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   BFH, 30.08.1988 - VI R 40/85   

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https://dejure.org/1988,7233
BFH, 30.08.1988 - VI R 40/85 (https://dejure.org/1988,7233)
BFH, Entscheidung vom 30.08.1988 - VI R 40/85 (https://dejure.org/1988,7233)
BFH, Entscheidung vom 30. August 1988 - VI R 40/85 (https://dejure.org/1988,7233)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung von Pauschbeträgen wegen Verpflegungsmehraufwands auf Dienstreisen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 05.11.1971 - VI R 207/68

    Dienstreise von Arbeitnehmern, pauschaler Auslagenersatz, Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 30.08.1988 - VI R 40/85
    Eine Dienstreise setzt somit voraus, daß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist (BFH-Urteile vom 5. November 1971 VI R 207/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137, und vom 24. August 1973 VI R 189/71, BFHE 110, 344, BStBl II 1974, 11).
  • BFH, 25.10.1985 - VI R 15/81

    Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Kilometersätze der LStR bei

    Auszug aus BFH, 30.08.1988 - VI R 40/85
    Nach der Entscheidung des Senats vom 25. Oktober 1985 VI R 15/81 (BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200) sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen der LStR bei Dienstreisen grundsätzlich auch von dem FG zu beachten, es sei denn, daß ihr Ansatz im Streitfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.
  • BFH, 24.08.1973 - VI R 189/71

    Wechselnde Baustellen - Wechselnde Montagestellen - Nähe des Wohnorts -

    Auszug aus BFH, 30.08.1988 - VI R 40/85
    Eine Dienstreise setzt somit voraus, daß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist (BFH-Urteile vom 5. November 1971 VI R 207/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137, und vom 24. August 1973 VI R 189/71, BFHE 110, 344, BStBl II 1974, 11).
  • BFH, 05.11.1971 - VI R 184/69

    Dienstreise von Arbeitnehmern

    Auszug aus BFH, 30.08.1988 - VI R 40/85
    Bei Arbeitnehmern, die ständig auf auswärtigen Bau- oder Montagestellen tätig sind, kann der Firmensitz nur dann als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer dort vorübergehend Tätigkeiten verrichtet, die mit seiner jeweiligen Einsatzstelle im Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 5. November 1971 VI R 184/69, BFHE 103, 493, BStBl II 1972, 130).
  • BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77

    Zur Art und zum Umfang der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers am Betriebssitz,

    Auszug aus BFH, 30.08.1988 - VI R 40/85
    Dienstreisen liegen daher bei ihnen vor, wenn sie infolge der Eigenart ihrer beruflichen Tätigkeit zwar vorübergehend an ständig wechselnden Montagestellen beschäftigt sind, aber immer wieder zu ihrem dienstlichen Mittelpunkt, d. h. zu ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte (insbesondere dem Betriebssitz) zurückkehren, um dort mit ihrer auswärtigen Beschäftigung zusammenhängende Arbeiten (z. B. die Vorbereitung oder den Abschluß der Tätigkeit, Berichterstattung usw.) zu verrichten (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 11. Mai 1979 VI R 129/77, BFHE 127, 546, BStBl II 1979, 474).
  • BFH, 03.10.1985 - VI R 129/82

    1. Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn als (zweite) Wohnung i. S. der doppelten

    Auszug aus BFH, 30.08.1988 - VI R 40/85
    Diesen von der Finanzverwaltung entwickelten Grundsätzen ist der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung gefolgt (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369, und die dort erwähnte Rechtsprechung).
  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Sie kann auch in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Arbeitnehmer die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers regelmäßig an einem Tag in der Woche durchführt (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 1988 VI R 40/85, BFH/NV 1989, 221; FG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 1996 14 K 5867/92 E, EFG 1996, 535, unter 1. a der Gründe; R 9.4 Abs. 3 Satz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008; anderer Ansicht Gödtel, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2007, 843, 846).
  • BFH, 26.01.1994 - VI R 118/89

    Zur Gewährung einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand bei eintägiger

    Der BFH habe durch Urteil vom 30. August 1988 VI R 40/85 (BFH/NV 1989, 221) entschieden, daß der Betriebssitz als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden könne, wenn dieser einmal wöchentlich bzw. vierzigmal im Jahr aufgesucht werde, wobei die dort zu erledigenden Arbeiten Vorbereitungs- oder Abschlußtätigkeiten oder Berichterstattungen sein könnten.

    Auch wenn man mit den Klägern davon ausgeht, daß unter Anlegung der im Senatsurteil in BFH/NV 1989, 221 aufgestellten Erfordernisse der Betriebssitz als regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers zu qualifizieren ist, der Kläger nach herkömmlicher Wertung also Dienstreisen unternommen hatte, kommt der Abzug der begehrten Dienstreisepauschbeträge als Werbungskosten nicht in Betracht.

  • FG Niedersachsen, 21.02.2012 - 13 K 210/11

    Berücksichtigung von Fahrten eines Betriebsprüfers zu seiner Dienststelle beim

    Sie konnte auch in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Arbeitnehmer die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers regelmäßig an nur einem Tag in der Woche durchgeführt hat (vgl. BFH, Urteil vom 4.04.2008 - VI R 86/04, BStBl II 2008, 887; BFH, Urteil vom 30.08.1988 - VI R 40/85, BFH/NV 1989, 221; FG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.1996 - 14 K 5867/92 E, EFG 1996, 535, unter 1. a der Gründe; R 9.4 Abs. 3 Satz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008; anderer Ansicht Gödtel, DStR 2007, 843).
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