Rechtsprechung
BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 7 Abs 4
Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung - Bundesfinanzhof
Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 7 Abs 4 EStG 2002
Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung - IWW
- Betriebs-Berater
Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
EStG § 9 Abs. 1
Lediglich anteilige Berücksichtigung grundstücksbezogener Werbungskosten bei von einem Ehegatten beruflich genutzter im Miteigentum beider stehender Eigentumswohnung - rewis.io
Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1
Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung - rechtsportal.de
EStG § 9 Abs. 1
Höhe des Werbungskostenabzugs bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum stehenden Wohnung durch einen der Eigentümer - datenbank.nwb.de
Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung - und der Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Arbeitszimmer bei hälftigem Miteigentum beider Ehegatten
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Werbungskostenabzug bei alleiniger beruflicher Nutzung einer gemeinsamen Eigentumswohnung
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung
- derenergieblog.de (Kurzinformation)
Hälftiges Miteigentum an außerhäuslichem Arbeitszimmer
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Steuertipp zum Arbeitszimmer: Werbungskosten bei gemeinsamem Eigentum der Ehegatten
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Vorsicht beim außerhäuslichen Arbeitszimmer im Miteigentum
Besprechungen u.ä.
- nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)
Ist die Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft nicht mehr beratungsfähig?
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Häusliches Arbeitszimmer
- Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
- Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11
- BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15
Papierfundstellen
- BFHE 260, 252
- NJW 2018, 2750
- NZM 2018, 761
- FamRZ 2018, 789
- BB 2018, 868
- DB 2018, 801
- BStBl II 2018, 355
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (23)
- BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15
Werbungskosten im Bereich der nichtselbständigen Arbeit müssen durch den Beruf veranlasst sein, d.h. es muss ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein (z.B. Senatsurteile vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368; vom 1. Juli 1994 VI R 67/93, BFHE 175, 85, BStBl II 1995, 273; Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).Deshalb können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.b; BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, m.w.N.; Senatsurteil vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375).
Daher sind gemeinschaftlich getragene Aufwendungen für eine Immobilie, die einem Ehegatten gehört und die dieser zur Erzielung von Einnahmen nutzt, beim Eigentümerehegatten in vollem Umfang Werbungskosten (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V.1.; BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312; vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, …und vom 20. Juni 2012 IX R 29/11, BFH/NV 2012, 1952).
Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1966, 542, und vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewandt, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (BFH-Urteil vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82; Senatsurteil vom 12. Februar 1988 VI R 141/85, BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).
Demgemäß sind auch die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für eine solche Wohnung, soweit sie grundstücksorientiert sind (z.B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten, s. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V.1.), nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar.
In diesem Fall ist dieser Beitrag, soweit er die anteiligen Anschaffungskosten des beruflich oder betrieblich genutzten Raums deckt, von dem nutzenden Ehepartner als in seinem beruflichen Interesse aufgewendet anzusehen mit der Folge, dass er für die Zeit der Nutzung zu AfA als Werbungskosten berechtigt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.I.2.).
Wie auch der abgekürzte Zahlungsweg bezweckt der abgekürzte Vertragsweg eine Leistung des Zuwendenden an den Steuerpflichtigen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).
Die bloße Nutzungsmöglichkeit der Wohnung kann weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich übertragen oder zugewendet werden (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.c cc).
- BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15
Gleichwohl kann er die Kosten für ein fremdes Gebäude nach AfA-Regeln abschreiben (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.2.b, und GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.3.; in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.V.).ee) Dem steht der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774 nicht entgegen.
Vielmehr begrenzt auch der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774 den Werbungskostenabzug bei den Ehegatten auf die jeweils selbst getragenen Aufwendungen.
- BFH, 20.06.2012 - IX R 56/10
Aufwendungen für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus …
Auszug aus BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15
a) Zu den Werbungskosten können auch Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer gehören, die nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterfallen (Senatsurteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515; BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).aa) Unter den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers fällt ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 53/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55; in BFH/NV 2012, 1776).
Ob ein solcher Zusammenhang im Einzelfall vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (BFH-Urteile vom 10. Juni 2008 VIII R 52/07, …und vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677; in BFH/NV 2012, 1776).
- BFH, 20.09.1990 - IV R 300/84
Drittaufwand von Angehörigen regelmäßig keine Betriebsausgabe
Auszug aus BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15
Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1966, 542, und vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewandt, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (BFH-Urteil vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82; Senatsurteil vom 12. Februar 1988 VI R 141/85, BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).Abkürzung des Zahlungswegs bedeutet die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld trägt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben (BFH-Urteil in BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82).
- BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95
Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die …
Auszug aus BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15
Deshalb können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.b; BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623, m.w.N.; Senatsurteil vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375).Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet (Senatsurteil in BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375).
- BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15
Gleichwohl kann er die Kosten für ein fremdes Gebäude nach AfA-Regeln abschreiben (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.2.b, und GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.3.; in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.V.).Nur außerhalb der Einkünfteermittlung, z.B. beim Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, sind zusammen zu veranlagende Eheleute als ein Steuerpflichtiger zu behandeln (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.II.1.c).
- BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92
Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung …
Auszug aus BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15
Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 ff. und 9 EStG), gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09, BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 27, m.w.N.; Beschluss des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.III.).Gleichwohl kann er die Kosten für ein fremdes Gebäude nach AfA-Regeln abschreiben (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.2.b, und GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.3.; in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.V.).
- FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11
Nur hälftiger Werbungskostenabzug hinsichtlich der grundstücksorientierten …
Auszug aus BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2014 11 K 11055/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. - BFH, 20.06.2012 - IX R 29/11
Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung
Auszug aus BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15
Daher sind gemeinschaftlich getragene Aufwendungen für eine Immobilie, die einem Ehegatten gehört und die dieser zur Erzielung von Einnahmen nutzt, beim Eigentümerehegatten in vollem Umfang Werbungskosten (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V.1.; BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312; vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, und vom 20. Juni 2012 IX R 29/11, BFH/NV 2012, 1952). - BFH, 19.12.2012 - IV R 29/09
Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das …
Auszug aus BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15
Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 ff. und 9 EStG), gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09, BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 27, m.w.N.; Beschluss des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.III.). - BGH, 06.12.1965 - II ZR 137/63
Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Miteigentumshälfte an einem …
- BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82
Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach …
- BFH, 09.11.2006 - IV R 2/06
Häusliches Arbeitszimmer - mehrere Räume
- BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07
Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus
- BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04
Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses - …
- BFH, 28.11.1980 - VI R 193/77
Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner ehrenamtlichen …
- BFH, 15.11.2005 - IX R 25/03
Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg
- BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85
AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum
- BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97
Schuldzinsenabzug bei Ehegatten
- BFH, 02.12.1999 - IX R 21/96
Schuldzinsenabzug bei Ehegatten
- BFH, 01.07.1994 - VI R 67/93
Aufwendungen für persönliche Geschenke eines Behördenleiters an andere …
- BFH, 28.08.2003 - IV R 53/01
Tonstudio kein häusliches Arbeitszimmer
- BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99
Neues zum häuslichen Arbeitszimmer
- FG München, 02.03.2021 - 10 K 1251/18
Abzug von Aufwendungen für betrieblich genutzten Raum einer Wohnung bei …
Deshalb können nur solche Aufwendungen als Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15, BFHE 260, 252 , BStBl II 2018, 355 ).cc) Der Senat sieht vor dem Hintergrund des allen Einkunftsarten zu Grunde liegenden Nettoprinzips, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (vgl. § 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 4 ff. und 9 EStG , vgl. hierzu BFH-Urteile vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15, BFHE 260, 252 , BStBl II 2018, 355 ; vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12, BFHE 256, 143 , BStBl II 2017, 938 ), keinen Grund, die Rechtsprechungsgrundsätze nicht auf unverheiratete Steuerpflichtige zu übertragen, wenn es - wie im Streitfall - auf die Zuwendungsfiktion nicht ankommt, weil der von dem Betriebsinhaber getragene Betrag die auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Aufwendungen übersteigt.
Es wird nur davon ausgegangen, dass dieser Aufwand primär auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des beruflich genutzten Raums entfällt (vgl. insoweit zum Ehegattenfall BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15, BFHE 260, 252 , BStBl II 2018, 355 ).
- BFH, 08.10.2020 - VIII B 59/20
Zum Merkmal der häuslichen Einbindung eines Arbeitszimmers
Die Häuslichkeit beruflich/betrieblich genutzter Räume bestimmt sich danach, ob sie sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugehörig darstellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.12.2017 - VI R 41/15, BFHE 260, 252, BStBl II 2018, 355, m.w.N.). - FG Düsseldorf, 09.09.2022 - 3 K 2483/20
Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der …
Denn die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden und von diesem getragenen Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen (BFH, Urteil vom 06.12.2017 - VI R 41/15, BStBl II 2018, 355).Infolgedessen kann jeder Ehegatte Absetzung für Abnutzung (AfA) grundsätzlich nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten abziehen (vgl. BFH, Urteil vom 06.12.2017 - VI R 41/15, BStBl II 2018, 355 m.w.N.).
- BFH, 14.07.2020 - XI B 1/20
Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Geschenke bei Kostenerstattung durch Dritte
Dies beruht darauf, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht anzuwenden ist; die Gewinnneutralität wird durch den Ansatz gleichhoher Wertzugänge und Wertabgänge sichergestellt (BFH-Urteil vom 04.12.1996 - I R 99/94, BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404, unter II.B.1., Rz 9; s. dazu in Bezug auf die Vorentscheidung auch Frantzmann, EFG 2020, 771, 774; zum Vorliegen eigener Aufwendungen des Steuerpflichtigen bei abgekürztem Zahlungsweg s. BFH-Urteile vom 03.04.1987 - VI R 91/85, BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623, unter a, Rz 27; vom 06.12.2017 - VI R 41/15, BFHE 260, 252, BStBl II 2018, 355, Rz 25; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.08.1999 - GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c aa, Rz 55). - Senator für Finanzen Bremen, 04.11.2019 - S 2145/14