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   BFH, 09.03.1990 - VI R 49/87   

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https://dejure.org/1990,4948
BFH, 09.03.1990 - VI R 49/87 (https://dejure.org/1990,4948)
BFH, Entscheidung vom 09.03.1990 - VI R 49/87 (https://dejure.org/1990,4948)
BFH, Entscheidung vom 09. März 1990 - VI R 49/87 (https://dejure.org/1990,4948)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.06.1983 - VI R 176/80

    Zuwendung eines geldwerten Vorteils - Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 09.03.1990 - VI R 49/87
    Dabei wird es auch zu beachten haben, daß Entlohnungen für eine mehrjährige Tätigkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer großzügig anzunehmen sind (Hinweis z. B. auf BFH-Urteil vom 10. Juni 1983 VI R 176/80, BFHE 138, 456, BStBl II 1983, 642).
  • BFH, 24.08.1973 - VI R 100/71

    Beihilfe - Verwaltungsakademie - Ablegung der Abschlußprüfung - Einnahmen aus

    Auszug aus BFH, 09.03.1990 - VI R 49/87
    Wie der BFH durch Urteil vom 24. August 1973 VI R 100/71 (BFHE 110, 272, BStBl II 1973, 819) entschieden hat, sind Beihilfen, die Beamte und Angestellte des Bayerischen Staates anläßlich der Ablegung der Abschlußprüfung an einer Verwaltungsakademie aufgrund einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen erhalten, nicht nach § 3 Nr. 11 oder § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.
  • BFH, 22.03.1985 - VI R 26/82

    Die aus besonderem Anlaß vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegebenen sog.

    Auszug aus BFH, 09.03.1990 - VI R 49/87
    Wie der Senat im Urteil vom 22. März 1985 VI R 26/82 (BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641) ausgeführt hat, ist der Begriff des Gelegenheitsgeschenks nicht geeignet, die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn auszuschließen.
  • BFH, 09.07.1992 - IV R 7/91

    Definition von "Aufwand" (§ 3 Nr. 12 S. 2 EStG )

    Bei den Aufwendungen, die durch die Erstattungen nicht offenbar überschritten werden dürfen, muß es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln (BFH-Urteile in BFHE 108, 171, BStBl II 1973, 401; vom 9. März 1990 VI R 49/87, BFH/NV 1991, 22; Abschn. 7 Abs. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 1984 - entspr. Abschn. 13 Abs. 3 LStR 1990; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 3 Anm. 115; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, § 3 ABC "Aufwandsentschädigungen"; Altehoefer in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 3 Rdnr. 123; Meincke in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, § 3 Rdnr. 81; Scholtz in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 3 Rdnr. 26 g).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 188/04

    Ersetzung eines Zusammenveranlagungsbescheids durch Bescheide über die getrennte

    Bei den Aufwendungen, die durch die Erstattungen nicht offenbar überschritten werden dürfen, muss es sich zudem um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln (BFH, Urteil vom 09.03.1990 - VI R 49/87 -, BFH/NV 1991, 22).

    Wie bereits ausgeführt, sind Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nur in dem Umfang als steuerfrei anzuerkennen, in dem dem Empfänger als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu qualifizierende Aufwendungen entstanden sind (BFH, Urteil vom 09.03.1990 - VI R 49/87 -, a.a.O.).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2011 - 3 K 469/09

    Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus der Sportlertätigkeit eines

    Bei den Aufwendungen, die durch die Erstattung abgedeckt werden, muss es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln (BFH-Urteil vom 09. März 1990 - VI R 49/87 -, BFH/NV 1991, 22).
  • FG Köln, 02.09.2005 - 5 K 1290/05

    Besteuerung von Aufwandsentschädigungen durch die Tätigkeit als ehrenamtliches

    Bei den Aufwendungen, die durch die Erstattungen nicht offenbar überschritten werden dürfen, muss es sich zudem um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln (BFH- Urteile vom 09.03.1990 VI R 49/87, BFH/NV 1991, 22 und in BStBl II 1993, 50; Abschn.13 Abs. 3 LStR 2002/2003; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 3 Anm.115; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, § 3 ABC "Aufwandsentschädigungen").
  • FG Münster, 24.06.2010 - 3 K 3556/06

    Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG

    Allerdings erfordert die Begünstigung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nur Bezüge, die auf Grund eines formellen Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder eines Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung oder der zuständigen Landesregierung im Haushaltsplan als eigener Titel Aufwandsentschädigungen mit Empfänger und Höhe ausgewiesen sind (BFH, Urteil vom 24.08.1973 VI R 100/71, BStBl. II 1973, 819; bestätigt durch Urteil vom 09.03.1990 VI R 49/87, BFH/NV 1991, 22; FG Berlin, Beschluss vom 03.04.2006 2 B 2460/05, EFG 2006, 1251; FG des Saarlandes, Urteil vom 24.09.1996 1 K 45/95, EFG 1997, 96; Bergkemper in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, KStG, § 3 Nr. 12 EStG Anm. 10; Heinicke in Schmidt, EStG, 29. Aufl. 2010, § 3 Stichwort "Aufwandsentschädigungen" Buchst. b m. w. N.).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.1996 - 4 K 80/96

    Steuerbegünstigung für vom Arbeitgeber gezahlte Verbesserungsvorschlagsprämie;

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  • BFH, 17.12.1993 - III R 29/91

    Steuerfreiheit einer Außendienstentschädigung im Bereich der Steuerfahndung -

    Dies zeigt sich besonders deutlich an der Begünstigung des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, nach der Bezüge aus öffentlichen Kassen, die an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, nur dann steuerfrei sind, wenn sie einen durch den Dienst veranlaßten Aufwand abgelten sollen, der als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehar wäre (vgl. Abschn. 13 Abs. 3 Satz 1 LStR; BFH-Urteil vom 9. März 1990 VI R 49/87, BFH/NV 1991, 22).
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - 4 K 30368/99

    Steuerpflicht der bei Wochenendeinsätzen zur Erledigung von Arbeitsrückständen im

    Die in § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG enthaltene Besserstellung der Empfänger von Bezügen aus öffentlichen Kassen gegenüber anderen Steuerpflichtigen - insbesondere den Empfängern von Aufwendungsersatz seitens privater Arbeitgeber - beschränkt sich darauf, dass bei der Nachprüfung, ob die Erstattungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten abdecken, nicht kleinlich verfahren und dem Empfänger ein ins einzelne gehender Nachweis nicht zugemutet werden soll (Urteile des BFH vom 09. Juli 1992 IV R 7/91, BStBl II 1993, 50 [51]; vom 09. März 1990 VI R 49/87, BFH/NV 1991, 22 [23]; vom 27. Februar 1976 VI R 97/72, BStBl II 1976, 418 [420]).
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