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   BFH, 28.02.2013 - VI R 6/12   

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https://dejure.org/2013,12391
BFH, 28.02.2013 - VI R 6/12 (https://dejure.org/2013,12391)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2013 - VI R 6/12 (https://dejure.org/2013,12391)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - VI R 6/12 (https://dejure.org/2013,12391)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Berufsausbildung i. S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG - Werbungskostenabzug bei Ausbildung einer Flugbegleiterin zur Verkehrsflugzeugführerin

  • openjur.de

    Berufsausbildung i.S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG; Werbungskostenabzug bei Ausbildung einer Flugbegleiterin zur Verkehrsflugzeugführerin

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § ... 9 Abs 6, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 12 Nr 5, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 52 Abs 23d S 5, EStG § 52 Abs 12 S 11, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2006
    Berufsausbildung i.S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG - Werbungskostenabzug bei Ausbildung einer Flugbegleiterin zur Verkehrsflugzeugführerin

  • Bundesfinanzhof

    Berufsausbildung i.S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG - Werbungskostenabzug bei Ausbildung einer Flugbegleiterin zur Verkehrsflugzeugführerin

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 6 EStG 2009 vom 07.12.2011, § 10 Abs 1 Nr 7 EStG 2009 vom 07.12.2011, § 12 Nr 5 EStG 2009 vom 07.12.2011, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
    Berufsausbildung i.S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG - Werbungskostenabzug bei Ausbildung einer Flugbegleiterin zur Verkehrsflugzeugführerin

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Berufsausbildung i.S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG – Werbungskostenabzug bei Ausbildung einer Flugbegleiterin zur Verkehrsflugzeugführerin

  • rewis.io

    Berufsausbildung i.S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG - Werbungskostenabzug bei Ausbildung einer Flugbegleiterin zur Verkehrsflugzeugführerin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Berufsausbildung i.S. der §§ 9 Abs. 6 , 12 Nr. 5 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Berufsausbildung i.S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbungskostenabzug bei Ausbildung einer Flugbegleiterin zur Verkehrsflugzeugführerin

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung i.S.d. §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Betriebsausgaben, Erstausbildung, Erststudium

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Werbungskostenabzug bei der Ausbildung einer Flugbegleiterin zur Verkehrsflugzeugführerin

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Werbungskostenabzug bei Ausbildung einer Stewardess zur Pilotin

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ausbildungskosten einer Flugbegleiterin zur Pilotin als Werbungskosten

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 352
  • NJW 2013, 2463
  • BStBl II 2015, 180
  • NZA-RR 2013, 486
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.10.2011 - VI R 52/10

    Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - VI R 6/12
    Weder die erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 12 Nr. 5 EStG noch die i.S. des § 9 Abs. 6 EStG setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825) .

    Deshalb blieb für den Abzug von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten entscheidend, ob die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit aufweisen (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825; vom 28. Juli 2011 VI R 38/10, BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561; jeweils m.w.N.).

    a) Der erkennende Senat hatte mit Urteil in BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825, m.w.N. zu dem im Gesetz nicht näher beschriebenen steuerrechtlichen Begriff der Berufsausbildung entschieden.

  • BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10

    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - VI R 6/12
    Deshalb blieb für den Abzug von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten entscheidend, ob die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit aufweisen (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825; vom 28. Juli 2011 VI R 38/10, BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561; jeweils m.w.N.).

    Das ist ein allgemeiner, für alle Sonderausgaben durch den Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG normierter Grundsatz (Senatsurteil in BFHE 234, 279, BStBl II 2012, 561).

  • FG Köln, 12.12.2011 - 7 K 3147/08

    Flugbegleiterin kann Kosten für eine nachfolgende Berufsausbildung in voller Höhe

    Auszug aus BFH, 28.02.2013 - VI R 6/12
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 506 veröffentlichten Gründen statt.

    Es beantragt, das Urteil des FG Köln vom 12. Dezember 2011  7 K 3147/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Düsseldorf, 24.09.2020 - 14 K 3796/13

    Erstausbildung: Rettungshelferkurs während des Zivildienstes ist keine

    Mit Schreiben vom 05.06.2020 hat der Kläger erstmals vorgetragen, dass er vor seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer im Rahmen seines Zivildienstes eine Ausbildung zum Rettungshelfer im Rettungsdienst absolviert habe, und führt hierzu ergänzend aus, dass es sich bei der Ausbildung zum Rettungshelfer um eine abgeschlossene Ausbildung handele, mit der er seinen Lebensunterhalt verdienen könnte und die auch sein Berufsbild und seine Persönlichkeit außerordentlich prägten (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 28.02.2013, VI R 6/12, BStBl II 2015, 180 und den vorgelegten Gerichtsbescheid des Hessischen Finanzgerichtes vom 15.04.2020, 9 K 422/16).

    Der Einleitungssatz blieb auch durch das BeitrRLUmsG unverändert, weshalb § 12 Nr. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. dem Abzug von Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegenstehen (vgl. dazu auch BFH, Urteile vom 27.10.2011 VI R 52/10, BStBl II 2012, 825 und vom 28.02.2013 VI R 6/12, BStBl II 2015, 180).

    Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, auch wenn sie nicht in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind (vgl. nur BFH, Urteile vom 09.06.1999 VI R 33/98, BStBl II 1999, 701; vom 04.12.2002 VI R 120/01, BStBl II 2003, 403 und vom 28.02.2013 VI R 6/12, BStBl II 2015, 180).

    Ebenso wenig setzt der steuerrechtliche Begriff der "Berufsausbildung" ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren voraus (BFH, Urteil vom 28.02.2013 VI R 6/12, BStBl II 2015, 180, Rn. 18).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2011 VI R 52/10, BStBl II 2012, 825 zum Rettungs sanitäter in Nordrhein-Westfalen; Urteil vom 28.02.2013 VI R 6/12, BStBl II 2015, 180 zur Flugbegleiterin).

    So hat der BFH in seinem Urteil vom 28.02.2013 (VI R 6/12 a.a.O.) die Bejahung der Ausbildung zur Flugbegleiterin als "erstmalige Berufsausbildung" unter anderem darauf gestützt, dass die sechsmonatige Ausbildung planmäßig ausgestaltet, an dem Ausbildungsziel des Flugbegleiters und der dazu erforderlichen Qualifikation ausgerichtet gewesen sei und mit einer firmeninternen Prüfung abgeschlossen habe.

    Der Senat vermag daher die Ausbildung zum Rettungshelfer nicht als Vorbereitung des Klägers auf ein Berufsziel anzusehen, wie es der BFH in seinem Urteil vom 28.02.2013 (VI R 6/12 a.a.O.) weiterhin verlangt.

  • BFH, 12.01.2023 - VI R 41/20

    Ausbildung zum Rettungshelfer als Berufsausbildung

    Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 28.02.2013 - VI R 6/12, BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180).

    Gegenbegriff zur Berufsausbildung ist die Allgemeinbildung, die keine notwendige Voraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt (Senatsurteile vom 27.10.2011 - VI R 52/10, BFHE 235, 44, BStBl II 2012, 825, Rz 14, und vom 28.02.2013 - VI R 6/12, BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180, Rz 18).

    a) Insbesondere setzt eine Berufsausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG weder voraus, dass sie in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stattfindet, noch, dass sie eine zeitliche Mindestausbildungsdauer aufweist (Senatsurteile in BFHE 235, 44, BStBl II 2012, 825, Rz 15, und in BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180, Rz 19).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der (angestrebten) Tätigkeit Einkünfte zu erzielen (vgl. Senatsurteile in BFHE 235, 44, BStBl II 2012, 825, Rz 15, und in BFHE 240, 352, BStBl II 2015, 180, Rz 19).

  • FG Köln, 22.05.2012 - 15 K 3413/09

    § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß; Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG bei parallelen

    In den bislang vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fälle war die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium stets abgeschlossen (s. BFH-Urteile vom 18.06.2009 VI R 14/07, BStBl II 2010, 816 - Ausbildung zur Buchhändlerin - vom 18.06.2009 VI R 79/06, juris - Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten - vom 27.10.2011 VI R 52/10, BFH/NV 2012, 323 - Ausbildung zum Rettungssanitäter - s. auch Urteil des FG Köln vom 12.12.2001 7 K 3147/08, EFG 2012, 506 - Ausbildung zur Flugbegleiterin -, Rev. VI R 6/12).

    Auf die anhängigen Revisionsverfahren VI R 61/11, VI R 2/12, VI R 6/12, VI R 8/12 und VIII R 49/11 wird Bezug genommen.

  • FG Düsseldorf, 07.05.2014 - 15 K 14/14

    Feststellung eines Verlustvortrages - Bindungswirkung der Feststellung an den

    Das Einspruchsverfahren möge ruhen bis zum Abschluss der beim Bundesfinanzhof -BFH- anhängigen Revisionsverfahren VI R 2/12 und VI R 6/12 zur Frage des Werbungskostenabzugs für ein Erststudium.
  • FG Niedersachsen, 26.03.2021 - 2 K 130/20

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufspilotenausbildung in vollem

    Der Gesetzgeber habe auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des BFH vom 28. Februar 2013, VI R 6/12, BStBl II 2015, 180 reagiert.
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.01.2014 - 14 K 14312/10

    Kein Abzug von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung als

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen (BFH, Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BStBl II 2012, 825 - betreffend einen nach der landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ausgebildeten Rettungssanitäter und BFH, Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 6/12, BFH/NV 2013 - betreffend eine innerbetrieblich ausgebildete Flugbegleiterin).
  • FG Köln, 17.07.2013 - 14 K 587/13

    Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs,

    Mehrere dieser Verfahren seien durch den Prozessbevollmächtigten geführt worden, so auch nunmehr Verfahren vor dem BFH, in dem es um die Wirksamkeit des BeitrRLUmsG gehe (Hinweis auf die anhängigen Revisionsverfahren beim BFH VI R 6/12; VI R 2/12; VI R 38/12, VI R 52/12).
  • FG Köln, 20.02.2014 - 11 K 4020/11

    Kosten zur erstmaligen Ausübung des Berufs des Verkehrsflugzeugführers nicht

    Die mit Beschluss vom 22.03.2012 festgesetzte Verfahrensruhe im Hinblick auf die BFH-Verfahren VI R 2/12, VI R 6/12 und VI R 8/12 (Bl. 56 ff. FG-Akte) endete durch Beschluss vom 02.12.2013 (Bl. 72 ff. FG-Akte), nachdem der Kläger seine Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens widerrufen und wiederholt den Fortgang des Verfahrens erbeten hatte.
  • FG Köln, 12.07.2023 - 3 K 1356/22

    Werbungskosten - Ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Nullbescheides;

    Aufgrund der weiteren Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 28.02.2013 VI R 6/12, BStBl. II 2015, 180) sah sich der Gesetzgeber sodann veranlasst, die Regelung des § 9 Abs. 6 EStG konkreter zu fassen und mit strengeren Mindestanforderungen zu versehen.
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