Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.03.2013

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   BFH, 20.03.2013 - VI R 9/12   

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BFH, 20.03.2013 - VI R 9/12 (https://dejure.org/2013,11600)
BFH, Entscheidung vom 20.03.2013 - VI R 9/12 (https://dejure.org/2013,11600)
BFH, Entscheidung vom 20. März 2013 - VI R 9/12 (https://dejure.org/2013,11600)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sachaufklärung - Gesamtergebnis des Verfahrens

  • openjur.de

    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; Sachaufklärung; Gesamtergebnis des Verfahrens

  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 2, EStG § 33a Abs 1, EStG VZ 2008, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 1
    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sachaufklärung - Gesamtergebnis des Verfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sachaufklärung - Gesamtergebnis des Verfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 33a Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2008, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO
    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sachaufklärung - Gesamtergebnis des Verfahrens

  • IWW
  • rewis.io

    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sachaufklärung - Gesamtergebnis des Verfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Begriff des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; Unterbliebene Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen in einer mittels ELSTER abgegebenen Einkommensteuererklärung

  • datenbank.nwb.de

    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • heise.de (Pressebericht, 29.07.2013)

    Elster: Erläuterungen müssen verständlich sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    ElsterFormular und die beigefügten Erläuterungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; Unterbliebene Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen in einer mittels ELSTER abgegebenen Einkommensteuererklärung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum groben Verschulden des Steuerpflichtigen bei Verwendung des elektronischen ElsterFormulars

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum groben Verschulden bei Verwendung des Elster-Programms II

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    BFH erlaubt spätere Nachbesserungen nur bei unklaren Hinweisen

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 507
  • NJW 2013, 2143
  • DB 2013, 1339
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.11.2011 - X R 53/09

    Änderung eines Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - VI R 9/12
    Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (BFH-Urteile vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; jeweils m.w.N.).

    Die dazu getroffenen Feststellungen und darauf gründenden Würdigungen des FG können --abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen-- von der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 545, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 27.09.2011 - 1 K 43/11

    Keine überzogenen Anforderungen an den Steuerbürger

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - VI R 9/12
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 488 veröffentlichten Gründen erfolgreich.

    Es beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 27. September 2011  1 K 43/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - VI R 9/12
    Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (BFH-Urteile vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2006 - VI R 59/02

    Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - VI R 9/12
    Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (BFH-Urteile vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Allerdings sind Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als in einer Steuererklärung in Papierform (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 2013 VI R 9/12, BFHE 240, 507; vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, und in BFHE 241, 226).

    Hierzu sind tatrichterliche Feststellungen hinsichtlich eines   individuellen  Verschuldens  des Steuerpflichtigen erforderlich; denn es gilt der subjektive Verschuldensbegriff (s. BFH-Urteile in BFHE 240, 507; vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; in BFH/NV 2003, 441; v. Groll in HHSp, § 173 AO Rz 275; v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, § 173 AO Rz 86; Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 --AEAO-- Nr. 5.1 zu § 173).

  • BFH, 18.03.2014 - X R 8/11

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

    b) Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504, sowie VI R 9/12, BFHE 240, 507) handelt der Steuerpflichtige auch dann regelmäßig grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFHE 241, 226, zum groben Verschulden eines Beraters in Zusammenhang mit der Erstellung einer elektronischen Steuererklärung).

    Es gibt hier kein Sonderrecht (BFH-Urteile in BFHE 240, 504; in BFHE 240, 507, und in BFHE 241, 226).

  • BFH, 10.09.2015 - V R 17/14

    Anforderungen an die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs - Strohmann als

    Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn das FG den festgestellten Sachverhalt unter Einbeziehung des ihm vorliegenden Akteninhalts nicht entsprechend den Vorstellungen eines der Beteiligten gewürdigt hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. März 2013 VI R 9/12, BFHE 240, 507, Rz 19).
  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht schon dann vor, wenn das FG den festgestellten Sachverhalt unter Einbeziehung des ihm vorliegenden Akteninhalts nicht entsprechend den Vorstellungen eines der Beteiligten gewürdigt hat (vgl. BFH-Urteile vom 10.09.2015 - V R 17/14, Rz 50 und vom 20.03.2013 - VI R 9/12, BFHE 240, 507, Rz 19).
  • FG Münster, 15.02.2018 - 8 K 1923/15

    Anspruch auf Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche

    Allerdings sind Besonderheiten der elektronischen Steuererklärung hinsichtlich ihrer Übersichtlichkeit bei der Beurteilung des individuellen Verschuldens ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass am Computerbildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder der elektronischen Steuererklärung mitunter schwieriger zu erlangen ist, als bei einer Steuererklärung in Papierform (vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2013 VI R 9/12, BFH/NV 2013, 1143; BFH, Urteil vom 18.03.2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347; BFH, Urteil vom 16.05.2013 III R 12/12, BStBl II 2016, 512).

    Hierzu sind tatrichterliche Feststellungen hinsichtlich eines individuellen Verschuldens des Steuerpflichtigen erforderlich; denn es gilt der subjektive Verschuldensbegriff (vgl. BFH, Urteil vom 20.03.2013 VI R 9/12, BFH/NV 2013, 1143; BFH, Urteil vom 19.12.2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; BFH, Urteil vom 23.10.2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441).

  • FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums über die Notwendigkeit eines

    Der Streitfall sei mit dem Fall im Urteil des BFH vom 20.03.2013 (Aktenzeichen VI R 9/12) vergleichbar.

    Selbst Irrtümer auf Grund von Unklarheiten auf einem Antragsvordruck sind im Regelfall verschuldet i.S.d. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH vom 27.08.1998 - III R 47/95, BStBl II 1999, 65 zum Antrag eines Steuerberaters an ein unzuständiges Finanzamt; mit anderen Erwägungen und unter Vorbehalt der Verständlichkeit und Klarheit des amtlichen Vordrucks dagegen BFH vom 20.03.2013 - VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1142 und BFH vom 20.03.2013 - VI R 9/12, BFH/NV 2013, 1143 jeweils zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO), sofern die Fehleinschätzung nicht ausnahmsweise durch das Verhalten des Finanzamts verursacht wurde ( Rüsken in Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 110 Rn. 33 m. w. N.).

  • BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Der hier zu entscheidende Streitfall unterscheidet sich von dem heute durch den erkennenden Senat ebenfalls entschiedenen Fall zum ElsterFormular des Veranlagungszeitraums 2008 (Urteil vom 20. März 2013 VI R 9/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt), indem aufscheinende Hilfstexte die Sachverhalte nur unvollständig erläuterten und den Steuerpflichtigen angesichts unübersichtlicher Vordruckgestaltungen gerade nicht dazu veranlassten, zur Verfügung gestellte weitere Anlagen zu verwenden.
  • FG Bremen, 22.02.2018 - 1 K 7/17

    Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 nach § 173

    Die Entscheidung des Finanzamtes stehe im Einklang mit dem BFH-Urteil vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504 , mit dem sich der BFH von seinem Urteil vom 20. März 2013 VI R 9/12, BFHE 240, 507 abgrenze, in dem aufscheinende Hilfetexte im Elster-Formular die Sachverhalte nur unvollständig erläuterten und den Steuerpflichtigen gerade nicht dazu veranlasst hätten, zur Verfügung gestellte weitere Anlagen zu verwenden.
  • BFH, 07.05.2014 - VI R 28/13

    Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft - kein Anspruch auf bestimmten

    Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn das FG den festgestellten Sachverhalt unter Einbeziehung des ihm vorliegenden Akteninhalts nicht entsprechend den Vorstellungen eines der Beteiligten gewürdigt hat (z.B. Senatsurteil vom 20. März 2013 VI R 9/12, BFHE 240, 507).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 - L 11 KR 3158/18

    Krankenversicherung - freiwillig Versicherter - schweizerische Kinderrente nach

    Steuerrechtlich wird die schweizerische Kinderrente als einem Kinderzuschuss aus den gesetzlichen Rentenversicherungen iSv § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) vergleichbare Leistung angesehen, so dass der Anspruch auf Kindergeld nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen ist (Bundesfinanzhof 19.11.2008, III R 108/06, BFH/NV 2009, 357; BFH 21.02.2018, III R 3/17, HFR 2013, 554 mit Anm Siegers).
  • FG Hamburg, 15.02.2017 - 3 K 252/16

    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sorgfaltspflicht des

  • FG Niedersachsen, 24.07.2013 - 9 K 29/12

    Vorliegen groben Verschuldens des steuerlichen Beraters bei fehlender Kenntnis

  • FG München, 26.02.2015 - 10 K 1397/12

    Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten

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Rechtsprechung
   BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11   

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BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11 (https://dejure.org/2013,11601)
BFH, Entscheidung vom 20.03.2013 - VI R 5/11 (https://dejure.org/2013,11601)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    ElsterFormular und die brobe Fahrlässigkeit beim Ausfüllen der Steuererklärung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; Unterbliebene Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen in einer mittels ELSTER abgegebenen Einkommensteuererklärung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum groben Verschulden bei Verwendung des Elster-Programms I

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    BFH erlaubt spätere Nachbesserungen nur bei unklaren Hinweisen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 504
  • NJW 2013, 2144
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.11.2011 - X R 53/09

    Änderung eines Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11
    Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (BFH-Urteile vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; jeweils m.w.N.).

    Die dazu getroffenen Feststellungen und daraus folgenden Würdigungen des FG können --abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen-- von der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 545, m.w.N.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Fragen und Hinweise ausreichend verständlich sowie klar und eindeutig sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 545, m.w.N.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.06.2010 - 2 K 742/09

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtausfüllen des

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11
    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1043 veröffentlichten Gründen abgewiesen.
  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11
    Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (BFH-Urteile vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.12.2006 - VI R 59/02

    Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11
    Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (BFH-Urteile vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.03.2013 - VI R 9/12

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sachaufklärung -

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11
    Der hier zu entscheidende Streitfall unterscheidet sich von dem heute durch den erkennenden Senat ebenfalls entschiedenen Fall zum ElsterFormular des Veranlagungszeitraums 2008 (Urteil vom 20. März 2013 VI R 9/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt), indem aufscheinende Hilfstexte die Sachverhalte nur unvollständig erläuterten und den Steuerpflichtigen angesichts unübersichtlicher Vordruckgestaltungen gerade nicht dazu veranlassten, zur Verfügung gestellte weitere Anlagen zu verwenden.
  • BFH, 18.03.2014 - X R 8/11

    Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren können

    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11
    Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall auch von dem des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. Dezember 2010  5 K 2099/09, EFG 2011, 685, Revisionsverfahren anhängig unter dem Az. X R 8/11); dort hatten die Anwendungsmodalitäten des Programms den Anwender veranlasst, in eine andere Eingabemaske zu wechseln, ohne nach der Eingabe dort zur ursprünglichen Maske zurückzukehren.
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09
    Auszug aus BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11
    Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall auch von dem des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. Dezember 2010  5 K 2099/09, EFG 2011, 685, Revisionsverfahren anhängig unter dem Az. X R 8/11); dort hatten die Anwendungsmodalitäten des Programms den Anwender veranlasst, in eine andere Eingabemaske zu wechseln, ohne nach der Eingabe dort zur ursprünglichen Maske zurückzukehren.
  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 4. Februar 1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504; in BFHE 241, 226, und in BFH/NV 2014, 1347).
  • BFH, 18.03.2014 - X R 8/11

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

    b) Nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504, sowie VI R 9/12, BFHE 240, 507) handelt der Steuerpflichtige auch dann regelmäßig grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BFHE 241, 226, zum groben Verschulden eines Beraters in Zusammenhang mit der Erstellung einer elektronischen Steuererklärung).

    Denn dies mag zwar einen Nachteil der elektronischen Steuererklärung darstellen, betrifft aber nicht den Grund für die Annahme der groben Fahrlässigkeit, nämlich die fehlende An- und Eingabe im ElsterFormular selbst (BFH-Urteil in BFHE 240, 504).

    Es gibt hier kein Sonderrecht (BFH-Urteile in BFHE 240, 504; in BFHE 240, 507, und in BFHE 241, 226).

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 40/15

    Zur unmittelbaren Berücksichtigung nacherklärter Veräußerungsverluste im

    Allerdings liegt kein grobes Verschulden vor, wenn die unvollständige Steuererklärung auf einem subjektiv entschuldbaren Rechtsirrtum beruht (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 545, m.w.N.; vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504).
  • FG Baden-Württemberg, 05.01.2021 - 10 K 1662/20

    Anwendungsbereich des § 175b AO - Übernahmefehler des FA nach § 129 AO nur bei

    Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (BFH-Urteil vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504).
  • FG Bremen, 22.02.2018 - 1 K 7/17

    Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 nach § 173

    Die Entscheidung des Finanzamtes stehe im Einklang mit dem BFH-Urteil vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFHE 240, 504 , mit dem sich der BFH von seinem Urteil vom 20. März 2013 VI R 9/12, BFHE 240, 507 abgrenze, in dem aufscheinende Hilfetexte im Elster-Formular die Sachverhalte nur unvollständig erläuterten und den Steuerpflichtigen gerade nicht dazu veranlasst hätten, zur Verfügung gestellte weitere Anlagen zu verwenden.
  • FG Münster, 15.02.2018 - 8 K 1923/15

    Anspruch auf Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (vgl. BFH, Urteil vom 04.02.1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; BFH, Urteil vom 23.10.2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; BFH, Urteil vom 20.03.2013 VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1142; BFH, Urteil vom 16.05.2013 III R 12/12, BStBl II 2016, 512; BFH, Urteil vom 18.03.2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347).
  • FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20

    Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften - Anfechtung von

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Betroffene die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt; dies ist nach den persönlichen Fähigkeiten des Betroffenen zu entscheiden (sog. "steuerrechtlicher Fahrlässigkeitsbegriff" vgl. zu § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO: Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 130 AO Rn. 31, Stand: August 2019; von Wedelstädt, in: Gosch, AO/FGO, § 130 AO Rn. 63, Stand: Februar 2019; vgl. zu § 173 AO: BFH, Urteil vom 20. März 2013, VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1142, juris Rn. 11 m.w.N.; BFH, Urteil vom 3. Februar 1983, IV R 153/80, BStBl. II 1983, 886, juris Rn. 26).
  • FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums über die Notwendigkeit eines

    Selbst Irrtümer auf Grund von Unklarheiten auf einem Antragsvordruck sind im Regelfall verschuldet i.S.d. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH vom 27.08.1998 - III R 47/95, BStBl II 1999, 65 zum Antrag eines Steuerberaters an ein unzuständiges Finanzamt; mit anderen Erwägungen und unter Vorbehalt der Verständlichkeit und Klarheit des amtlichen Vordrucks dagegen BFH vom 20.03.2013 - VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1142 und BFH vom 20.03.2013 - VI R 9/12, BFH/NV 2013, 1143 jeweils zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO), sofern die Fehleinschätzung nicht ausnahmsweise durch das Verhalten des Finanzamts verursacht wurde ( Rüsken in Klein, AO, 12. Auflage 2014, § 110 Rn. 33 m. w. N.).
  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2016 - 4 K 1838/14

    Kein "grobes Verschulden" i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichterkennbarkeit der

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 4. Februar 1993 III R 78/91, BFH/NV 1993, 641; vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 20. März 2013 VI R 5/11, BFH/NV 2013, 1142).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2023 - 4 K 4006/22

    Grobes Verschulden bei Eintragen von Kindesunterhalt in ELSTER-Eingabefeld für

    Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. BFH-Urteile vom 20.03.2013 VI R 5/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2013, 1142; vom 09.11.2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545; vom 19.12.2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866; vom 09.08.1991 III R 24/87, Bundessteuerblatt [BStBl] II 1992, 65; jeweils m.w.N.).

    Es entspricht ferner ständiger Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH-Urteil vom 20.03.2013 a.a.O., Rüsken in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 173 Rz. 118 m.w.N. zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung), dass kein grobes Verschulden vorliegt, wenn die fehlerhaft ausgefüllte Steuererklärung auf einem subjektiv entschuldbaren Rechtsirrtum beruht.

  • FG Nürnberg, 27.08.2015 - 4 K 473/15

    Änderung eines bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei falscher

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2017 - 4 K 1838/14

    Abgabenordnung - Übernimmt der Arbeitnehmer Daten des Arbeitgebers zu

  • FG Nürnberg, 12.02.2015 - 4 K 1239/12

    Verfahren einer gestuften Selbstanzeige zur Nachbesteuerung bisher nicht

  • FG München, 26.02.2015 - 10 K 1397/12

    Grobes Verschulden bei schriftlich gefertigten und elektronisch gefertigten

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