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   BFH, 08.11.1996 - VI R 37/94   

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https://dejure.org/1996,2749
BFH, 08.11.1996 - VI R 37/94 (https://dejure.org/1996,2749)
BFH, Entscheidung vom 08.11.1996 - VI R 37/94 (https://dejure.org/1996,2749)
BFH, Entscheidung vom 08. November 1996 - VI R 37/94 (https://dejure.org/1996,2749)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Prozesserklärung/Rechtsbehelfsschrift als Klageerhebung - Inhaltliche Anforderungen an eine Klageerhebung nach der Finanzgerichtsordnung (FGO)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 47, FGO § 64, FGO § 65
    Form; Klage; Rechtsmittel

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.12.1985 - I R 30/85

    Anforderungen an eine Klageerhebung

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 37/94
    Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung grundsätzlich davon auszugehen, daß der Steuerpflichtige den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinen Belangen entspricht und zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1985 I R 30/85, BFH/NV 1986, 675, m.w.N.).
  • BGH, 18.06.1996 - VI ZR 325/95

    Streitgegenstands-Verwechslung - § 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 37/94
    Prozeßerklärungen sind so auszulegen, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 1996 VI ZR 325/95, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1996, 1210).
  • BFH, 28.06.1989 - I R 67/85

    Klageerhebung - Steuererklärung - Schätzung - Einspruchsentscheidung

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 37/94
    Inhaltlich liegt eine Klageerhebung nur vor, wenn um gerichtlichen Rechtsschutz in Form eines Urteils nachgesucht wird (BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 I R 67/85, BFHE 157, 305, BStBl II 1989, 848); dieses Begehren muß sich aus der Rechtsbehelfsschrift selbst ergeben (vgl. z. B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 65 FGO Tz. 1 b).
  • FG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 K 168/20

    Rechtzeitigkeit der Rücknahme eines Einspruchs zur Abwendung einer verbösernden

    Es muss nicht ausdrücklich "Klage" erhoben werden - eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsbehelfs etwa als Einspruch oder Widerspruch (hierzu BFH, Urteil vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363) ist unerheblich (BFH, Beschluss 20. Mai 2014 III B 82/13, BFH/NV 2014, 1505; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 164. Lieferung 02.2021, § 65 FGO Rz. 3).

    Zu dieser unbeachtlichen Falschbezeichnung (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363) kam es im Streitfall im Übrigen nur deshalb, weil das FA zunächst die Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme ausdrücklich bestätigte, um dann aber in der Einspruchsentscheidung gleichzeitig einen (erstmaligen) Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu sehen.

  • BFH, 09.12.2009 - II R 52/07

    Auslegung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beginn der

    Nach diesem Grundsatz ist das Schreiben so auszulegen, dass dasjenige gewollt war, das nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Kläger entspricht (BFH-Urteile vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363, und vom 18. Oktober 2006 XI R 42/04, BFH/NV 2007, 1283, unter.
  • FG Düsseldorf, 12.03.2003 - 7 K 7427/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; Zebragesellschaft; Zuständigkeit;

    Der BFH hat seine im Urteil vom 11.12.1997 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung zwischenzeitlich mehrfach ausdrücklich bestätigt (Urteile vom 10.12.1998, III R 61/97, BStBl. II 1999, 390; vom 04.11.1999, XI B 25/99, BFH/NV 2000, 306 und vom 08.06.2000, VI R 37/94, BStBl. II 2001, 162).

    Zwar entfalten nach Ansicht des BFH (Urteil vom 11.12.1997, III R 14/96, BFHE 185, 177 ; vom 10.12.1998, III R 61/97, BStBl. II 1999, 390; vom 04.11.1999, XI B 25/99, BFH/NV 2000, 306 und vom 08.06.2000, VI R 37/94, BStBl. II 2001, 162; vom 26.04.2001, IV R 14/00, BFHE 195, 290 ; vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO § 180 AO Tz. 57 f.), der das erkennende Gericht folgt, Feststellungsbescheide, durch die von einer Gesellschaft erzielte Einkünfte festgestellt werden, hinsichtlich der Einkünftezuordnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG für das Wohnsitzfinanzamt keine Bindungswirkung, wenn bei einzelnen Gesellschaftern aufgrund außerhalb der Gesellschaft liegender Umstände eine abweichende Einkünftezuordnung vorzunehmen ist.

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