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   BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18   

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https://dejure.org/2020,41284
BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18 (https://dejure.org/2020,41284)
BFH, Entscheidung vom 01.10.2020 - VI R 42/18 (https://dejure.org/2020,41284)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - VI R 42/18 (https://dejure.org/2020,41284)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG § 35a Abs 3, EStG § 35a Abs 5 S 1, EStG VZ 2014
    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden" als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 35a Abs 3 EStG 2009, § 35a Abs 5 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2014
    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden" als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG

  • IWW

    § ... 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 33 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 35a Abs. 3 EStG, § 76 Abs. 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines Biberschadens an Terrasse und Garten als außergewöhnliche Belastung

  • Betriebs-Berater

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden" als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG

  • rewis.io

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden" als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 33 Abs. 1, 2 Satz 1, § 35a Abs. 3, 5 Satz 1; EStG VZ 2014
    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Biberschaden an Terrasse und Garten als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines Biberschadens an Terrasse und Garten als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden" als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wildtierschaden ist keine außergewöhnliche Belastung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der Biber als außergewöhnliche Belastung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein Biberschaden als außergewöhnliche Belastung?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden" als außergewöhnliche ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Biber ruiniert Terrasse und Garten - Können die Hauseigentümer Reparaturen und Schutzmaßnahmen von der Steuer absetzen?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beseitigung von Wildtierschaden keine außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden" als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Wenn der Biber den Garten des Eigenheims verwüstet

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Warum Wildtierschäden keine außergewöhnliche Belastung darstellen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wildschäden am Grundstück, etwa durch Biber, sind steuerlich nicht absetzbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Biberschäden können nicht von der Steuer abgesetzt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem "Biberschaden" als außergewöhnliche Belastungen - Keine Zuständigkeit des Steuerrechts bei Wildtierschäden

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Außergewöhnliche Belastung, Wohngebäude, Schaden, Hausgarten

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Handelt es sich bei Aufwendungen zur Wiederherstellung der gefahrlosen Nutzungsmöglichkeit des Gartens und der Terrasse eines selbstgenutzten Wohnhauses nach Biberschäden sowie Maßnahmen zur Prävention von Biberschäden (sog. Bibersperre) um außergewöhnliche Belastungen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2021, 146
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.12.2017 - 3 K 625/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 453 veröffentlichten Gründen ab.

  • BFH, 21.02.2018 - VI R 11/16

    Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18
    Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (Senatsbeschluss vom 21.02.2018 - VI R 11/16, BFHE 260, 507, BStBl II 2018, 469, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2019 - VI R 48/17

    Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (zuletzt Senatsurteil vom 22.10.2019 - VI R 48/17, Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 19.06.2006 - III B 37/05

    AgB: Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18
    Aufwendungen in Zusammenhang mit Wildtierschäden erlauben folglich grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG, selbst wenn sie zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren geleistet werden (s. Senatsurteil vom 20.01.2016 - VI R 19/14, Rz 25; Senatsbeschluss vom 28.03.2018 - VI B 106/17, Rz 9, und BFH-Beschluss vom 19.06.2006 - III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057, unter II.2.a - jeweils betreffend ebenfalls nicht unübliche Baumängel).
  • BFH, 28.03.2018 - VI B 106/17

    Kein Abzug von Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18
    Aufwendungen in Zusammenhang mit Wildtierschäden erlauben folglich grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG, selbst wenn sie zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren geleistet werden (s. Senatsurteil vom 20.01.2016 - VI R 19/14, Rz 25; Senatsbeschluss vom 28.03.2018 - VI B 106/17, Rz 9, und BFH-Beschluss vom 19.06.2006 - III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057, unter II.2.a - jeweils betreffend ebenfalls nicht unübliche Baumängel).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18
    Aufwendungen in Zusammenhang mit Wildtierschäden erlauben folglich grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 EStG, selbst wenn sie zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren geleistet werden (s. Senatsurteil vom 20.01.2016 - VI R 19/14, Rz 25; Senatsbeschluss vom 28.03.2018 - VI B 106/17, Rz 9, und BFH-Beschluss vom 19.06.2006 - III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057, unter II.2.a - jeweils betreffend ebenfalls nicht unübliche Baumängel).
  • BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen: Bestätigung der bisherigen

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18
    Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen einen grundrechtlich geschützten Bereich betreffen (Senatsurteil vom 10.03.2015 - VI R 60/11, BFHE 249, 468, BStBl II 2015, 695, Rz 16).
  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus BFH, 01.10.2020 - VI R 42/18
    Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden durch Wildtiere und für Maßnahmen zur Vermeidung von Wildtierschäden sind daher nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S. des § 33 EStG, etwa mit Schäden aufgrund von Brand, Hochwasser oder einer "privaten Katastrophe" (s. BFH-Urteil vom 06.05.1994 - III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104), vergleichbar.
  • BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18

    Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung -

    Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. Senatsurteil vom 01.10.2020 - VI R 42/18, BFHE 270, 491, BStBl II 2021, 146, Rz 11, m.w.N.).
  • FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18

    Außergewöhnliche Belastungen: Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten

    Die Revision war - auch mit Blick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VI R 42/18 - zuzulassen, da die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Gartens nach § 33 EStG abgezogen werden können, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
  • OLG Nürnberg, 24.03.2021 - 4 W 362/21

    Betreten auf eigene Gefahr

    Wildtierarten, die über Jahrzehnte in der deutschen Kulturlandschaft ausgestorben oder stark zurückgedrängt waren, sind in der Bundesrepublik Deutschland - zum Teil erfolgreich gefördert - wieder heimisch geworden und breiten sich aus (so ebenfalls für ein Biberloch BFH, Urteil vom 01. Oktober 2020 - VI R 42/18 -, BFHE nn, BStBl II 2021, 146, Rn. 13).
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