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   BFH, 02.12.2021 - VI R 40/19   

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https://dejure.org/2021,59091
BFH, 02.12.2021 - VI R 40/19 (https://dejure.org/2021,59091)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2021 - VI R 40/19 (https://dejure.org/2021,59091)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - VI R 40/19 (https://dejure.org/2021,59091)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen; Unterhaltsaufwendungen für ukrainische Familienmitglieder; Lediglich geduldete Ausländer; Fehlende gesetzliche Unterhaltspflicht

  • Betriebs-Berater

    Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige

  • Betriebs-Berater

    GAin Kokott, EuGH-Schlussanträge vom 24.3.2022 - C-56/21 und BFH, 2.12.2021 - VI R 40/19

  • rewis.io

    Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige

  • rechtsportal.de

    Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen; Unterhaltsaufwendungen für ukrainische Familienmitglieder; Lediglich geduldete Ausländer; Fehlende gesetzliche Unterhaltspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete Angehörige

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhalt für in Deutschland geduldete Angehörige - als außergewöhnliche Belastung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an in Deutschland geduldete ukrainische Angehörige

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33, EStG § 33a, AufenthG § 68, GG Art 3 Abs 1, AufenthG § 23
    Unterhalt, Angehörige, Ausland, Aufenthaltsstatus, Außergewöhnliche Belastung, Duldung, Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 ; EStG § 33a ; AufenthG § 68 ; GG Art 3 Abs 1 ; AufenthG § 23

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1068
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Köln, 09.04.2019 - 15 K 2965/16

    Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsaufwendungen an nicht gesetzlich

    Auszug aus BFH, 02.12.2021 - VI R 40/19
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.04.2019 - 15 K 2965/16 aufgehoben.

    Es beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Köln vom 09.04.2019 - 15 K 2965/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 02.12.2021 - VI R 40/19
    Im Übrigen begründet Art. 3 Abs. 1 GG im Falle einer steuerlichen Begünstigung für eine Gruppe keinen Anspruch einer anderen Gruppe auf eine vergleichbare steuerliche Entlastung (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG- vom 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, und BVerfG-Beschluss vom 20.04.2004 - 1 BvR 610/00).
  • BFH, 31.03.2021 - VI R 2/19

    Keine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an die BAföG-beziehende

    Auszug aus BFH, 02.12.2021 - VI R 40/19
    Denn für die Fallgruppe der --wie im Streitfall-- typischen Unterhaltsaufwendungen (hier für Wohnung, Lebensmittel und Versicherungen) enthält § 33a Abs. 4 EStG eine abschließende Regelung, die einen Rückgriff auf § 33 EStG ausschließt (Senatsurteil vom 31.03.2021 - VI R 2/19, BFHE 272, 226, BStBl II 2021, 572, Rz 22, und BFH-Urteil vom 23.10.2002 - III R 57/99, BFHE 201, 31, BStBl II 2003, 187, unter II.3., m.w.N.).
  • BFH, 05.05.2010 - VI R 29/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus

    Auszug aus BFH, 02.12.2021 - VI R 40/19
    Dies sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie i.S. des § 1589 Satz 1 BGB, wie z.B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie (Senatsurteil vom 05.05.2010 - VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116, Rz 10, m.w.N.).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 610/00

    Verfassungsbeschwerden land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen gegen

    Auszug aus BFH, 02.12.2021 - VI R 40/19
    Im Übrigen begründet Art. 3 Abs. 1 GG im Falle einer steuerlichen Begünstigung für eine Gruppe keinen Anspruch einer anderen Gruppe auf eine vergleichbare steuerliche Entlastung (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG- vom 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, und BVerfG-Beschluss vom 20.04.2004 - 1 BvR 610/00).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus BFH, 02.12.2021 - VI R 40/19
    aa) Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob es sich bei diesem BMF-Schreiben um eine --die Gerichte ohnehin nicht bindende (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.11.2016 - GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 107)-- Verwaltungsregelung oder um eine allgemeine --in Ansehung des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393-- angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben in § 33a EStG gesetzeswidrige Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung handelt.
  • BFH, 15.11.2016 - VI R 4/15

    Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale

    Auszug aus BFH, 02.12.2021 - VI R 40/19
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (z.B. Senatsbeschluss vom 15.11.2016 - VI R 4/15, BFHE 256, 86, BStBl II 2017, 228, Rz 18, m.w.N.).
  • BFH, 23.10.2002 - III R 57/99

    Unterhaltsleistungen an Geschwister

    Auszug aus BFH, 02.12.2021 - VI R 40/19
    Denn für die Fallgruppe der --wie im Streitfall-- typischen Unterhaltsaufwendungen (hier für Wohnung, Lebensmittel und Versicherungen) enthält § 33a Abs. 4 EStG eine abschließende Regelung, die einen Rückgriff auf § 33 EStG ausschließt (Senatsurteil vom 31.03.2021 - VI R 2/19, BFHE 272, 226, BStBl II 2021, 572, Rz 22, und BFH-Urteil vom 23.10.2002 - III R 57/99, BFHE 201, 31, BStBl II 2003, 187, unter II.3., m.w.N.).
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