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   BFH, 13.11.1987 - VI R 4/84   

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https://dejure.org/1987,4593
BFH, 13.11.1987 - VI R 4/84 (https://dejure.org/1987,4593)
BFH, Entscheidung vom 13.11.1987 - VI R 4/84 (https://dejure.org/1987,4593)
BFH, Entscheidung vom 13. November 1987 - VI R 4/84 (https://dejure.org/1987,4593)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Behandlung einer Nettolohnvereinbarung - Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.02.1982 - VI R 123/78

    Nettolohnvereinbarung - Einkommensteuerveranlagung - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus BFH, 13.11.1987 - VI R 4/84
    Das gelte nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1982 VI R 123/78 (BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403) auch dann, wenn der Arbeitnehmer beim Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung für die vom Arbeitgeber nichtabgeführte Lohnsteuer nicht haften sollte.

    Sollte jedoch ein Nettolohn vereinbart worden sein, so wäre nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403) der bei der Einkommensteuerveranlagung anzusetzende Betrag der um die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer erhöhte Nettolohn.

    Denn da der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung aus der Sicht des Arbeitnehmers den Bruttoarbeitslohn "vorschriftsmäßig gekürzt" hat, ist die einbehaltene Lohnsteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers auch dann anzurechnen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht an das FA abgeführt hat (vgl. BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403, und die dort erwähnte Rechtsprechung).

  • BFH, 08.11.1985 - VI R 238/80

    Anrechnung nicht angemeldeter Lohnsteuer bei behaupteter Nettolohnvereinbarung

    Auszug aus BFH, 13.11.1987 - VI R 4/84
    Da der Kläger die Anrechnung der Lohnsteuerabzugsbeträge nur über eine Änderung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide erreichen kann, steht nach dem Urteil des Senats vom 8. November 1985 VI R 238/80 (BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 186) die durch den Ansatz eines Bruttolohns bedingte Heraufsetzung der Einkommensteuer der Zulässigkeit einer Klage nicht entgegen.
  • BFH, 15.06.1982 - VIII B 138/81

    Aufhebung der Vollziehung - Lohnsteuerabzugsbetrag - Vorleistung

    Auszug aus BFH, 13.11.1987 - VI R 4/84
    Der BFH habe im Beschluß vom 15. Juni 1982 VIII B 138/81 (BFHE 136, 186, BStBl II 1982, 657) zutreffend ausgeführt, daß die festgesetzte Einkommensteuer nur in dem Ausmaß vollziehbar sei, in dem ein Geldzahlungsanspruch bestehe, der fällig sei.
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 46/07

    Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids zwecks Anrechnung höherer

    Der BFH hat aus diesem Grunde die Anfechtung des Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge als zulässig angesehen (BFH-Urteile vom 8. November 1985 VI R 238/80, BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 186; vom 13. November 1987 VI R 4/84, BFH/NV 1988, 566; vom 16. März 1990 VI R 90/86, BFHE 160, 213, BStBl II 1990, 610).
  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

    Der BFH hat aus diesem Grunde bei einer behaupteten Nettolohnvereinbarung die Anfechtung des Einkommensteuerbescheides mit dem Ziel der Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge als zulässig angesehen (BFH-Urteile vom 8. November 1985 VI R 238/80, BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 186; vom 13. November 1987 VI R 4/84, BFH/NV 1988, 566; vom 16. März 1990 VI R 90/86, BFHE 160, 213, BStBl II 1990, 610).
  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

    Da somit die Anrechnung auf die festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer nur auf Grund der Erfassung der Kapitaleinkünfte erreicht werden kann, ist die Antragstellerin durch die Nichterfassung von Kapitaleinkünften bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beschwert (vgl. ähnlich Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1985 VI R 238/80, BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 186; bestätigt durch Urteil vom 13. November 1987 VI R 4/84, BFH/NV 1988, 566).
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