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   BFH, 19.07.1996 - VI R 38/93   

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https://dejure.org/1996,759
BFH, 19.07.1996 - VI R 38/93 (https://dejure.org/1996,759)
BFH, Entscheidung vom 19.07.1996 - VI R 38/93 (https://dejure.org/1996,759)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 1996 - VI R 38/93 (https://dejure.org/1996,759)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, LStR Abschn 25 Abs 3
    Dienstreise; Fahrtkosten; Verpflegungsmehraufwand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 161
  • BB 1996, 2398
  • BB 1996, 2662
  • DB 1996, 2472
  • BStBl II 1997, 95
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88

    Bei einem Soldaten kann ein auswärtiger Lehrgang für die ersten drei Monate als

    Auszug aus BFH, 19.07.1996 - VI R 38/93
    a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger mit seiner Teilnahme an dem beruflichen Lehrgang eine Dienstreise durchgeführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863; Abschn. 25 Abs. 2 Satz 1 LStR 1987) und daß die einzelnen Ausbildungsabschnitte nicht jeweils eigene Dienstreisen bildeten.

    Dies ist von der Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863, sowie Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137).

    Der BFH hat die Richtlinienregelung als zutreffend erachtet, wonach die Unterbrechung einer auswärtigen Tätigkeit am selben Ort durch Urlaub weder dazu führt, daß sich der Dreimonatszeitraum um die Dauer des Urlaubs verlängert, noch dazu, daß die Dreimonatsfrist an diesem Ort nach Beendigung des Urlaubs neu zu laufen beginnt (Urteil in BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863).

  • BFH, 04.05.1990 - VI R 83/86

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Urteilsbegründung - Voraussetzungen für

    Auszug aus BFH, 19.07.1996 - VI R 38/93
    Auch die Regelung, daß bei einer sonstigen (nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlaßten) Unterbrechung der Auswärtstätigkeit die Dreimonatsfrist neu zu laufen beginnt, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert, hat der BFH bestätigt (Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 83/86, BFH/NV 1991, 40).

    Dementsprechend hat der BFH den erneuten Beginn der Dreimonatsfrist in einem Fall abgelehnt, in dem ein Finanzanwärter von einem auswärtigen Lehrgang an der Fachhochschule wegen der dortigen Ferien vorübergehend wieder den Dienst an seinem Ausbildungsfinanzamt aufgenommen hatte (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 40).

  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Auszug aus BFH, 19.07.1996 - VI R 38/93
    Dies ist von der Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863, sowie Urteil vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137).
  • BFH, 28.02.2013 - III R 94/10

    Verpflegungsmehraufwandspauschale für einen Unternehmensberater - Dreimonatsfrist

    bb) Dass ihrem Charakter nach vorübergehende Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit (Wochenendheimfahrten, einzelne Arbeitstage im heimischen Büro, kurzfristige Auswärtstätigkeiten in anderen Orten, Krankheits- und Urlaubszeiten) unschädlich für den Ablauf der Dreimonatsfrist sind und nicht jeweils zu einem Neubeginn derselben führen, hat der BFH bereits mehrfach entschieden (BFH-Urteile vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95; vom 4. Mai 1990 VI R 83/86, BFH/NV 1991, 40; vom 27. Juli 2004 VI R 43/03, BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357).

    Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs hatte der BFH keine Bedenken, die typisierende Regelung der damals geltenden LStR (vgl. jetzt R 9.6 Abs. 4 Sätze 2 und 4 LStR 2008 bzw. 2011) heranzuziehen, wonach erst bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen eine neue Dienstreise anfängt und damit die Dreimonatsfrist erneut zu laufen beginnt (BFH-Urteil in BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357, zu einer über vier Wochen hinausgehenden Unterbrechung durch Einsatz an einer anderen Tätigkeitsstätte).

    Das BFH-Urteil in BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95 ist zwar zu der früher in Abschn. 25 Abs. 3 LStR 1987 enthaltenen Dreimonatsfrist ergangen.

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Dreimonatsregelung bestätigt (Urteile vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863; vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95).
  • FG Hessen, 24.02.2005 - 1 K 882/02

    Doppelte Haushaltsführung nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub an den

    Hinsichtlich der Dreimonatsfrist war für Dienstreisen bestimmt, dass eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung der Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss hat, während andere Unterbrechungen, "z.B." durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führen, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat (R 37 Abs. 3 Satz 4 LStR 2000; bei weniger als vier Wochen auch keine Verlängerung der Dreimonatsfrist, vgl. H 37 - "Dreimonatsfrist bei Dienstreisen" - Lohnsteuer-Handbuch 2000 unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 19.07.1996 VI R 38/93, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 95).

    Die Rechtsprechung ist bestätigt worden z.B. durch das BFH-Urteil in BStBl II 1997, 95.

    Als entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob von einer Unterbrechung der Auswärtstätigkeit in dem Sinne auszugehen ist, dass die Fortsetzung sich als Neubeginn darstellt mit der Folge, dass auch eine neue Dreimonatsfrist zu laufen beginnt, sieht der Senat das Zeitmoment an, auf das auch der BFH - neben gleichem Tätigkeitsort und -inhalt - in dem Urteil in BStBl II 1997, 95, abgestellt hat.

    Jedenfalls ist auch bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Unterbrechung im Einzelfall eine Zeitdauer vorstellbar, die die Annahme gerechtfertigt erscheinen lässt, die bisherige Auswärtstätigkeit sei abgebrochen worden (so zutreffend MIT, Anm. zum BFH-Urteil in BStBl II 1997, 95, in Deutsches Steuerrecht 1996, 1768 - z.B. bei Inanspruchnahme eines "Sabbatjahres").

  • FG München, 04.11.1997 - 16 K 3116/92

    Dreimonatsfrist bei auf Baustellen eingesetzten Architekten

    Der BFH hat die Handhabung der "Dreimonatsfrist" durch die Finanzverwaltung in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 4. Mai 1990 - VI R 156/86 -, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 861, besonders ausführlich Urteil vom 10. Oktober 1994 - VI R 2/92 -, BStBl II 1995, 137 , und zuletzt Urteil vom 19. Juli 1996 - VI R 38/93 -, BStBl II 1997, 95 ) gebilligt.

    Dabei ist noch dieselbe und nicht bereits eine neue Dienstreise anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit "gleichem Inhalt", am gleichen Ort und im zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausübt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 95, 96).

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da die hier aufgeworfenen Streitfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. insbesondere BFH-Urteile in BStBl II 1995, 137 und in BStBl II 1997, 95 ) hinreichend geklärt erscheinen und der erkennende Senat seiner Entscheidung die darin bestätigten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt hat.

    Andere Unterbrechungen (z.B. Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte oder anderen auswärtigen Tätigkeitsstätten) führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat (vgl. auch BFH vom 19.7.1996, BStBl II 1997, 95 ).

  • FG Hessen, 20.02.2005 - 1 K 882/02

    Doppelte Haushaltsführung; Unterbrechung; Verpflegungsmehraufwand;

    Hinsichtlich der Dreimonatsfrist war für Dienstreisen bestimmt, dass eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung der Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss hat, während andere Unterbrechungen, "z.B." durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führen, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat (R 37 Abs. 3 Satz 4 LStR 2000 ; bei weniger als vier Wochen auch keine Verlängerung der Dreimonatsfrist, vgl. H 37 - "Dreimonatsfrist bei Dienstreisen" - Lohnsteuer-Handbuch 2000 unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 19.07.1996 VI R 38/93, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 95).

    Die Rechtsprechung ist bestätigt worden z.B. durch das BFH-Urteil in BStBl II 1997, 95 .

    Als entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob von einer Unterbrechung der Auswärtstätigkeit in dem Sinne auszugehen ist, dass die Fortsetzung sich als Neubeginn darstellt mit der Folge, dass auch eine neue Dreimonatsfrist zu laufen beginnt, sieht der Senat das Zeitmoment an, auf das auch der BFH - neben gleichem Tätigkeitsort und -inhalt - in dem Urteil in BStBl II 1997, 95 , abgestellt hat.

    Jedenfalls ist auch bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Unterbrechung im Einzelfall eine Zeitdauer vorstellbar, die die Annahme gerechtfertigt erscheinen lässt, die bisherige Auswärtstätigkeit sei abgebrochen worden (so zutreffend MIT, Anm. zum BFH-Urteil in BStBl II 1997, 95 , in Deutsches Steuerrecht 1996, 1768 - z.B. bei Inanspruchnahme eines "Sabbatjahres").

  • BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98

    Reisekosten von Architekten bei Langzeitbaustellen

    Der erkennende Senat hat die Dreimonatsregelung u.a. in seinen Urteilen vom 18. Mai 1990 VI R 180/88 (BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863), in BFHE 175, 553, BStBl II 1995, 137 und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93 (BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95) im Grundsatz bestätigt.
  • FG München, 07.05.2002 - 12 K 43/02

    Verhältnis Prognose/endgültige Prüfung der Einkünfte und Bezüge beim Kindergeld;

    Zwar ist bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen und danach die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen (BFH-Urteil vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BStBl II 1997, 95 unter 1.b der Entscheidungsgründe; R 37 Abs. 3 S. 3 LStR).

    - Ausbildung zum Schwimmmeister in drei nur durch kurze Unterbrechungen getrennten Blöcken von je vier bis acht Wochen (Urteil vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BStBl II 1997, 95).

    Die Rechtsprechung stellt jedoch hierfür auf eine im Wesentlichen durchgehende längerfristige Auswärtstätigkeit ab (BFH v. 19.7.1996, BStBl II 1997, 95).

  • FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05

    Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte im Rahmen einer mehrjährigen

    Danach ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen (vgl. Urteile des BFH vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BStBl II 1995, 137 und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BStBl II 1997, 95).

    Dieser hatte bisher lediglich über Sachverhalte zu entscheiden, in denen die Fortbildungsmaßnahme die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nahm und neben der Fortbildungsstätte keine weitere Arbeitsstätte mehr bestand (vgl. Urteile des BFH vom 23. März 1979 VI R 14/78, BStBl II 1979, 521 - Sparkassenschule; vom 4. Mai 1990 VI R 93/86, BStBl II 1990, 859 - Steueranwärter; vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BStBl II 1990, 863 - Soldat, und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BStBl II 1997, 95 - Vollzeitunterricht).

  • FG Münster, 06.05.2003 - 6 K 2663/02

    Verpflegungsmehraufwendungen

    In dieser ist geklärt, dass die Unterbrechung einer auswärtigen Tätigkeit am selben Ort durch Urlaub oder Krankheit weder dazu führt, dass sich der Dreimonatszeitraum verlängert noch dass die Dreimonatsfrist im Anschluss an die Beendigung dieser Unterbrechung neu zu laufen beginnt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BFHE 161, 365; vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BFHE 181, 161).

    Ferner ist obergerichtlich entschieden, dass im Fall einer sonstigen (nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlasste) Unterbrechung einer Auswärtstätigkeit die Dreimonatsfrist nur dann neu zu laufen beginnt, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert (vgl. Urteil vom 4. Mai 1990 VI R 83/86, BFH/NV 1991, 40; BFH-Urteil vom 19. Juli 1996 a. a. O.).

  • FG München, 15.04.2005 - 15 K 919/04

    Doppelte Haushaltsführung; Dienstreise

    Bei anderen Unterbrechungen, wie z.B. einer vorübergehenden Rückkehr zum Betrieb, beginnt die Dreimonatsfrist erst nach einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen neu zu laufen (BFH-Urteil vom 19.07.1996 VI R 38/93, BFHE 181, 161 , BStBl II 1997, 95 ).

    Dabei ist davon auszugehen, dass noch dieselbe und nicht bereits eine neue Dienstreise vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort und im zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausübt (BFH-Urteil in BFHE 181, 161 , BStBl II 1997, 95 ).

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.09.1999 - 2 K 364/98

    Neue doppelte Haushaltsführung bei einem im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2009 - 3 K 46/09

    Seenotrettungskreuzer ist keine regelmäßige Arbeitsstätte eines

  • FG Köln, 11.12.2008 - 15 K 3336/08

    Steuerliche Berücksichtigung von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand als

  • FG Düsseldorf, 12.02.2008 - 13 K 2370/07

    Fahrten zur Arbeitstätte nach drei Monaten keine Dienstreise

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2006 - 3 K 1343/05

    Steuerliche Abgrenzung von Dienstreisen gegenüber Fahrten zwischen Wohnung und

  • FG Münster, 27.08.2002 - 1 K 5930/01

    Fahrtkosten zu einer neben der Arbeitsstätte länger als 3 Monate besuchten

  • FG Hessen, 22.05.1997 - 10 K 983/97

    Vorliegen einer wirksamen Prozeßvollmacht; Zulässigkeit einer Vollmachterteilung

  • FG Münster, 25.06.2004 - 11 K 93/03

    Abendschule stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar

  • FG Hessen, 22.05.1997 - 10 K 352/97

    Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Wiedereinsetzung in den

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2004 - 1 K 28/01

    Doppelte Haushaltsführung; Seemann; Verpflegungsmehraufwendungen; Unterbrechung;

  • FG Münster, 27.08.2003 - 1 K 5930/01

    Ausgestaltung der einkommenssteuerrechtlichen Qualifizierung von Fahrten zu einer

  • FG Niedersachsen, 28.06.2000 - 7 K 487/99

    Eingeschränkter Werbungskostenabzug für Fahrtkosten bei einem über 3 Monate

  • FG Niedersachsen, 21.12.1999 - 7 K 710/98

    Einschränkung der Dienstreiseregelung bei mehr als 3 Monate dauernden

  • FG Hessen, 28.05.1997 - 10 K 1170/97

    Voraussetzung einer wirksamen Prozessvollmacht vor den Finanzgerichten

  • FG Hessen, 14.12.2001 - 12 K 3568/01

    Kindergeld; Ausbildung; Schädlichkeitsgrenze; Einkünfte und Bezüge; Berufsschule;

  • FG Niedersachsen, 24.02.1999 - VII 473/98

    Neue regelmäßige Arbeitsstätte nach 3-monatigem Besuch; Fahrten eines

  • FG Schleswig-Holstein, 08.12.2004 - 5 K 217/04

    Saisonbedingte Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung

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