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   BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15   

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https://dejure.org/2017,36005
BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15 (https://dejure.org/2017,36005)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2017 - VI R 59/15 (https://dejure.org/2017,36005)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - VI R 59/15 (https://dejure.org/2017,36005)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Gesamtwürdigung von Verträgen durch das FG

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 39 Abs 2 Nr 1 S 1, EStG § 2 Abs 2, EStG § 4 Abs 3, EStG § 4 Abs 4, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12 Nr 1, EStG § 12 Nr 2, FGO § 118 Abs 2, ZPO § 323, EStG VZ 2009
    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Gesamtwürdigung von Verträgen durch das FG

  • Bundesfinanzhof

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Gesamtwürdigung von Verträgen durch das FG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO, § 2 Abs 2 EStG 2009, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 4 Abs 4 EStG 2009, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2009
    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Gesamtwürdigung von Verträgen durch das FG

  • IWW

    § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § ... 4 Abs. 3 EStG, § 323 Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Abs. 4 EStG, §§ 4 ff., 9 EStG, § 12 Nrn. 1 und 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, § 22 Nr. 1 EStG, § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG, §§ 13, 13a EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. b EStG, § 12 Nr. 2 EStG, § 52 Abs. 23g EStG, § 13 EStG, § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 323 ZPO, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhenden Leistungen als Betriebsausgaben; Versagung der steuerlichen Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages wegen einem Fremdvergleich nicht standhaltender Regelungen

  • Betriebs-Berater

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag

  • rewis.io

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Gesamtwürdigung von Verträgen durch das FG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag

  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit von auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhenden Leistungen als Betriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirtschaftsüberlassungsvertrag - und die Leistungen des Nutzungsberechtigten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wirtschaftsüberlassungsvertrag - und der Fremdvergleich

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, ZPO § 323
    Landwirtschaft, Wirtschaftsüberlassungsvertrag, Betriebsausgabe, Unterhalt, Versorgungsleistung, Änderungsmöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 444
  • BB 2017, 2325
  • BB 2017, 2463
  • BStBl II 2018, 461
  • NZG 2018, 279
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (35)

  • BFH, 25.06.2014 - X R 16/13

    Kein Abzug der Leistungen des Nutzungsberechtigten als Sonderausgaben beim

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15
    Auch ein monatlicher Geldbetrag kann zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Hofeigentümers bezahlt werden (BFH-Urteil vom 25. Juni 2014 X R 16/13, BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889).

    Dieser Wertung lag die Annahme zugrunde, dass in der Regel ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag einer Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder dem Erbfall selbst vorangehe (BFH-Urteil in BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889).

    Jedenfalls ab der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 sind auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden allerdings nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar (BFH-Urteil in BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889; BMF-Schreiben vom 11. März 2010, BStBl I 2010, 227, Rz 22; HHR/Paul, § 13 EStG Rz 49; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 13 Rz 145; Leingärtner/Kanzler, a.a.O., Kap. 43, Rz 3; Stöcker in Bordewin/Brandt, EStG § 10 Rz 644).

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der zutreffenden Ansicht des X. Senats in dem Urteil in BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889 an.

    Überlasse der Hofeigentümer seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu einem nicht überhöhten Entgelt, seien die Aufwendungen des Wirtschaftsübernehmers für die altenteilsähnlichen Leistungen als Betriebsausgaben abziehbar (BFH-Urteil in BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889; ebenso z.B. Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 13 Rz 145; Mitterpleininger in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 13 Rz 208).

    Steuerlich steht es der Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags zwischen nahen Angehörigen und damit dem Abzug der Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung als Betriebsausgabe ebenfalls nicht entgegen, dass eine unangemessen niedrige Gegenleistung vereinbart wurde (BFH-Urteil in BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889; Fischer, FR 1993, 575), sofern das Missverhältnis nicht auf einen Mangel des geschäftlichen Bindungswillens schließen lässt (Kempermann, DStR 2003, 1736).

    Übersteigen die Leistungen des Nutzungsberechtigten hingegen das marktübliche Entgelt, kann es sich insoweit um gemäß § 12 Nr. 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbare Unterhaltsleistungen handeln (BFH-Urteil in BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889; Kempermann, DStR 2003, 1736).

    Der Senat verweist insoweit ergänzend auf das BFH-Urteil in BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889.

    Der X. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889 die "altenteilsähnlichen Leistungen" bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag als Betriebsausgaben angesehen (ebenso z.B. Leingärtner/Kanzler, a.a.O., Kap. 43, Rz 80; a.A. Felsmann, a.a.O., A Rz 548).

  • BFH, 17.07.2013 - X R 31/12

    Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen - Unschädliche Erwähnung überholter

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15
    Eine derartige Überprüfung hat zu berücksichtigen, ob die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 18. Oktober 2007 VI R 59/06, BFHE 219, 208, BStBl II 2009, 200, und vom 17. Juli 2013 X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015).

    Dabei ist die Intensität der erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen auch vom Anlass des Vertragsschlusses abhängig (BFH-Urteil in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015).

    Eine solche Rechtsfolge darf nur gezogen werden, wenn der dem Fremdvergleich nicht standhaltenden vertraglichen Regelung ein derartiges Gewicht zukommt, dass dies unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse eine Nichtanerkennung des gesamten Vertragsverhältnisses rechtfertigt (s. BFH-Urteil in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015).

    Die Übernahme der Lebenshaltungskosten kann aus dem Vertragsverhältnis des Klägers zu seinen Eltern über die Nutzungsüberlassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs abgespalten und der familiären Nähebeziehung zugeordnet werden, ohne dass sich daraus Konsequenzen für die ertragsteuerliche Anerkennung des NV im Übrigen ergeben (s. BFH-Urteil in BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15
    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a und C.III.2.; BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081; vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572, und vom 15. Dezember 2016 IV R 22/14, BFH/NV 2017, 454).

    Beruhen unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen, so sind sie --vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung-- als Betriebsausgaben abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Dies folgt bereits aus dem allen Einkunftsarten zugrunde liegenden objektiven Nettoprinzip, demzufolge die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden (§ 2 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 ff. und 9 EStG, sowie Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, m.w.N.).

  • BFH, 08.05.2003 - IV R 6/02

    LuF; Wirtschaftsüberlassungsvertrag; Modernisierungsaufwand

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15
    Maßgeblich für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat (BFH-Urteile vom 28. Februar 2002 IV R 20/00, BFHE 198, 446, BStBl II 2003, 644, und vom 8. Mai 2003 IV R 6/02, BFH/NV 2003, 1546, jeweils zu Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für Wirtschaftsgüter, die ihm auf Grund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags zur Nutzung zur Verfügung standen).

    Der nutzungsberechtigte Landwirt konnte alle vertragsgemäß übernommenen Leistungen als Sonderausgaben in Gestalt dauernder Lasten abziehen, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelte (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 1546, und vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, m.w.N.).

  • BFH, 24.09.1998 - IV R 1/98

    Erweiterung eines verpachteten Betriebs

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15
    Der Abschluss eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags führt ebenso wie der Übergang von der Eigenbewirtschaftung zur Betriebsverpachtung bei fehlender ausdrücklicher Aufgabeerklärung nicht zur Einstellung der betrieblichen Tätigkeit des Hofeigentümers; der Betrieb wird vielmehr --wenn auch in anderer Form-- fortgeführt (s. zur Betriebsverpachtung BFH-Urteil vom 24. September 1998 IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55, m.w.N.).

    Der IV. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55 ebenfalls Bedenken geäußert, ob daran festgehalten werden könne, die Leistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags beim Überlassenden als sonstige Einkünfte und beim Nutzungsberechtigten als Sonderausgaben zu erfassen, oder ob die "Pachtzahlungen" bei den Hofeigentümern wegen des fortbestehenden Betriebs nicht vielmehr als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen und beim Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben abzuziehen seien.

  • BFH, 15.12.2016 - IV R 22/14

    Erhaltungsaufwendungen für ein Pächterwohnhaus eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15
    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a und C.III.2.; BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081; vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572, und vom 15. Dezember 2016 IV R 22/14, BFH/NV 2017, 454).

    a) Zu den Betriebsausgaben gehören danach auch Aufwendungen, die durch die Nutzung fremder Wirtschaftsgüter für eigene betriebliche Zwecke veranlasst sind, insbesondere die Zahlung von Miet- oder Pachtzinsen für die Nutzung von Betriebsgebäuden bzw. Betriebsflächen sowie von weiteren Aufwendungen, die durch den Pachtbetrieb veranlasst sind (BFH-Urteile vom 13. Mai 2004 IV R 1/02, BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780, und in BFH/NV 2017, 454).

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 21/12

    Keine vGA durch Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15
    Verstößt die Gesamtabwägung weder gegen Erfahrungssätze noch gegen die Denkgesetze, so ist der BFH daran gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteile vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152; vom 7. September 1995 III R 24/91, BFH/NV 1996, 320, und vom 21. Oktober 2014 VIII R 21/12, BFHE 247, 538, BStBl II 2015, 638; BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2004 III B 131/03, BFH/NV 2005, 339).

    Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder aber um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt (BFH-Urteile vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243, und in BFHE 247, 538, BStBl II 2015, 638).

  • BFH, 05.02.1976 - IV R 31/74

    Gewährung altenteilsähnlicher Leistungen - Zurechnung der Einkünfte aus dem

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15
    Der Wirtschaftsüberlassungsvertrag soll dem aus Altersgründen als Unternehmer abtretenden Landwirt die Möglichkeit eröffnen, den Betrieb dem Hoferben bzw. seinem Nachfolger zu überlassen, ohne sich schon seines Eigentumsrechts zu begeben (grundlegend BFH-Urteile vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335; s. auch Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 43, Rz 8).

    Auf Seiten des Nutzungsberechtigten bildet der Wirtschaftsüberlassungsvertrag die Rechtsgrundlage für das Nutzungsrecht, durch das er Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs werden kann (BFH-Urteil in BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).

  • BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02

    Aufwendungen für die Neueindeckung eines Daches

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15
    a) Zu den Betriebsausgaben gehören danach auch Aufwendungen, die durch die Nutzung fremder Wirtschaftsgüter für eigene betriebliche Zwecke veranlasst sind, insbesondere die Zahlung von Miet- oder Pachtzinsen für die Nutzung von Betriebsgebäuden bzw. Betriebsflächen sowie von weiteren Aufwendungen, die durch den Pachtbetrieb veranlasst sind (BFH-Urteile vom 13. Mai 2004 IV R 1/02, BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780, und in BFH/NV 2017, 454).

    Das objektive Nettoprinzip gebietet grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; BFH-Urteile in BFHE 206, 146, BStBl II 2004, 780, und vom 28. Juli 1994 IV R 89/93, BFH/NV 1995, 379, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14

    Abziehbarkeit der aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an seine Eltern

    Auszug aus BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Januar 2015  4 K 233/14 aufgehoben.

    Er beantragt, das Urteil des FG vom 14. Januar 2015  4 K 233/14 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 11. April 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2011 dahin zu ändern, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 10.149 EUR angesetzt werden, hilfsweise Sonderausgaben in Höhe von 8.560 EUR zu berücksichtigen.

  • BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12

    Fremdvergleich bei Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 77/12

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer, Revisibilität der Beweiswürdigung

  • BGH, 04.05.1970 - VIII ZR 179/68
  • BFH, 21.06.1989 - X R 13/85

    Schätzung des Werts unbarer Altenteilsleistungen grundsätzlich nach

  • BFH, 23.05.1989 - X R 34/86

    Schätzung des Werts unbarer Altenteilsleistungen in den Veranlagungszeiträumen

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92

    Leistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags als dauernde Lasten

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

  • BGH, 17.07.2002 - XII ZR 86/01

    Übergang der Rechte und Pflichten aus einem Breitbandkabel-Nutzungsvertrag bei

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen

  • BFH, 07.09.1995 - III R 24/91

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Unregelmäßige Gehaltszahlung

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 89/93

    Land- und Forstwirtschaft: Renovierung des mitgepachteten Wohnhauses

  • BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72

    Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes - Leistung von Unterhalt -

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 59/06

    Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 78/07

    Zur Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen des leistenden

  • BFH, 25.10.2004 - III B 131/03

    Nachträglich vereinbarte Mehrarbeitsvergütung; Verträge zwischen nahen

  • BFH, 16.12.1998 - X R 139/95

    Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 29/97

    Rechtsformunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 74/96

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

  • BFH, 25.07.2000 - IX R 6/97

    Mietvertrag mit Angehörigen

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

  • BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00

    Landwirtschaft - Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Nutzungsberechtigter -

  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

  • BFH, 15.10.2002 - IX R 46/01

    Kaufvertrag zwischen Ehegatten

  • BFH, 21.06.2018 - V R 28/16

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    b) Das FG hat in seiner auf eine Vielzahl von Kriterien gestützten Würdigung, die weder gegen Erfahrungssätze noch gegen die Denkgesetze verstößt, für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 12. Juli 2017 VI R 59/15, BFHE 258, 444; vom 3. Mai 2017 X R 9/14, BFH/NV 2017, 1164), dass weder die Klägerin noch die S-GmbH von der Einbeziehung ihrer Leistungsbezüge in eine Steuerhinterziehung wusste oder wissen konnte.
  • BFH, 18.11.2020 - VI R 28/18

    Zu den Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines geringfügigen

    Fehlt es allerdings an einem natürlichen Interessengegensatz der Vertragsparteien, was insbesondere innerhalb des Familienverbundes in Betracht kommt, bedarf es einer --am Maßstab des Fremdvergleichs ausgerichteten-- Überprüfung, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich durch die Einkunftserzielung veranlasst sind oder ob sie aus sonstigen Rechtsgründen erbracht werden (Senatsurteil vom 12.07.2017 - VI R 59/15, BFHE 258, 444, BStBl II 2018, 461, Rz 17).

    b) Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen durch die Einkunftserzielung veranlasst oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen (§ 12 Nrn. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (Senatsurteil in BFHE 258, 444, BStBl II 2018, 461, Rz 19).

    Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder aber um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt (BFH-Urteile vom 15.10.2002 - IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243, und in BFHE 258, 444, BStBl II 2018, 461, Rz 19).

  • BFH, 13.07.2017 - VI R 62/15

    Abzinsung von Angehörigendarlehen

    bb) Die revisionsrechtliche Überprüfung der (hierfür notwendigen) Gesamtwürdigung des FG durch den BFH beschränkt sich darauf, ob das FG von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen (Indizien) einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2017 VI R 59/15, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; BFH-Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 8/16, BFHE 255, 259, BStBl II 2017, 273, m.w.N.).
  • BFH, 28.04.2020 - IX R 11/19

    Beitrittsaufforderung an das BMF: Unentgeltliche Vermögensübergabe gegen

    Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG n.F. sind ihrem Wortlaut getreu auszulegen; eine teleologische Extension des Gesetzeswortlauts kommt vor dem Hintergrund der Gesetzeshistorie grundsätzlich nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 20.03.2017 - X R 35/16, BFHE 258, 283, BStBl II 2017, 985, zu § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG; s.a. BFH-Urteile vom 25.06.2014 - X R 16/13, BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889, Rz 18; vom 12.07.2017 - VI R 59/15, BFHE 258, 444, BStBl II 2018, 461, Rz 23, jeweils zum Abzug von Leistungen des Nutzungsberechtigten als Sonderausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag).
  • BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18

    Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten

    Eine solche Gesamtwürdigung des FG ist rechtsfehlerhaft; sie bindet den Senat dementsprechend auch nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO (s. Senatsurteil vom 12.07.2017 - VI R 59/15, BFHE 258, 444, BStBl II 2018, 461, Rz 38).
  • BFH, 29.09.2021 - IX R 11/19

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung

    Derartige Zuwendungen oder Unterhaltsleistungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht, entspringen --in dem hier maßgeblichen sachlichen Zusammenhang-- einem Vertragstypus, bei dem die Übertragung eines Vermögenswerts durch den Übergeber nicht im sachlichem Zusammenhang mit der ausbedungenen, vom Übernehmer aufzubringenden wiederkehrenden (Gegen-)Leistung zu sehen und mithin durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen veranlasst ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.02.1992 - X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612, und vom 12.07.2017 - VI R 59/15, BFHE 258, 444, BStBl II 2018, 461).
  • BFH, 21.06.2018 - V R 63/17

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung von Sportanlagen

    Sofern --wie hier-- keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind und die Sachverhaltswürdigung nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist der BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO daran gebunden, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juli 2017 VI R 59/15, BFHE 258, 444; vom 11. November 2015 V R 3/15, BFH/NV 2016, 795; vom 27. Januar 2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz 24).
  • BFH, 23.11.2022 - VI R 50/20

    Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen

    Fehlt es allerdings an einem natürlichen Interessengegensatz der Vertragsparteien, bedarf es einer --am Maßstab des Fremdvergleichs ausgerichteten-- Überprüfung, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich durch die Einkunftserzielung veranlasst sind oder ob sie aus sonstigen Rechtsgründen erbracht werden (Senatsurteile vom 12.07.2017 - VI R 59/15, BFHE 258, 444, BStBl II 2018, 461, Rz 17, und vom 18.11.2020 - VI R 28/18, BFHE 271, 382, BStBl II 2021, 450, Rz 12).
  • BFH, 12.07.2017 - VI R 60/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2017 VI R 59/15 -

    Die Vereinbarung der entsprechenden Geltung des § 323 ZPO in Wirtschaftsüberlassungsverträgen beruht daher in der Regel --jedenfalls bei Verträgen, die wie im Streitfall vor Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. Juli 2017 VI R 59/15 abgeschlossen wurden-- nicht auf privaten Gründen oder dem steuerlichen Missbrauch einer zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit, der durch den Fremdvergleich verhindert werden soll.
  • FG Hamburg, 03.11.2017 - 6 K 20/17

    Keine steuerliche Anerkennung eines Verwandtendarlehens bei sehr langer Laufzeit

    Diese Anforderungen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessensgegensatz fehlt und zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden können (BVerfG-Beschluss vom 07.11.1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34; BFH-Urteil vom 12.07.2017 VI R 59/15, BFHE 258, 444, DStR 2017, 2164).
  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 1 K 189/16

    Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen an eine Unterstützungskasse in Form einer

  • FG Münster, 25.05.2023 - 5 K 3577/20

    Abzugsfähigkeit übernommener Studienkosten für die Kinder des Steuerpflichtigen

  • FG Düsseldorf, 15.12.2021 - 10 K 2085/17

    Berücksichtigung von Kosten für Seminare als vorweggenommene Betriebsausgaben

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