/96
    Das gilt auch, wenn die Vorinstanz die Klage wegen Fehlens einer anderen Sachentscheidungsvoraussetzung als unzulässig abgewiesen hat (BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 100/99, BFH/NV 2001, 21).
  • BFH, 21.12.1982 - VIII B 36/82

    Berechtigtes Interesse - Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts - Erhöhung des

    Auszug aus BFH, 19.10.2001 - VI R 36/96
    Eine Erstattung von Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b EStG kann nach Ablauf des Kalenderjahres längstens bis zum Ablauf des Monats März des Folgejahres vorgenommen werden (§ 42b Abs. 3 Satz 1 EStG; vgl. auch BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1982 VIII B 36/82, BFHE 137, 232, BStBl II 1983, 232).
  • BFH, 20.05.1983 - VI R 111/81

    Zum Verhältnis Lohnsteuer-Jahresausgleich und allgemeinem

    Auszug aus BFH, 19.10.2001 - VI R 36/96
    Nach diesem Zeitpunkt kommt die Berichtigung etwaiger Fehler beim Lohnsteuerabzug nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in Betracht (BFH-Urteil vom 20. Mai 1983 VI R 111/81, BFHE 138, 413, BStBl II 1983, 584).
  • BFH, 21.01.2000 - VII B 205/99

    Zinserträge aus Tafelgeschäften

    Auszug aus BFH, 19.10.2001 - VI R 36/96
    Bei der Veranlagung besteht keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2000 VII B 205/99, BFH/NV 2000, 1080).
  • BSG, 25.06.2020 - B 10 EG 3/19 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    In diesem Kontext ist insbesondere zu beachten, dass etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug auch nach Eintritt der Bestandskraft einer Lohnsteueranmeldung und nach Abschluss des Lohnsteuerabzugsverfahrens noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden können (BFH Beschluss vom 29.11.2017 - VI B 45/17 - juris RdNr 8; BFH Beschluss vom 30.12.2010 - III R 50/09 - juris RdNr 10 f; BFH Beschluss vom 7.2.2008 - VI B 110/07 - juris RdNr 3; BFH Urteil vom 19.10.2001 - VI R 36/96 - juris RdNr 13).

    Eine Bindungswirkung entfaltet das Lohnsteuerabzugsverfahren bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht (BFH Beschluss vom 29.11.2017 - VI B 45/17 - juris RdNr 8; BFH Beschluss vom 30.12.2010 - III R 50/09 - juris RdNr 10 f; BFH Urteil vom 19.10.2001 - VI R 36/96 - juris RdNr 13; Eisgruber in Kirchhof/Seer, EStG, 19. Aufl 2020, § 46 RdNr 6; Kulosa in Schmidt, EStG, 39. Aufl 2020, § 46 RdNr 3; vgl auch BFH Beschluss vom 18.8.2011 - VII B 9/11 - juris RdNr 8 zur fehlenden Bindung der Finanzbehörden bei der Einkommensteuerveranlagung an die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Lohnsteuer).

  • BFH, 13.12.2007 - VI R 57/04

    Zur Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung

    Der BFH hat als Rechtsmittelgericht ebenfalls nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG; vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340).

    Eine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht bei der Veranlagung nicht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 340, unter 2. c).

    Nach der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 340, unter 2. c, und Beschluss vom 24. Januar 2006 VI B 123/05, BFH/NV 2006, 945; Küttner/Huber, Personalbuch 2007, Stichwort Lohnsteuerbescheinigung, Rz 18; Diebold in Herrmann/Heuer/Raupach, § 41b EStG Rz 13).

    Dies ungeachtet dessen, dass arbeitsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Lohnsteuerbescheinigung nicht über das hinausgehen, wozu der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 340, unter 2.).

  • BAG, 11.06.2003 - 5 AZB 1/03

    Rechtsweg; nachträgliche Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung

    Für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (BFH 19. Oktober 2001 - VI R 36/96 - DStRE 2002, 434).
  • BFH, 18.08.2011 - VII B 9/11

    Keine Bindung des FA an die in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen

    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) --und ist daher nicht klärungsbedürftig--, dass die Lohnsteuerbescheinigung lediglich einen widerlegbaren Beweis im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbringt und somit bei der Veranlagung keine Bindung an ihren Inhalt besteht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340; vom 13. Dezember 2007 VI R 57/04, BFHE 220, 124, BStBl II 2008, 434; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2008 VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944).
  • BFH, 30.12.2010 - III R 50/09

    Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

    Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2008 VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944).

    Der Arbeitnehmer wird dadurch nicht rechtlos gestellt, denn etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 340).

  • BFH, 25.05.2012 - III B 166/11

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse

    Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2008 VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944).

    Der Arbeitnehmer wird dadurch nicht rechtlos gestellt, denn etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 340).

  • BFH, 17.07.2013 - III B 30/13

    Vorläufiger Rechtschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse

    Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2008 VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2012 III B 166/11, BFH/NV 2012, 1605).

    Die Antragstellerinnen werden dadurch nicht rechtlos gestellt, denn etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 340).

  • FG Köln, 14.01.2016 - 13 K 1398/13

    Ausschluss einer Gemeinde von der Erhebung einer Klage gegen

    Auch in der übrigen Literatur hat die Rechtsprechung des BFH Zustimmung erfahren, auch wenn gelegentlich ein Bedürfnis für eine Gesetzesänderung zu Gunsten der Gemeinden als berechtigt angesehen wird (vgl. z.B. Mohl, Stähler, Beteiligung der Städte im gewerbesteuerlichen Messbetragsverfahren?, KStZ 2000, 129; Carl, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Steuermessbescheide der Finanzverwaltung, ZKF 1992, 199; Hofmeister in Anm. zu BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001, HFR 2002, 121).
  • FG Münster, 14.12.2011 - 10 K 811/11

    Eröffnung des Finanzrechtswegs, Bindung an Verweisungsbeschluss, Örtliche

    Der Klägerin fehlt es für eine Änderung der Lohnsteuerbescheinigung am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.12.2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786 und vom 07.02.2008 VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944 sowie Urteil vom 19.10.2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340).

    Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden (BFH-Urteil vom 19.10.2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340 und Beschluss vom 07.02.2008 VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944).

  • BFH, 07.02.2008 - VI B 110/07

    Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nur eingeschränkt möglich

    Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können nach Ablauf des Monats März des Folgejahres nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; nach diesem Zeitpunkt besteht damit für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340, m.w.N.).
  • FG Köln, 10.11.2004 - 14 K 459/02

    Lohnsteuerpflicht aus einer übernommenen Geldbuße nach § 153a StPO

  • BFH, 24.01.2006 - VI B 123/05

    NZB: kumulative Urteilsbegründung; ausgelaufenes Recht

  • BFH, 14.10.2005 - VI S 17/05

    Zuständiges Gericht: Bestimmung durch BFH

  • FG Niedersachsen, 10.01.2017 - 13 K 10148/15

    Doppelbesteuerungsrechtliches Herrühren von Lohnanteilen aus einer im Inland

  • BFH, 30.06.2005 - VI S 7/05

    Lohnsteuerbescheinigung: negativer Kompetenzkonflikt zwischen Arbeitsgericht und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 - 10 Sa 350/11

    Schadensersatz - Aufklärungspflicht über Doppelbesteuerungsabkommen

  • LAG Nürnberg, 27.02.2013 - 3 Ta 31/13

    Rechtsweg - Lohnsteuerbescheinigung - Berichtigung

  • FG München, 16.01.2003 - 1 K 4243/02

    Zwangsgeld für unvertretbare Handlungen; Vollstreckung des Urteils vom

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