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   BFH, 12.07.2017 - VI R 42/15   

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https://dejure.org/2017,35067
BFH, 12.07.2017 - VI R 42/15 (https://dejure.org/2017,35067)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2017 - VI R 42/15 (https://dejure.org/2017,35067)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - VI R 42/15 (https://dejure.org/2017,35067)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort - Besuchsfahrten - Nachweis der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 33a Abs 1 S 1, EStG § 33a Abs 1 S 1, BGB § 1602, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort - Besuchsfahrten - Nachweis der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers

  • Bundesfinanzhof

    Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort - Besuchsfahrten - Nachweis der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 33a Abs 1 S 1 EStG 2002
    Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort - Besuchsfahrten - Nachweis der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers

  • IWW

    § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 535 BGB, §§ 558c, 558d BGB, § 558c, § 560 BGB, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG, § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG, § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 4 EStG, § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG, § 1602 BGB, § 33a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 EStG, § 76 Abs. 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Maßstab für die Berechnung der Kosten einer Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • rewis.io

    Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort - Besuchsfahrten - Nachweis der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
    Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
    Maßstab für die Berechnung der Kosten einer Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de

    Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Doppelte Haushaltsführung ? Notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltszahlungen - und der Nachweis der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelte Haushaltsführung - und die Durchschnittsmiete

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelte Haushaltsführung - und die Besuchsfahrten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung: Zu den notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Doppelte Haushaltsführung: Ermittlung der angemessenen Mietkosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung: Notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5
    Doppelte Haushaltsführung, Durchschnittswert, Miete, Mietspiegel, Familienheimfahrt, Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 439
  • NJW 2017, 14
  • NZA 2017, 1378
  • NZM 2018, 581
  • DB 2017, 2205
  • BStBl II 2018, 13
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 15.04.2015 - VI R 5/14

    Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltszahlungen: Erwerbsobliegenheit bei im

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - VI R 42/15
    Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft an die zivilrechtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs an (Senatsurteile vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116; vom 15. April 2015 VI R 5/14, BFHE 250, 350, BStBl II 2016, 148).

    Sie kann nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise unterstellt werden, sondern ist konkret festzustellen (Senatsurteile vom 27. Juli 2011 VI R 62/10, BFH/NV 2012, 170; in BFHE 250, 350, BStBl II 2016, 148).

    Insbesondere für volljährige Personen besteht eine generelle Erwerbsobliegenheit, es sei denn, dieser kann aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. Krankheit, Behinderung oder Arbeitslosigkeit, trotz ordnungsgemäßer Bemühungen um eine Beschäftigung nicht Folge geleistet werden (Senatsurteile in BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116; in BFHE 250, 350, BStBl II 2016, 148).

    Daher ist eine Person im arbeitsfähigen Alter, die die zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft, nicht ausschöpft, grundsätzlich nicht unterstützungsbedürftig (Senatsurteile in BFH/NV 2012, 170; in BFHE 250, 350, BStBl II 2016, 148).

  • BFH, 18.08.2016 - VI R 52/15

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation als

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - VI R 42/15
    Da es sich insoweit um steuermindernde Tatsachen handelt, für die die Kläger die objektive Beweislast tragen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. August 2016 VI R 52/15, BFH/NV 2017, 151), hat das FG zu Recht lediglich die bereits vom FA angesetzten Beträge berücksichtigt.

    Da es sich auch insoweit um steuermindernde Tatsachen handelt, für die die Kläger die objektive Beweislast tragen (vgl. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 151), hat das FG weitere Unterhaltsaufwendungen zu Recht nicht steuermindernd berücksichtigt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2014 - 5 K 5362/12

    Ermittlung der angemessenen Miete im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - VI R 42/15
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2014  5 K 5362/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11. September 2014  5 K 5362/12 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide vom 2. Februar 2012 für 2008, vom 26. März 2012 für 2009 und 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 1. Oktober 2012 (2008 und 2009) und vom 19. November 2012 (2010) dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 14.837,77 EUR (2008), 2.386,48 EUR (2009) und 6.605,40 EUR (2010) sowie von Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 9.737 EUR (2010) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden.

  • BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17

    Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im

    Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten (so bereits Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 VI R 42/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz 8, zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F.), da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.
  • FG Saarland, 20.05.2020 - 2 K 1251/17

    Umfang der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in doppelter Haushaltsführung

    Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten (so auch BFH vom 12. Juli 2017 VI R 42/15, BStBl II 2018, 13 zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F.), da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.
  • BFH, 03.04.2019 - VI R 15/17

    Doppelte Haushaltsführung - Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem

    und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 VI R 42/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz 8).

    bb) Wohnt der Steuerpflichtige in einer eigenen Wohnung am Beschäftigungsort, kann er anstelle des Mietzinses Absetzung für Abnutzung und Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend machen (Senatsbeschluss in BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz 8), soweit diese Aufwendungen mit der doppelten Haushaltsführung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2017 - 5 K 432/17

    Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten

    Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind, zählen Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, soweit sie nicht überhöht sind (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017 VI R 42/15, Bundessteuerblatt -BStBl-Teil II 2018, 13).
  • BFH, 09.08.2023 - VI R 20/21

    Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland

    Insoweit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG, wonach notwendige Unterkunftskosten, das heißt begrenzt auf das nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche, als Werbungskosten abzugsfähig sind (z.B. Senatsbeschluss vom 12.07.2017 - VI R 42/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz 9).

    sowie Senatsbeschluss vom 12.07.2017 - VI R 42/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz 10, m.w.N.)--, kommt für Auslandssachverhalte und damit im Streitfall nicht in Betracht (entgegen: BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112).

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.02.2018 - 13 K 13187/16

    Keine doppelte Haushaltsführung eines jüngeren unverheirateten Polizisten nach

    Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, soweit sie nicht überhöht sind (BFH, Urteil vom 12. Juli 2017 - VI R 42/15 - BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13 Rn. 6, 7, DStR 2017, 2206).
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