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   BFH, 21.04.2010 - VI R 5/07   

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https://dejure.org/2010,316
BFH, 21.04.2010 - VI R 5/07 (https://dejure.org/2010,316)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2010 - VI R 5/07 (https://dejure.org/2010,316)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2010 - VI R 5/07 (https://dejure.org/2010,316)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise - Aufwendungen für eine Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin - Abgrenzbarkeit beruflicher und privater Veranlassungsbeiträge - Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab

  • openjur.de

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise; Aufwendungen für eine Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin; Abgrenzbarkeit beruflicher und privater Veranlassungsbeiträge; Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1, EStG § 12 Nr 1
    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise - Aufwendungen für eine Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin - Abgrenzbarkeit beruflicher und privater Veranlassungsbeiträge - Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab

  • Bundesfinanzhof

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise - Aufwendungen für eine Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin - Abgrenzbarkeit beruflicher und privater Veranlassungsbeiträge - Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 EStG 1997, § 12 Nr 1 EStG 1997
    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise - Aufwendungen für eine Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin - Abgrenzbarkeit beruflicher und privater Veranlassungsbeiträge - Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

  • Betriebs-Berater

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

  • rewis.io

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise - Aufwendungen für eine Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin - Abgrenzbarkeit beruflicher und privater Veranlassungsbeiträge - Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab

  • ra.de
  • rewis.io

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise - Aufwendungen für eine Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin - Abgrenzbarkeit beruflicher und privater Veranlassungsbeiträge - Zeitanteile als sachgerechter Aufteilungsmaßstab

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2
    Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für eine Fortbildungsreise; Abgrenzung der beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge i.R.d. Einkommensteuer; Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung

  • datenbank.nwb.de

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortbildung per Auslandsgruppenreise

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für eine Fortbildungsreise; Abgrenzung der beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge i.R.d. Einkommensteuer; Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Zu Werbungskosten bei Teilnahme an Auslandsgruppenreisen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufteilung von Reisekosten nur bei objektivem Abgrenzungsmaßstab

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    BFH zur Aufteilung von Kosten privater Lebensführung und Werbungskosten

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Fortbildungsgruppenreise und privates Amüsement

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gemischt veranlasste Aufwendungen einer Bildungsreise oder einer Fortbildungsveranstaltung teilweise abzugsfähig

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 219
  • NZA 2010, 868
  • BB 2010, 1438
  • DB 2010, 12
  • DB 2010, 1329
  • BStBl II 2010, 687
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 5/07
    Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise gelten auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter.

    Mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1) hat der Große Senat des BFH diese Rechtsprechung aufgegeben.

    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1).

    Dabei kommt dem Steuerpflichtigen eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht zu (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1).

    Für eine Auslandsgruppenreise gelten auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1 die in seinem Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich fort.

    Die berufliche Veranlassung kann auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, der Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1).

    Für die Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen --das sind insbesondere die Kosten für die Beförderung, die Hotelunterbringung und Verpflegung (Senatsentscheidung in BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30)--, hat der Große Senat des BFH in BFHE 227, 1, dem erkennenden Senat insoweit folgend (Urteil in BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30), als sachgerechten Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile herangezogen.

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 5/07
    Davon ist auszugehen, wenn Reiseabschnitte bzw. Reisebestandteile (s. dazu BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30) unterschiedlich beruflich oder privat veranlasst sind.

    Dabei sind die Grundsätze, die der Senat für die Einnahmenseite gemischt veranlasster Reisen mit Urteil in BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 aufgestellt hat, auf die Aufteilbarkeit in Werbungskosten und Aufwendungen für die Lebensführung zu übertragen (Senatsbeschluss in BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121).

    Für die Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen --das sind insbesondere die Kosten für die Beförderung, die Hotelunterbringung und Verpflegung (Senatsentscheidung in BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30)--, hat der Große Senat des BFH in BFHE 227, 1, dem erkennenden Senat insoweit folgend (Urteil in BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30), als sachgerechten Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile herangezogen.

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 5/07
    Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf/Betrieb veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (Senatsentscheidung vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121, m.w.N.).

    Dabei sind die Grundsätze, die der Senat für die Einnahmenseite gemischt veranlasster Reisen mit Urteil in BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 aufgestellt hat, auf die Aufteilbarkeit in Werbungskosten und Aufwendungen für die Lebensführung zu übertragen (Senatsbeschluss in BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121).

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 5/07
    Für eine Auslandsgruppenreise gelten auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1 die in seinem Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich fort.
  • BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05

    Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosten führen

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 5/07
    Einer (ausschließlich) beruflichen Veranlassung steht nicht schon entgegen, dass die im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können (Senatsentscheidungen vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036; vom 28. August 2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108).
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 5/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407).
  • BFH, 17.07.1992 - VI R 12/91

    Werbungskosten durch Psychoanalyse bei Diplom-Psychologin

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 5/07
    Einer (ausschließlich) beruflichen Veranlassung steht nicht schon entgegen, dass die im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnisse auch im privaten Bereich angewendet werden können (Senatsentscheidungen vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036; vom 28. August 2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 25/03

    Bewirtungsaufwendungen können bei variablem Gehalt Werbungskosten sein

    Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 5/07
    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, m.w.N.).
  • BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

    Auch Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen sind demnach dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. den Betrieb veranlasst sind (ständige Rechtsprechung; s. etwa BFH-Urteile vom 21. April 2010 VI R 5/07, BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687; vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782; jeweils m.w.N).

    aa) Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für doppelmotivierte Kosten einer Reise kommt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil in BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687).

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 37/15

    Werbungskostenabzug bei Benutzung eines Privatflugzeugs - Änderungsbescheid

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass (z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes) zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (z.B. Senatsurteile vom 21. April 2010 VI R 5/07, BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687; vom 19. Dezember 2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728, und vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; Senatsbeschluss vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.01.2012 - VI R 3/11

    Werbungskostenabzug bei Teilnahme an Auslandsgruppenreisen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, soweit sie beruflich veranlasst sind (Urteile vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 21. April 2010 VI R 5/07, BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687).

    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; in BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687).

    Waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so waren die gesamten Reisekosten vom Abzug ausgeschlossen, soweit sich nicht ein beruflich veranlasster Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen ließ (BFH-Entscheidungen vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121; in BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687).

    Im Einzelfall kann es auch erforderlich sein, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder von einer Aufteilung abzusehen (BFH-Urteil in BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687).

  • FG Münster, 27.08.2010 - 4 K 3175/08

    USA-Studienreise einer Englischlehrerin

    Zur Prüfung von Grund und/oder Höhe der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist zunächst das "auslösende Moment", d.h. das Motiv für die Teilnahme an der Fortbildungsreise festzustellen (BFH-Urteil vom 21.04.2010 VI R 5/07, BStBl II 2010, 687).

    Wird dagegen festgestellt, dass neben beruflichen auch beachtliche - aber eben nicht (fast) ausschließliche - private Gründe den Steuerpflichtigen bewogen haben, an der Reise teilzunehmen, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nach objektiven Kriterien voneinander abgrenzbar sind (BFH in BStBl II 2010, 687).

    Allein der Einwand, der Beruf des Steuerpflichtigen erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen seien, genügt nicht, um die Kosten vom steuerlichen Abzug auszuschließen (BFH in BStBl II 2010, 687).

    Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht (BFH in BStBl II 2010, 687).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des BFH im Urteil vom 21.04.2010 (BStBl II 2010, 687) zugrunde lag.

  • BFH, 09.12.2010 - VI R 42/09

    Werbungskosten eines Pfarrers anlässlich einer Pilgerwallfahrt und

    Ist eine Bildungsreise gemischt veranlasst, ist nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufgestellt hat, (nur) der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen (s. auch Senatsentscheidung vom 21. April 2010 VI R 5/07, BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687).

    Die berufliche Veranlassung kann auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, der Beruf erfordere Aufwendungen, die für andere Steuerpflichtige Privataufwendungen sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil in BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687).

    Wegen der dabei zu beachtenden Grundsätze wird auf die Senatsentscheidung in BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687 verwiesen.

  • FG München, 09.03.2021 - 6 K 2915/17

    Anwendung des Abzugsverbots

    Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. April 2010 VI R 5/07, BStBl. II 2010, 687 sei davon auszugehen, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert.

    Im Einzelfall kann es auch erforderlich sein, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder von einer Aufteilung abzusehen (BFH-Urteil vom 21. April 2010 VI R 5/07, BStBl II 2010, 687).

  • FG Münster, 05.05.2010 - 9 K 2753/07

    Betriebsausgabenabzug für Auslandsreisen

    Die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält nach dieser geänderten Rechtsprechung - anders als bisher angenommen - kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot und steht einer solchen Aufteilung daher nicht entgegen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in DStR 2010, 101, unter C.III.2.c und d, 3. sowie 4.e; BFH-Urteil vom 21.4.2010 VI R 66/04, BFH/NV 2010, 1347; BFH-Urteil vom 21.4.2010 VI R 5/07, BFH/NV 2010, 1349).
  • FG Köln, 30.05.2012 - 7 K 2764/08

    Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für auswärtigen Sprachkurs

    Dementsprechend sind auch die Aufwendungen für einen Sprachkurs zum Erwerb von Kenntnissen in einer Fremdsprache sowie damit zusammenhängende Reisekosten als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24.02.2011 VI R 12/10, BFHE 233, 123; BStBl. II 2011, 796 und vom 21. April 2010 VI R 5/07, BFHE 229, 219, BStBl. II 2010, 687).
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