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   BFH, 18.04.1996 - VI R 5/95   

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BFH, 18.04.1996 - VI R 5/95 (https://dejure.org/1996,625)
BFH, Entscheidung vom 18.04.1996 - VI R 5/95 (https://dejure.org/1996,625)
BFH, Entscheidung vom 18. April 1996 - VI R 5/95 (https://dejure.org/1996,625)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Fortbildungskosten
    ABC der Aus- und Fortbildungskosten
    Einzelfälle
    Arbeitslose

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7
    Abfallwirtschaftsberater; Ausbildungskosten; Fortbildungskosten

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 357
  • NJW 1997, 79
  • NJW 1997, 80
  • BB 1996, 1820
  • DB 1996, 1804
  • BStBl II 1996, 482
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.08.1979 - VI R 87/78

    Mehraufwendung für Verpflegung - Fortbildungsveranstaltung - Werbungskosten -

    Auszug aus BFH, 18.04.1996 - VI R 5/95
    In dem Urteil vom 23. August 1979 VI R 87/78 (BFHE 128, 472, BStBl II 1979, 773) habe der Bundesfinanzhof (BFH) das zweijährige Ganztagsstudium zum praktischen Betriebswirt als Fortbildung anerkannt.

    In Übereinstimmung damit hat der Senat im Urteil in BFHE 128, 472, BStBl II 1979, 773 die Anerkennung von Werbungskosten bei einem zweijährigen Ganztagsstudium eines während dieser Zeit nicht erwerbstätigen Industriekaufmanns nicht davon abhängig gemacht, daß bereits die Zusage eines Arbeitgebers über eine Anstellung nach Abschluß des Studiums vorlag.

  • BFH, 29.02.1980 - VI R 165/78

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers - Bürgschaft - Werbungskosten - Sicherung von

    Auszug aus BFH, 18.04.1996 - VI R 5/95
    Dafür ist als erforderlich angesehen worden, daß die Ausgaben in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Einkunftserzielung stehen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 29. Februar 1980 VI R 165/78, BFHE 130, 282, BStBl II 1980, 395, 397).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.08.2001 - 2 K 1607/99

    Abzugsfähigkeit vorweggenommener Werbungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf

    Das Klageziel, die Aufwendungen der Klägerin für den Lehrgang als Fahrlehrerin als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, stütze sich auf das BFH-Urteil vom 18. April 1996 ( VI R 5/95).

    Bei Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. April 1996 ( VI R 5/95) ergebe sich, dass die Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf nur dann Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG seien, wenn keine vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorlägen.

    Aus den von den Klägern zitierten Urteil des BFH vom 18. April 1996 ( VI R 5/95) ergebe sich keine andere rechtliche Beurteilung des Streitfalls.

    Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 18. April 1996 ( VI R 5/95, BStBl II 1996, 482 ) ausgeführt, die (dortige) Bildungsmaßnahme sei nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG zu werten; der dortige Kläger hatte als Diplom-Geograph einen Hochschulabschluss und war vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig gewesen.

  • BFH, 13.02.2003 - IV R 44/01

    Zweitausbildung bei Arbeitslosigkeit

    Aus dem BFH-Urteil vom 18. April 1996 VI R 5/95 (BFHE 180, 357, BStBl II 1996, 482) ergebe sich nichts anderes, denn in jenem Fall seien Fortbildungskosten im Streit gewesen.

    Das BFH-Urteil in BFHE 180, 357, BStBl II 1996, 482 betreffe insoweit einen vergleichbaren Fall, als zwischen dem bisherigen Beruf (Dipl.-Geograph) und dem neuen Beruf (Abfallwirtschaftsberater) des dortigen Klägers wie hier kein Zusammenhang bestanden habe.

  • BFH, 13.05.2004 - IV R 47/02

    Bewirtungskosten; Fortbildungskosten

    Dies hat der BFH für Fortbildungsaufwendungen arbeitsloser Steuerpflichtiger bejaht und dazu gefordert, dass der Steuerpflichtige ernsthaft eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung steht (BFH-Urteile vom 18. April 1996 VI R 5/95, BFHE 180, 357, BStBl II 1996, 482, und vom 13. Juni 1996 VI R 89/95, BFH/NV 1997, 98).

    Obwohl der BFH in den bisher dazu entschiedenen Fällen (in BFHE 180, 357, BStBl II 1996, 482; in BFH/NV 1997, 98, und in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) vor allem deshalb von einem konkreten Zusammenhang mit den angestrebten Einnahmen ausging, weil die dortigen Kläger unmittelbar nach Abschluss ihrer Fortbildungsmaßnahmen eine entsprechende Beschäftigung aufgenommen hatten (s. auch BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561), ist der erkennende Senat ferner der Auffassung, dass die berufliche Veranlassung geeigneter und planvoller Fortbildungsmaßnahmen nicht von der Länge des Zeitraums bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit abhängen kann.

  • FG Niedersachsen, 06.05.2010 - 11 K 12069/08

    Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung

    Im Rahmen dieser Baumaßnahmen reicht eine lediglich subjektive, innere Absicht, später einmal vermieten zu wollen, nicht aus, solange sie sich nicht anhand objektiver Umstände dokumentiert (vgl. z. B. FG Hamburg Urt. v. 16. April 1998 V 132/95, StE 1998, 563; FG Baden-Württemberg, Urt. v. 17. Juli 1996 6 V 8/96, EFG 1996, 1211; FG Münster, Urt. v. 24. September 1996 5 K 5212/94 E, EFG 1997, 213; ebenso BFH-Urt. v. 18. April 1996 - VI R 5/95, BFH/NV 1996, 280).
  • FG Düsseldorf, 25.06.1999 - 9 K 6291/96

    Fortbildungsveranstaltung: Werbungskosten/ Sonderausgaben

    Voraussetzung ist, daß die Ausgaben in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Einkunftserzielung stehen (BFH Urteile vom 29. Februar 1980 VI R 165/78, BFHE 130, 282 , BStBl II 1980, 395, 397, vom 18. April 1996 VI R 5/95, BFHE 180, 357 , BStBl II 1996, 482 , VI R 22/95, BFH/NV 1996, 879, vom 13. Juni 1996 IV R 89/95, BFH/NV 1997, 98 und vom 31. Januar 1997, BFH/NV 1997, 955).

    Denn bei dieser Fallgestaltung kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der Steuerpflichtige --wie der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG es verlangt-- die Aufwendungen für die Weiterbildung zur "Erwerbung" von Einnahmen tätigt ( BFH in BFHE 180, 357 , BStBl II 1996, 482 ).

    Hat ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Durchführung der Fortbildungsveranstaltung keine Erwerbseinnahmen, so können die für die Fortbildungsmaßnahme angefallenene Kosten entweder vorab entstandenen Werbungskosten oder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf abziehbar sein, wobei die Berücksichtigung als Werbungskosten Vorrang genießt (vgl. BFH in BFHE 180, 357 , BStBl II 1996, 482 ).

  • FG Münster, 13.02.1998 - 4 K 1729/97

    Aufwendungen im Erziehungsurlaub

    Für die Anerkennung derartiger Aufwendungen als vorab entstandene WK ist allerdings erforderlich, daß die Ausgaben in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Einkunftserzielung stehen (Bundesfinanzhof-BFH-, Urteil vom 18.04.1996 VI R 5/95, BFHE 180, 357 , Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1996, 482 m.w.N.).

    Außerdem ist der Einwand des Bekl. nicht durchgreifend, weil auch ein Arbeitsloser während der Zeit der beruflichen Fortbildung nicht dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht, die Aufwendungen dafür aber gleichwohl als WK anzuerkennen sind (BFH, Urteil vom 18.04.1996 VI R 5/95, a. a. O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2000 - 1 K 1004/98

    1. Aufzeichnungspflichten bei Bewirtungskosten eines Rechtsanwalts; 2.

    Für die Anerkennung derartiger Aufwendungen als vorabentstandene Werbungskosten ist allerdings erforderlich, dass die Ausgaben in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Einkunftserzielung stehen (BFH-Urteil vom 18. April 1996 VI R 5/95, BStBl II 1996, 482).

    Es fehlt somit an einem hinreichend klaren Zusammenhang der Aufwendungen mit von der Klägerin angestrebten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 1996 VI R 5/95, BStBl II 1996, Seite 482 f.).

  • FG Düsseldorf, 18.07.2000 - 11 K 7822/97

    Fortbildungskosten; berufsbegleitendes Studium; Weiterbildung in nicht ausgeübtem

    Vorbereitungskosten der Wiederaufnahme einer früher ausgeübten Berufstätigkeit (z. B. zeitlich begrenzter Mutterschaftsurlaub bzw. Arbeitslosigkeit) können - vorab entstehende - Werbungskosten sein, wenn ein über die frühere/spätere Berufstätigkeit hinausgehender konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit inländischer Einnahmeerzielung besteht (Schmidt, EStG -Kommentar, 19. Auflage, § 10 EStG , Tz. 122 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 18. April 1996 VI R 5/95, BFHE 180, 357 , BStBl. II 1996, 482; siehe auch BFH/NV 1997, 98).

    Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass ein bestimmter Sachverhalt gleichzeitig die Tatbestände von § 9 oder § 4 EStG einerseits und einer der Nummern des § 10 Abs. 1 EStG andererseits erfüllen kann und der Sonderausgabenabzug dann nachrangig ist (so schon wörtlich: BFH-Urteil vom 18. April 1996 a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 17.05.2001 - 10 K 3721/98

    Heilpraktikerausbildung; Bilanzbuchhalterin; Arbeitsmarktsituation;

    Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch das Urteil des BFH vom 18.04.1996 VI R 5/95 (BStBl II 1996, 482).
  • FG Hamburg, 30.05.2000 - II 149/98

    Werbungskostenabzug bei Arbeitslosigkeit

    Werden sie im Hinblick auf erst angestrebte Einkünfte getätigt, sind sie als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Einkunftserzielung stehen (z.B. BFH 29.2.1980, VI R 165/78, BFHE 130, 282 , BStBl II 1980, 395, 397; 18.4.1996, VI R 5/95, BFHE 180, 357 , BStBl II 1996, 482 ).

    Bei dieser Fallgestaltung kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Steuerpflichtige - wie der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG es verlangt - die Aufwendungen für die Weiterbildung zur "Erwerbung" von Einnahmen tätigt (so ausdrücklich BFH 18.4.1996, VI R 5/95, BFHE 180, 357 , BStBl II 1996, 482 ).

  • FG Niedersachsen, 20.08.2003 - 3 K 292/99

    Steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers; Weiterbildung im früher ausgeübten

  • BFH, 13.06.1996 - VI R 89/95

    Aufwendungen eines Arbeitslosen für Fachliteratur

  • FG Niedersachsen, 21.02.2001 - 9 K 505/99

    Aujfwendungen für häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten; Vorhalten eines

  • BFH, 07.01.2004 - I S 5/03

    § 2a EStG : Vermietungsverluste in der Türkei; Abzug von Umzugskosten als

  • FG Niedersachsen, 20.06.2001 - 2 K 658/98

    Werbungskostenabzug bei erstmaliger Berufsausbildung nach mehrjähriger Tätigkeit

  • FG Münster, 19.10.1999 - 2 K 2699/98

    Abgrenzung von vorweggenommenen Werbungskosten (Fortbildungskosten) und

  • FG Niedersachsen, 12.07.2000 - 9 K 73/97

    Aufwendungen für ein Aufbaustudium nach Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit

  • BFH, 31.01.1997 - VI R 84/96

    Abzugsfähige Fortbildungskosten im Rahmen der Werbungskosten bei Aufwendungen für

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.10.2001 - 4 K 1466/99

    Aufwendungen einer Busfahrerin zum Erwerb der Fahrerlizenz sind Ausbildungskosten

  • FG Thüringen, 19.08.1998 - III 96/98

    Anerkennung von Aufwendungen aus zwei Studiengängen als Werbungskosten bei den

  • FG Niedersachsen, 25.03.1998 - IV 664/94
  • BFH, 07.01.2004 - I S 6/03
  • BFH, 18.04.1996 - VI R 22/95
  • FG Brandenburg, 10.04.2003 - 3 K 2837/01

    Fahrtkosten im Zusammenhang mit auswärtigen Fortbildungsmaßnahmen;

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2002 - 1 K 142/99

    Aufwendungen eines Diplomsportlehrers für ein betriebswirtschaftliches

  • FG Düsseldorf, 12.06.1997 - 8 K 6536/96

    Erwerb einer Berufspilotenlizenz durch hauptberuflichen Privatflugzeugführer als

  • FG Düsseldorf, 23.09.1998 - 8 K 24/96

    Abzug der Kosten eines Lehrganges zum Erwerb der Fahrlehrerlizenz als

  • FG Niedersachsen, 25.03.1998 - IV 415/93
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.04.1997 - 2 K 1322/96

    Lohnsteuer; zeitgleiche Aus- und Fortbildung eines Malermeisters

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2001 - 2 K 2993/00

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Weiterbildung von Masseur und medizinischen

  • FG Hamburg, 16.04.1998 - V 132/95

    Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorab entstandenen Werbungskosten;

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