Rechtsprechung
BFH, 26.06.2014 - VI R 59/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung
- openjur.de
Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung
- Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, FGO § 118 Abs 2
Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung
- Bundesfinanzhof
Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, § 118 Abs 2 FGO
Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung - IWW
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO
- rewis.io
Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff der doppelten Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG
- rechtsportal.de
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Begriff der doppelten Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG - datenbank.nwb.de
Begründung einer doppelten Haushaltsführung: Wohnen am Beschäftigungsort
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zum "Wohnen am Beschäftigungsort" bei doppelter Haushaltsführung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Doppelte Haushaltsführung
- Begründung einer doppelten Haushaltsführung
- Geschäftsreise
- Doppelte Haushaltsführung
Sonstiges
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Münster, 27.06.2013 - 3 K 4315/12
- BFH, 26.06.2014 - VI R 59/13
Papierfundstellen
- NZA 2015, 152
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 19.04.2012 - VI R 59/11
Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung
Auszug aus BFH, 26.06.2014 - VI R 59/13
Die Entscheidung darüber, ob eine solche Wohnung so gelegen ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 59/11, BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833).Der Senat hat in der Entscheidung vom 19. April 2012 VI R 59/11 (BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833) die Auffassung vertreten, dass eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort dient, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen.
Nach Maßgabe der im Urteil in BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833 genannten Rechtsgrundlagen hat das FG zu Recht festgestellt, dass die fragliche Wohnung des Klägers in Z eine Wohnung am Beschäftigungsort im Sinne der doppelten Haushaltsführung darstellt.
Dies entspricht, wie sich aus dem zitierten Urteil in BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833 ergibt, auch der Auffassung des Senats.
- FG Münster, 27.06.2013 - 3 K 4315/12
Begründung einer doppelten Haushaltsführung
Auszug aus BFH, 26.06.2014 - VI R 59/13
Die dagegen gerichtete Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1744 veröffentlichten Gründen erfolgreich.
- BFH, 16.11.2017 - VI R 31/16
Doppelte Haushaltsführung - Hauptwohnung am Beschäftigungsort
An dieser dem Tatbestand der doppelten Haushaltsführung und dem Veranlassungsprinzip geschuldeten Rechtsprechung hat der Senat grundsätzlich festgehalten (aus neuerer Zeit z.B. Senatsurteile vom 19. April 2012 VI R 59/11, BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833, und vom 26. Juni 2014 VI R 59/13, BFH/NV 2015, 10).Er hat entschieden, dass eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort dient, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen, und hat dies bei Wegezeiten von etwa einer Stunde bejaht (Senatsurteile in BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833, und in BFH/NV 2015, 10).
Denn die Antwort darauf kann nur aufgrund der Berücksichtigung und Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls gegeben werden und ist insbesondere von den individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte abhängig; dabei ist naturgemäß die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein wesentliches, allerdings kein allein entscheidungserhebliches Merkmal (Senatsurteile in BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833, und in BFH/NV 2015, 10).
- BFH, 16.01.2018 - VI R 2/16
Doppelte Haushaltsführung - Hauptwohnung am Beschäftigungsort
So hatte der Senat bereits mit Urteil vom 9. November 1971 VI R 96/70 (BFHE 103, 506, BStBl II 1972, 134; s.a. Senatsurteil vom 16. Dezember 1981 VI R 227/80, BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302) darauf erkannt, dass ein Arbeitnehmer auch dann am Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG wohnt, wenn er in der Umgebung der politischen Gemeinde wohnt, in der sich seine Arbeitsstätte befindet, und von dort aus zur Arbeitsstätte fährt (aus neuerer Zeit z.B. Senatsurteile vom 19. April 2012 VI R 59/11, BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833; vom 26. Juni 2014 VI R 59/13, BFH/NV 2015, 10, und vom 16. November 2017 VI R 31/16, BFHE 260, 143).Er hat entschieden, dass eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort dient, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen, und hat dies bei Wegezeiten von etwa einer Stunde bejaht (Senatsurteile in BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833, und in BFH/NV 2015, 10).
Denn die Antwort darauf kann nur aufgrund der Berücksichtigung und Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles gegeben werden und ist insbesondere von den individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte abhängig; dabei ist naturgemäß die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein wesentliches, allerdings kein allein entscheidungserhebliches Merkmal (Senatsurteile in BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833, und in BFH/NV 2015, 10).
- FG Münster, 25.03.2019 - 1 K 447/16
Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen stellt die Baustelle eines …
So ist beispielsweise im Falle einer unbefristeter Versetzung an einen anderen Ort und einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren von einer regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte auszugehen (BFH-Urteil vom 08.08.2013 VI R 59/13, BFH/NV 2014, 85), bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers dagegen nicht (…BFH-Urteil vom 24.09.2013 VI R 51/12 a. a. O.).