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BFH, 26.01.1998 - VI R 47/97 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Münster, 14.03.1997 - 11 K 2374/95
- BFH, 26.01.1998 - VI R 47/97
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 22.07.2008 - VI R 51/05
Mitglieder des allgemeinen Studentenausschusses (AStA) sind Arbeitnehmer
Zuletzt steht dieser Gesamtwürdigung auch nicht der Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Januar 1998 VI R 47/97 (juris) entgegen. - FG Hessen, 14.03.2005 - 10 K 2686/01
Arbeitnehmereigenschaft der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses - …
Steuerrechtlich werden AStA-Mitglieder nach einer Auffassung im Anschluss an die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, Urteil vom 17.02.1972 I 144/70, EFG 1072, 343, und des FG Münster, Urteil vom 14.03.1997 11 K 2374/95 L,EFG 1997, 746 (bestätigt durch BFH, Beschluss vom 26.01.1998 VI R 47/97, JURIS) nicht als Arbeitnehmer angesehen (…so etwa Altehoefer, in Lademann/Söffing, EStG, § 19 Rz. 45 , Thürmer, in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 19 EStG Rz. 120 ; Fumi/Urban, in krit EStR, LStR, KStR, LStK 67 Anm. 10 ;… Eisgruber, in Kirchhof, EStG-Kompaktkommentar, § 19 Rz. 100 ).Nicht abschließend geklärt ist, ob die Studentenschaft selbst Arbeitgeberin der AStA-Mitglieder ist (dahingestellt bei BFH, Beschluss vom 26.01.1998 VI R 47/97, JURIS; dagegen Schleswig-Holsteinisches FG, EFG 1972, 343, 344 f. unter Hinweis auf ein eigenes Mandat der AStA-Mitglieder).
- LSG Sachsen, 04.03.2009 - L 1 KR 92/07 Dabei hatte der BFH bereits im Beschluss vom 26.01.1998 (VI R 47/97) entschieden, dass die Studentenschaft (nicht aber der AStA) als Arbeitgeber für AStA-Referenten in Betracht kommen könne.
- FG Düsseldorf, 09.06.2011 - 12 K 3963/09
Referenten der Studierendenvertretung als Arbeitnehmer der Studierendenschaft …
Auch das beklagte Finanzamt habe der studierendenvertretung der A Universität mit Schreiben vom 24.11.2003 mitgeteilt, dass nach einer BFH-Entscheidung vom 26.1.1998 (VI R 47/97 (juris)) die Studierendenvertretung einer Hochschule nicht Arbeitgeber sein können, weshalb eine Besteuerung von Aufwandsentschädigungen nicht in Betracht komme.