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   BFH, 26.06.2014 - VI R 41/13   

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https://dejure.org/2014,30490
BFH, 26.06.2014 - VI R 41/13 (https://dejure.org/2014,30490)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2014 - VI R 41/13 (https://dejure.org/2014,30490)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - VI R 41/13 (https://dejure.org/2014,30490)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Personalrabatt: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG auf Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte

  • openjur.de

    Personalrabatt: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG auf Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 3, EStG § 24a S 1, EStG § 24a S 2, EStG § 24a S 4, EStG § 24a S 5, DBGrG § 12 Abs 2, DBGrG § 12 Abs 4, DBGrG § 12 Abs 8, EStG VZ 2011
    Personalrabatt: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG auf Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte

  • Bundesfinanzhof

    Personalrabatt: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG auf Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 3 EStG 2009, § 24a S 1 EStG 2009, § 24a S 2 EStG 2009, § 24a S 4 EStG 2009, § 24a S 5 EStG 2009
    Personalrabatt: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG auf Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Personalrabatt: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG auf Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte

  • Betriebs-Berater

    Personalrabatt: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG auf Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Personalrabatt: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG auf Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalrabatt: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG auf Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte

  • rechtsportal.de

    Ertragssteuerliche Behandlung der Fahrvergünstigungen von Ruhestandsbeamten der Deutschen Bahn

  • rechtsportal.de

    Ertragssteuerliche Behandlung der Fahrvergünstigungen von Ruhestandsbeamten der Deutschen Bahn

  • datenbank.nwb.de

    Personalrabatt: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG auf Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Personalrabatt: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG auf Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Personalrabatt - Fahrvergünstigungen für die Ruhestandsbeamten der Bahn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragssteuerliche Behandlung der Fahrvergünstigungen von Ruhestandsbeamten der Deutschen Bahn; Anwendbar des Altersentlastungsbetrages

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG auf Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte der Deutschen Bahn AG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Personalrabatt: Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 EStG auf Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG für Ruhestandsbeamte

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 423
  • BB 2014, 2646
  • DB 2014, 2450
  • BStBl II 2015, 39
  • NZA-RR 2014, 652
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Köln, 22.05.2013 - 7 K 3185/12

    Vorteil aus früherem Dienstverhältnis, Fahrtvergünstigungen, Rabattfreibetrag

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - VI R 41/13
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1403 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 89/04

    Zufluss von Arbeitslohn durch Überlassung einer Jahresnetzkarte

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - VI R 41/13
    Die Fahrvergünstigungen stellen dem Grunde nach jeweils geldwerte Vorteile dar, die die Kläger aufgrund ihres früheren Dienstverhältnisses erhielten, und zwar in Höhe von 486, 46 EUR für den Kläger und in Höhe von 663, 76 EUR für die Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2007 VI R 89/04, BFHE 217, 555, BStBl II 2007, 719).
  • BFH, 06.08.1997 - VIII B 88/96

    Anforderungen an Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - VI R 41/13
    Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 24a EStG gebieten es jedoch, nur solche (im Alter bezogenen) Einkünfte zu privilegieren, die nicht schon aufgrund anderweitiger Bestimmungen steuerbegünstigt oder gar von der Besteuerung gänzlich ausgenommen sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. August 1997 VIII B 88/96, BFH/NV 1998, 168).
  • BFH, 08.11.1996 - VI R 100/95

    Kein Rabattfreibetrag bei Personalrabatten, die den Arbeitnehmern von

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - VI R 41/13
    Werden Sachbezüge für eine Beschäftigung gewährt und erfüllen sie damit den Lohnbegriff, so findet § 8 Abs. 3 EStG vielmehr unabhängig davon Anwendung, ob es sich um einen Sachbezug aus einem gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Dienstverhältnis handelt (Senatsurteil vom 8. November 1996 VI R 100/95, BFHE 182, 61, BStBl II 1997, 330).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1995 - 4 S 3368/94

    Ordentlicher Rechtsweg für Geltendmachung von Fahrvergünstigungen für private

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - VI R 41/13
    Auch wenn die Beamten ihre Arbeitsleistung bei der DB AG erbringen, ist das BEV und nicht die DB AG Arbeitgeber, da nach § 12 Abs. 4 DBGrG trotz Zuweisung die Rechtsstellung sowie die Gesamtverantwortung des bisherigen Dienstherren gewahrt bleiben (vgl. hierzu Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Januar 1995  4 S 3368/94, juris; Gast-de Haan, Deutsches Steuerrecht 1997, 1114).
  • BFH, 26.09.2019 - VI R 23/17

    Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG im Fernverkehr

    Denn sie ermöglichten ihm, Beförderungsleistungen der DB AG unentgeltlich oder (im Fall der Zuzahlung) vergünstigt in Anspruch zu nehmen (s. Senatsurteile vom 26.06.2014 - VI R 41/13, BFHE 246, 423, BStBl II 2015, 39, Rz 10, und vom 12.04.2007 - VI R 89/04, BFHE 217, 555, BStBl II 2007, 719, unter II.1.).

    Dies gilt, obwohl in einem solchen Fall die Zuwendung nicht durch den Arbeitgeber des Ruhestandsbeamten, also das BEV, sondern durch einen Dritten (die DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften) gewährt wird und die Zuwendung nicht zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers des Ruhestandsbeamten gehört (Senatsurteil in BFHE 246, 423, BStBl II 2015, 39, Rz 13).

  • FG Hessen, 08.02.2017 - 4 K 1925/15

    § 8 Abs.3 EStG

    Diese Unterscheidung entspricht einer in den Einkommensteuerakten (ESt-Akten) abgelegten Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 14.07.2015 (Bl. 22 ff. ESt-Akten) zur Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.06.2014 VI R 41/13, BFHE 246, 423, BStBl. II 2015, 39.

    Von dieser Beurteilung ist erkennbar auch der BFH in dem Urteil vom 26.06.2014 VI R 41/13, BFHE 246, 423, BStBl. II 2015, 39 ausgegangen.

    Auch aus dem während des Streitjahrs veröffentlichten BFH-Urteil vom 26.06.2014 VI R 41/13 BFHE 246, 423, BStBl. II 2015, 39 ergab sich nicht, dass für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG Angaben zu den konkreten Fahrten erforderlich sind.

  • FG Hessen, 05.12.2018 - 8 K 2175/15

    § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG

    Bis zur endgültigen Klärung im Revisionsverfahren VI R 41/13 sei das Einspruchsverfahren ruhend zu stellen.

    Die zwischenzeitlich vorliegende Revisionsentscheidung des BFH im Verfahren VI R 41/13 enthalte hierzu keine verwertbaren Informationen und können nicht berücksichtigt werden.

    Dass die Vergünstigungen dabei nicht als Ausfluss eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses gewährt werden, ist irrelevant (BFH vom 26.04.2014 - VI R 41/13, BStBl. II 2015, 39 unter II. 2. u. 3.).

    Hiervon ist erkennbar auch der 6. Senat des BFH in seinem Urteil vom 26.06.2014 ausgegangen (VI R 41/13, BStBl. II 2015, 39), in dessen Entscheidungsgründen der Senat eine Differenzierung nach den Modalitäten der gewährten Fahrtberechtigungen gerade nicht vorgenommen hat.

  • FG Nürnberg, 01.12.2016 - 3 K 588/16

    Arbeitnehmer, Arbeitgeber, BFH-Urteil, Telefaxanschluß, Bundesfinanzhof,

    Mit der Regelung des § 12 Abs. 8 DBGrG wird gewährleistet, dass die zugewiesenen Beamten den Rabattfreibetrag behalten und mit den direkt bei der DB AG beschäftigten Angestellten und Arbeitern gleichgestellt werden (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 41/13, BStBI II 2015, 39 m.w.N.).

    Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Fahrvergünstigungen für die Dienstleistungen bzw. Produkte (Fahrkarte bzw. Beförderungsleistung), die die DB AG den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt, nach § 8 Abs. 3 EStG steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 41/13, BStBI II 2015, 39).

    Dem BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 (VI R 41/13) und auch der Vorentscheidung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 22. Mai 2013 7 K 3185/12, EFG 2013, 1403) lässt sich jedoch nicht entnehmen, welcher Fahrkartentyp der Entscheidung zugrunde lag und der BFH lässt es auch offen, ob auf die Fahrkarte oder die Beförderungsleistung abzustellen ist.

  • BFH, 26.09.2019 - VI R 4/17

    Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG im Fernverkehr

    Denn er ermöglichte ihm, die Beförderungsleistung der DB AG unentgeltlich bzw. vergünstigt in Anspruch zu nehmen (s. Senatsurteile vom 26.06.2014 - VI R 41/13, BFHE 246, 423, BStBl II 2015, 39, Rz 10, und vom 12.04.2007 - VI R 89/04, BFHE 217, 555, BStBl II 2007, 719, Rz 11).

    Dies gilt, obwohl in einem solchen Fall die Zuwendung nicht durch den Arbeitgeber des Ruhestandsbeamten, also das BEV, sondern durch einen Dritten (die DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften) gewährt wird und die Zuwendung nicht zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers des Ruhestandsbeamten gehört (Senatsurteil in BFHE 246, 423, BStBl II 2015, 39, Rz 13).

  • FG Nürnberg, 01.12.2016 - 3 K 1062/16

    Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Revision, Leistungen, Dienstleistungen,

    Auch das BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 (VI R 41/13, BStBI II 2015, 39) stelle nicht auf den Fahrschein ab, sondern gewähre Ruhestandsbeamten des BEV den Rabattfreibetrag nach der Sondervorschrift des § 8 Abs. 3 EStG.

    Mit der Regelung des § 12 Abs. 8 DBGrG wird gewährleistet, dass die zugewiesenen Beamten den Rabattfreibetrag behalten und mit den direkt bei der DB AG beschäftigten Angestellten und Arbeitern gleichgestellt werden (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 41/13, BStBI II 2015, 39 m.w.N.).

    Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Fahrvergünstigungen für die Dienstleistungen bzw. Produkte (Fahrkarte bzw. Beförderungsleistung), die die DB AG den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt, nach § 8 Abs. 3 EStG steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 41/13, BStBI II 2015, 39).

    Dem BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 (VI R 41/13) und auch der Vorentscheidung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 22. Mai 2013 7 K 3185/12, EFG 2013, 1403) lässt sich jedoch nicht entnehmen, welcher Fahrkartentyp der Entscheidung zugrunde lag und der BFH lässt es auch offen, ob auf die Fahrkarte oder die Beförderungsleistung abzustellen ist.

  • FG München, 26.11.2015 - 10 K 3384/14

    Werbungskostenpauschale, Streitjahr, Progressionsvorbehalt, Unterhaltsleistungen,

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 26. Juni 2014 (VI R 41/13) entschieden, dass auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG Versorgungsempfängern des Bundeseisenbahnvermögens gewähre, gemäß § 12 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) anwendbar sei.

    Mit der Regelung des § 12 Abs. 8 DBGrG wird gewährleistet, dass die zugewiesenen Beamten den Rabattfreibetrag behalten und mit den direkt bei der DB AG beschäftigten Angestellten und Arbeitern gleichgestellt werden (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 41/13, BStBl II 2015, 39 m.w.N.).

    Das BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 (Az. VI R 41/13) stellt (lediglich) klar, dass § 8 Abs. 3 EStG entsprechend gilt, nicht jedoch, dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen müssen.

    c) Im Übrigen sind die nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG steuerfreien Einnahmen nicht im Rahmen des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 VI R 41/13, BStBl II 2015, 39).

  • BFH, 26.09.2019 - VI R 7/19

    Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG im Fernverkehr

    Denn sie ermöglichten ihm, Beförderungsleistungen der DB AG unentgeltlich oder (im Fall der Zuzahlung) vergünstigt in Anspruch zu nehmen (s. Senatsurteile vom 26.06.2014 - VI R 41/13, BFHE 246, 423, BStBl II 2015, 39, Rz 10, und vom 12.04.2007 - VI R 89/04, BFHE 217, 555, BStBl II 2007, 719, unter II.1.).

    Dies gilt, obwohl in einem solchen Fall die Zuwendung nicht durch den Arbeitgeber des Ruhestandsbeamten, also das BEV, sondern durch einen Dritten (die DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften) gewährt wird und die Zuwendung nicht zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers des Ruhestandsbeamten gehört (Senatsurteil in BFHE 246, 423, BStBl II 2015, 39, Rz 13).

  • FG München, 08.05.2018 - 6 K 2979/17

    Nichtansetzung des Werbungskostenpauschbetrag durch das Finanzamt

    Demgegenüber hat das FG Köln im Urteil vom 22. Mai 2013, EFG 2013, 1403 (BFH-Az.: VI R 41/13) ausgeführt, die dort streitige Fahrvergünstigung werde nicht wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt.

    Der BFH hat es in seinem Urteil VI R 41/13 vom 26. Juni 2014 (BFH/NV 2014, 1935) dahinstehen lassen, ob es sich bei den gewährten Fahrvergünstigungen um Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG handelt.

  • FG München, 08.04.2014 - 6 K 1712/13

    Freifahrkarten für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind

    Zur Begründung verweist das FA auf die Einspruchsentscheidung und seine Bindung an die Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 23. August 2010, BStBl I 2010, 665, unter I. Nr. 6 und die Neufassung mit Schreiben vom 22. August 2011, BStBl I 2011, 813 unter I. Nr. 6. Ergänzend führt das FA aus, das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren VI R 41/13 (Vorinstanz: FG Köln vom 22. Mai 2013, EFG 2013, 1403) könne zwar als Parallelfall angesehen werden.

    Das FG Köln, auf das sich das FA ebenfalls beruft, hat mit Urteil vom 22. Mai 2013, EFG 2013, 1403 (BFH-Az.: VI R 41/13), die Gewährung des Rabattfreibetrags abgelehnt.

    Demgegenüber hat das FG Köln im Urteil vom 22. Mai 2013, EFG 2013, 1403 (BFH-Az.: VI R 41/13) ausgeführt, die dort streitige Fahrvergünstigung werde nicht wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt.

  • FG Münster, 16.03.2022 - 13 K 1398/20

    Forschungspreisgeld als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors

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