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   BFH, 26.01.1998 - VI R 47/97   

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https://dejure.org/1998,13582
BFH, 26.01.1998 - VI R 47/97 (https://dejure.org/1998,13582)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1998 - VI R 47/97 (https://dejure.org/1998,13582)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1998 - VI R 47/97 (https://dejure.org/1998,13582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 3 Nr 12, LStDV § 1 Abs 1
    Allgemeiner Studentenausschuß; Arbeitnehmer; Geschäftsführung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 51/05

    Mitglieder des allgemeinen Studentenausschusses (AStA) sind Arbeitnehmer

    Zuletzt steht dieser Gesamtwürdigung auch nicht der Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Januar 1998 VI R 47/97 (juris) entgegen.
  • FG Hessen, 14.03.2005 - 10 K 2686/01

    Arbeitnehmereigenschaft der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses -

    Steuerrechtlich werden AStA-Mitglieder nach einer Auffassung im Anschluss an die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, Urteil vom 17.02.1972 I 144/70, EFG 1072, 343, und des FG Münster, Urteil vom 14.03.1997 11 K 2374/95 L,EFG 1997, 746 (bestätigt durch BFH, Beschluss vom 26.01.1998 VI R 47/97, JURIS) nicht als Arbeitnehmer angesehen (so etwa Altehoefer, in Lademann/Söffing, EStG, § 19 Rz. 45 , Thürmer, in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 19 EStG Rz. 120 ; Fumi/Urban, in krit EStR, LStR, KStR, LStK 67 Anm. 10 ; Eisgruber, in Kirchhof, EStG-Kompaktkommentar, § 19 Rz. 100 ).

    Nicht abschließend geklärt ist, ob die Studentenschaft selbst Arbeitgeberin der AStA-Mitglieder ist (dahingestellt bei BFH, Beschluss vom 26.01.1998 VI R 47/97, JURIS; dagegen Schleswig-Holsteinisches FG, EFG 1972, 343, 344 f. unter Hinweis auf ein eigenes Mandat der AStA-Mitglieder).

  • LSG Sachsen, 04.03.2009 - L 1 KR 92/07
    Dabei hatte der BFH bereits im Beschluss vom 26.01.1998 (VI R 47/97) entschieden, dass die Studentenschaft (nicht aber der AStA) als Arbeitgeber für AStA-Referenten in Betracht kommen könne.
  • FG Düsseldorf, 09.06.2011 - 12 K 3963/09

    Referenten der Studierendenvertretung als Arbeitnehmer der Studierendenschaft

    Auch das beklagte Finanzamt habe der studierendenvertretung der A Universität mit Schreiben vom 24.11.2003 mitgeteilt, dass nach einer BFH-Entscheidung vom 26.1.1998 (VI R 47/97 (juris)) die Studierendenvertretung einer Hochschule nicht Arbeitgeber sein können, weshalb eine Besteuerung von Aufwandsentschädigungen nicht in Betracht komme.
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