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   BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09   

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https://dejure.org/2010,920
BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09 (https://dejure.org/2010,920)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2010 - VI R 55/09 (https://dejure.org/2010,920)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2010 - VI R 55/09 (https://dejure.org/2010,920)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • openjur.de

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 2 S 3, GG Art 77 Abs 2
    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • Bundesfinanzhof

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 S 3 EStG 2002, Art 77 Abs 2 GG
    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    BFH zur Besteuerung von Dienstwagen

  • Betriebs-Berater

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • Betriebs-Berater

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • ra.de
  • rewis.io

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 8 Abs. 2 S. 3
    Formelle Verfassungsmäßigkeit der auf Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zu Stande gekommenen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs; Beschlussempfehlung eines Vermittlungsausschusses als innerhalb ...

  • datenbank.nwb.de

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Dienstwagen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Formelle Verfassungsmäßigkeit der auf Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zu Stande gekommenen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs; Beschlussempfehlung eines Vermittlungsausschusses als innerhalb ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Dienstwagennutzung für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte

  • DER BETRIEB (Rechtsprechungsübersicht)

    Zur Besteuerung von Dienstwagen: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach tatsächlicher Benutzung - Zweifel an einem lohnsteuerlich erheblichen Vorteil bei Gestellung eines Fahrers

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Dienstwagenbesteuerung - Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach tatsächlicher Benutzung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher Benutzung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Dienstwagennutzung: BFH kippt Finanzamtspraxis bei den Fahrten zur Arbeit

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 135
  • NJW 2010, 559
  • NJW 2011, 559
  • BB 2011, 485
  • BStBl II 2011, 358
  • NZA-RR 2011, 315
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09
    Dabei ist die Stellungnahme des Bundesrates auch dann in den Vermittlungsvorschlag einzubeziehen, wenn diese vom Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss nicht berücksichtigt worden ist (BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999  2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, 307).

    Angesichts dessen hatten sich die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses vom 7. Juli 1995 (BTDrucks 13/1960) sowie vom 2. August 1995 (BTDrucks 13/2100) im Rahmen der Kontroversen zwischen Bundestag und Bundesrat und der parlamentarischen Debatte bewegt und mit den §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 3, 4 EStG keinen Regelungsvorschlag zum Gegenstand, der außerhalb dieser bisherigen Auffassungsunterschiede und Gegenläufigkeiten zwischen Bundestag und Bundesrat im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG liegt (vgl. Urteil in BVerfGE 101, 297, 308; Beschluss vom 15. Januar 2008  2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56 ).

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09
    Entgegen der Auffassung des FA sei aber auf Grundlage der Entscheidung des VI. Senats (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) der Vorteil aus der Kraftfahrzeugnutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht pauschal nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, sondern nach der konkreten Anzahl der Fahrten zu ermitteln.

    Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Entscheidungen in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09
    Angesichts dessen hatten sich die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses vom 7. Juli 1995 (BTDrucks 13/1960) sowie vom 2. August 1995 (BTDrucks 13/2100) im Rahmen der Kontroversen zwischen Bundestag und Bundesrat und der parlamentarischen Debatte bewegt und mit den §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 3, 4 EStG keinen Regelungsvorschlag zum Gegenstand, der außerhalb dieser bisherigen Auffassungsunterschiede und Gegenläufigkeiten zwischen Bundestag und Bundesrat im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG liegt (vgl. Urteil in BVerfGE 101, 297, 308; Beschluss vom 15. Januar 2008  2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56 ).
  • BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09
    Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Entscheidungen in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09
    Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist; der Senat verweist zur weiteren Begründung auf sein Urteil vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139.
  • FG Köln, 29.02.2012 - 14 K 3408/08

    Preisnachlass bei Aktienverkauf an Ehefrau des Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn

    Der BFH habe mit Urteilen vom 22. September 2010 (VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; VI R 55/09, BFHE 231, 135, BStBl II 2011, 358, und VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359) und Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04 (BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) bestätigt, dass nach dem Normzweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG die 0, 03 %-Zuschlagsregelung nur ein Korrekturposten zum pauschalen Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei.

    In seinen Urteilen in BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354; BFHE 231, 135, BStBl II 2011, 358, und in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359 begründe der BFH zusätzlich zur Entscheidung in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 die geltungserhaltende Reduktion von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG damit, dass die 1 %-Regelung sowie die 0, 03 %-Zuschlagsregelung für Arbeitnehmer nur in entsprechender Anwendung der für Gewinneinkünfte geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gelte, es für diesen Bereich aber keine Zuschlagsregelung, sondern nur eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs gebe.

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10

    Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Kein

    In gleicher Weise hat das Niedersächsische FG mit Urteil vom 11. Mai 2009 4 K 355/08 (n. v., Az. des BFH: VI R 55/09) für einen Fall entschieden, in dem die Arbeitsstätte an 68 Tagen im ersten Streitjahr und an 61 Tagen im zweiten Streitjahr aufgesucht wurde.

    Die Revision war zuzulassen, da die Rechtsfrage, in welchen Fällen über den vom BFH mit Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 entschiedenen Sachverhalt hinaus abweichend vom Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine Einzelbewertung vorzunehmen ist, auch mit Blick auf die bereits beim BFH anhängigen Revisionsverfahren zu den Az.: VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09 und VI R 51/10 und den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 961) grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 1 K 3014/09

    Ansatz der 1%-Regelung bei Privatnutzung eines Dienstwagens für

    Angesichts dieser Korrekturfunktion ist der Zuschlag nur insoweit gerechtfertigt, als tatsächlich Werbungskosten überhöht zum Ansatz kommen konnten (BFH-Urteile vom 22. September 2010 - VI R 55/09, BFHE 231, 135, BStBl II 2011, 358, unter II. 1., und vom 22. September 2010 - VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, unter II. 1.).

    a) Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen nicht (BFH-Entscheidungen vom 24. Februar 2000 - III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, vom 13. Februar 2003 - X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472, und in BFHE 231, 135, BStBl II 2011, 358).

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 09. 2010 VI R 57/09 -

    Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127; VI R 55/09, BFHE 231, 135; V R 57/09, BFHE 231, 139; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).
  • BFH, 31.01.2011 - VI B 130/10

    Grundsätzliche Bedeutung: 0, 03 %-Regelung

    NV: Nachdem der Senat mit Urteilen vom 22. September 2010 (VI R 54/09, BFHE 231, 127, BFH/NV 2011, 345; VI R 55/09, BFHE 231, 135, BFH/NV 2011, 348; VI R 57/09, BFHE 231, 139, BFH/NV 2011, 349) erneut entschieden hatte, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und diese Auslegung nicht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet, kommt dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.
  • FG Düsseldorf, 12.07.2010 - 11 K 2479/09

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen - 0,03

    Dementsprechend wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer Anzahl von 25 bis 37 Fahrten p.a. (Urteil des Hessischen FG vom 16. März 2009 11 K 3700/05, DStRE 2009, 1490, Rev. unter VI R 54/09), 61 bis 68 Fahrten p.a. (Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. Mai 2009 4 K 355/08, juris, Rev. unter VI R 55/09) sowie 100 Fahrten p.a. (Urteil des FG Köln vom 22. Oktober 2009 10 K 1476/09, EFG 2010, 408, Rev. unter VI R 57/09) befürwortet.
  • FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17

    Steuerfreiheit von Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen

    Anders als auch in den Urteilen des BVerfG vom 7.12.1999, 2 BvR 301/98 (BVerfGE 101, 297/308 f.) und des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.9.2010, VI R 55/09 (BStBl II 2011, 358/359) habe das Parlament im Vorfeld der Anrufung des Vermittlungsausschusses keine Gelegenheit gehabt, sich mit dem Regelungskomplex zu befassen, der später Eingang in den Vorschlag des Vermittlungsausschusses gefunden habe.
  • FG Niedersachsen, 04.01.2012 - 4 K 211/11

    Aufwendungen im Zusammenhang mit den Fahrten zur Fachhochschule als

    Schließlich steht die Behandlung der Fachhochschule als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG auch nicht in Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 55/09 (BFH/NV 2011, 1764, HFR 2011, 1110), wonach ein Arbeitnehmer - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann.
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