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   BFH, 29.11.1993 - VI R 37/93   

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https://dejure.org/1993,11751
BFH, 29.11.1993 - VI R 37/93 (https://dejure.org/1993,11751)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1993 - VI R 37/93 (https://dejure.org/1993,11751)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1993 - VI R 37/93 (https://dejure.org/1993,11751)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 15.11.1983 - VI R 20/80

    Beihilfen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an Ersatzschullehrer gezahlt

    Auszug aus BFH, 29.11.1993 - VI R 37/93
    Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. November 1983 VI R 20/80.
  • BFH, 18.05.2004 - VI R 128/99

    Beihilfe in Krankheitsfällen aus öffentlichen Mitteln

    Gewährt ein Arbeitgeber privaten Rechts seinen Arbeitnehmern Beihilfen, können diese aber nur insoweit --ggf. anteilig-- steuerfrei sein, als sie mittelbar aus öffentlichen Quellen stammen (BFH in BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113, sowie Beschluss vom 29. November 1993 VI R 37/93, Leitsatz veröffentlicht in BFH/NV 1994, 239).

    Die nach der Herkunft der Mittel differenzierende steuerliche Behandlung der Beihilfeleistungen ist verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 25. Februar 1999 2 BvR 397/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 574, mit dem die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss vom 29. November 1993 VI R 37/93 nicht zur Entscheidung angenommen wurde).

    Wie sich aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 11 EStG ergibt, sind Beihilfeleistungen eines Arbeitgebers privaten Rechts, auch wenn er der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegt, nur insoweit steuerfrei, als sie aus öffentlichen Kassen stammen (BFH-Beschluss vom 29. November 1993 VI R 37/93).

  • BVerfG, 25.02.1999 - 2 BvR 397/94

    Nichtannahme gem BVerfGG § 93a Abs 2 einer Verfassungsbeschwerde gegen

    a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1993 - VI R 37/93 -,.
  • FG Baden-Württemberg, 18.06.1999 - 12 K 319/95

    Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 27.4.1995

    Entgegen der Regelung in Abschnitt 11 Abs. 2 LStR sind nach Auffassung des BFH nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlte Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, soweit Mittel dazu aus einem öffentlichen Haushalt und nicht aus privaten Spenden stammen (BFH Urteil vom 15.11.1983 VI R 20/80, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1984, 113; Beschluß vom 29.11.1993 VI R 37/93, BFH/NV 1994, 239).
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