Rechtsprechung
   BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,20556
BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17 (https://dejure.org/2019,20556)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2019 - VI R 6/17 (https://dejure.org/2019,20556)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2019 - VI R 6/17 (https://dejure.org/2019,20556)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,20556) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1, EStG § 9 Abs 4 S 1, EStG § 9 Abs 4 S 2, EStG § 9 Abs 4 S 3, AÜG § 1 Abs 1, EStG VZ 2014
    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

  • Bundesfinanzhof

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 9 Abs 4 S 3 EStG 2009, § 1 Abs 1 AÜG
    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

  • IWW

    § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 15 des Aktiengesetzes, § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten eines befristet beschäftigten Leiharbeitnehmers zwischen Wohnung und wechselnden Arbeitsstätten

  • Betriebs-Berater

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

  • rechtsportal.de

    Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrten eines befristet beschäftigten Leiharbeitnehmers zwischen Wohnung und wechselnden Arbeitsstätten

  • datenbank.nwb.de

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Befristete Beschäftigung - Reisekosten als Werbungskosten?

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach neuem Reisekostenrecht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte bei Zeit- und Leiharbeitern

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 4, EStG § 9 Abs 2
    Erste Tätigkeitsstätte, Entleiher, Betrieb, Zuordnung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 264, 258
  • DB 2019, 1601
  • BStBl II 2019, 539
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16

    Einkommensteuerliche Zuordnung der betrieblichen Einrichtung des Entleihers die

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30.11.2016 - 9 K 130/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der im Anschluss erhobenen Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 202 veröffentlichten Gründen statt.

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 535/14

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17
    Dies ist der Fall, wenn die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts zum einen noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt zum anderen ansonsten unverändert bleibt; andernfalls handelt es sich um den --nicht ohne weiteres zulässigen-- Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags (s. z.B. BAG-Urteile vom 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06, BAGE 125, 248, und vom 26. Oktober 2016 - 7 AZR 535/14, Rz 18 und 24).
  • BAG, 16.01.2008 - 7 AZR 603/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung - Erhöhung der Arbeitszeit

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17
    Dies ist der Fall, wenn die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts zum einen noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt zum anderen ansonsten unverändert bleibt; andernfalls handelt es sich um den --nicht ohne weiteres zulässigen-- Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags (s. z.B. BAG-Urteile vom 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06, BAGE 125, 248, und vom 26. Oktober 2016 - 7 AZR 535/14, Rz 18 und 24).
  • BFH, 11.04.2019 - VI R 40/16

    Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17
    Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (s. hierzu auch Senatsurteile vom 11. April 2019 - VI R 40/16 und VI R 12/17, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 11.04.2019 - VI R 12/17

    Erste Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft nach neuem

    Auszug aus BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17
    Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (s. hierzu auch Senatsurteile vom 11. April 2019 - VI R 40/16 und VI R 12/17, jeweils zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1475/18

    Feuerwehrmann hat keine sog. "erste Tätigkeitsstätte"

    Gegen das Urteil des Niedersächsischen FG sei Revision eingelegt worden; das Verfahren sei beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 6/17 anhängig.

    Das Verfahren wurde mit Zustimmung der Beteiligten im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VI R 6/17 zum Ruhen gebracht und nach Ergehen des Urteils vom 10.04.2019 wieder aufgenommen.

    Mit Urteil vom 10.04.2019 - VI R 6/17 hat der BFH entschieden:.

  • FG Niedersachsen, 13.07.2021 - 13 K 63/20

    Berücksichtigen von Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten

    Nach dem Ergehen des BFH-Urteils vom 10. April 2019 (VI R 6/17) nahm der Beklagte die Bearbeitung der bis dahin ruhenden Einsprüche wieder auf.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17 entschieden, dass selbst beim Vorliegen eines befristeten Leiharbeitsverhältnisses die Annahme einer "dauerhaften Zuordnung" nicht ausgeschlossen sei.

    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte (BFH-Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz. 16 bei juris: Polizist im Streifendienst; BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz. 20 bei juris: Leiharbeitnehmer; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl II 2019, 543, Rz. 20 bei juris: Gesamthafenarbeiter; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz. 23 bei juris: Flugzeugführerin; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 12/17, BFHE 264, 265, BStBl II 2019, 551, Rz. 18 bei juris: Luftsicherheitskontrollkraft).

    Denn anderenfalls würde sich die Steuerlast nicht - wie es gleichheitsrechtlich geboten ist - nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bestimmen, sondern nach dem Belieben seines Arbeitgebers (BFH-Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz. 19 bei juris: Polizist im Streifendienst; BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904, Rz. 22 bei juris: fliegendes Personal; BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz. 23 bei juris: Leiharbeitnehmer; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 36/16, BFHE 264, 240, BStBl II 2019, 543, Rz. 23 bei juris: Gesamthafenarbeiter; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz. 26 bei juris: Flugzeugführerin; BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 12/17, BFHE 264, 265, BStBl II 2019, 551, Rz. 21 bei juris: Luftsicherheitskontrollkraft).

    72 aaa) Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 10. April 2019 (VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz. 26 bei juris: Leiharbeitnehmer) entschieden, dass eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte bei einem Arbeitsverhältnis, dass seinerseits befristet ist, nicht in Betracht kommt.

    ddd) Der BFH hat bereits entschieden, dass das Vorliegen eines befristeten Leiharbeitsverhältnisses die Annahme einer dauerhaften Zuordnung nicht ausschließt und dass der dem Direktionsrecht des Arbeitgebers geschuldete allgemeine Vorbehalt der jederzeitigen Umsetzung oder Versetzung im Arbeitsvertrag einer dauerhaften Zuordnung nicht entgegensteht (BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz. 31 bei juris: Leiharbeitnehmer).

    Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass der BFH in seinem Urteil vom 10. April 2019 (VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz. 28 bei juris: Leiharbeitnehmer) entschieden hat, dass ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet war und im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet wird, der zweiten Tätigkeitsstätte nicht mehr dauerhaft zugeordnet ist.

    Zunächst ist das BFH-Urteil vom 10. April 2019 a.a.O. für ein befristetes Leiharbeitsverhältnis ergangen, auf das die Vorschrift in § 9 Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 EStG ("unbefristete Zuordnung") - die im vorliegenden Fall als einschlägig angesehen wird - von vornherein nicht anwendbar ist.

    Außerdem lag dem BFH in seinem Urteil vom 10. April 2019 a.a.O. ein Sachverhalt vor, bei dem es um die Zuordnung zu verschiedenen Tätigkeitsstätten und nicht um den Austausch der Entleiher ging.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 10. April 2019 (VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539: Leiharbeitnehmer im befristeten Arbeitsverhältnis) sind nach Auffassung des Senats auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar.

  • BFH, 10.04.2019 - VI R 17/17

    Erste Tätigkeitsstätte des fliegenden Personals nach neuem Reisekostenrecht

    Darüber hinaus hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. April 2019 - VI R 6/17 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2017, 202 nur im Ergebnis als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Hessen, 23.02.2017 - 1 K 1824/15

    § 9 Abs.1 u. Abs.4 EStG 2014

    So ist bereits unter dem Az. VI R 40/16 das Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Hamburg vom 13. Oktober 2016 6 K 20/16 sowie unter dem Az. VI R 6/17 das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. November 2016 9 K 130/16 anhängig.
  • FG Niedersachsen, 28.05.2020 - 1 K 382/16

    Ansatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit Fahrten mit dem PKW zwischen Wohnung

    Das Klageverfahren ruhte durch Beschluss vom 7. März 2017 bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 6/17, diese Entscheidung fiel durch BFH-Urteil vom 10. April 2019.

    Nach dem BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17 (BStBl II 2019, 539) seien die Voraussetzungen für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte durch dauerhafte Zuordnung dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte eingesetzt sei.

    Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z.B. Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen (BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539).

    Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (BTDrucks 17/10774, S. 15; ebenso BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 - IV C 5 S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 2, BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539 m.w.N.).

    Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für das Auffinden der ersten Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an (BTDrucks 17/10774, S. 15; BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1412, Rz 8; BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539).

    Insbesondere steht der dem Direktionsrecht des Arbeitgebers geschuldete allgemeine Vorbehalt der jederzeitigen Umsetzung oder Versetzung im Arbeitsvertrag einer dauerhaften Zuordnung an sich nicht entgegen (BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539).

    So hatte der BFH in seinem Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17 (BStBl II 2019, 539) ausgeführt, dass das Vorliegen eines befristeten Leiharbeitsverhältnisses die Annahme einer dauerhaften Zuordnung nicht ausschließe.

  • BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21

    Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht

    aa) Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 22; vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19 und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 14, jeweils m.w.N.).

    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte (Senatsurteile vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 20 und vom 10.04.2019 - VI R 17/17, Rz 19).

    So entspricht es --mangels gegenteiliger Feststellungen im Einzelfall-- regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteile vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 21 und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 16).

    Zwar entspricht es --wie bereits dargelegt-- regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteile vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 21; vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 16 und vom 22.11.2022 - VI R 6/21, Rz 24).

  • BFH, 22.11.2022 - VI R 6/21

    Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

    aa) Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz 22; vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19, und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 14, jeweils m.w.N.).

    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte (Senatsurteile in BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 20, und vom 10.04.2019 - VI R 17/17, Rz 19).

    So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (Senatsurteile in BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 21, und vom 12.07.2021 - VI R 9/19, Rz 16).

    Denn es ist in einem solchen Fall ausgeschlossen, dass "der Arbeitnehmer unbefristet ... an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll", wie es § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut voraussetzt (Senatsurteil in BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 26).

    Denn in Bezug auf die zweite Zuordnung steht (aus der auch insoweit maßgeblichen Sicht ex ante) fest, dass sie nicht gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3  2. Alternative EStG für die (gesamte) Dauer des Dienstverhältnisses gilt, sondern lediglich für die Dauer des verbleibenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses (Senatsurteil in BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 28).

  • FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19

    Einordnung eines Bundeswehrstandortes als erste Tätigkeitstätte;

    Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10. April 2019, VI R 6/17, BStBl II 2019, 539 m.w.N.).

    Dabei ist aber zu beachten, dass der dem Weisungsrecht des Dienstherrn geschuldete allgemeine Vorbehalt der jederzeitigen Umsetzung oder Versetzung einer dauerhaften Zuordnung an sich nicht entgegensteht (vgl. dazu umfassend BFH, Urteil vom 10. April 2019, VI R 6/17, BStBl II 2019, 539 sowie BFH, Urteil vom 10. April 2019, VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904).

  • FG Nürnberg, 08.03.2023 - 5 K 211/22

    Ermittlung von Fahrtkosten und Ansatz von Mehraufwendungen für Verpflegung

    Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 10.04.2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539; vom 11.04.2019 VI R 40/16, BStBl II 2019, 546 und VI R 12/17, BStBl II 2019, 551).

    b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (vgl. BFH-Urteile vom 10.04.2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539; vom 11.04.2019 VI R 40/16, BStBl II 2019, 546 und VI R 12/17, BStBl II 2019, 551; vom 12.07.2021 VI R 9/19, BFH/NV 2022, 11).

    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte (vgl. BFH-Urteile vom 10.04.2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539; vom 10.04.2019 VI R 17/17, BFH/NV 2019, 904; vom 22.11.2022 VI R 6/21, juris).

    So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll (vgl. BFH-Urteile vom 10.04.2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539; vom 12.07.2021 VI R 9/19, BFH/NV 2022, 11).

    Denn es ist in einem solchen Fall ausgeschlossen, dass "der Arbeitnehmer unbefristet ... an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll", wie es § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539).

    Denn in Bezug auf die zweite Zuordnung steht (aus der auch insoweit maßgeblichen Sicht ex ante) fest, dass sie nicht gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG für die (gesamte) Dauer des Dienstverhältnisses gilt, sondern lediglich für die Dauer des verbleibenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539).

  • BFH, 16.02.2022 - X R 14/19

    Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab

    Nach der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 prägenden Grundentscheidung wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits-(vertrag-) oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 19).

    Andererseits hat der VI. Senat des BFH erkennen lassen, dass er bei der Auslegung des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG n.F. eine zivilrechtliche Betrachtung des einzelnen Beschäftigungsverhältnisses vornimmt (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz 33 f.).

  • BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20

    Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines

  • FG Hamburg, 24.10.2019 - 6 K 35/19

    Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit

  • FG Hessen, 26.04.2021 - 1 K 1824/15

    Flughafen als erste Tätigkeitsstätte eines Piloten und einer Flugbegleiterin gem.

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 2195/18

    Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Arztes zum Krankenhaus

  • FG Niedersachsen, 14.06.2022 - 13 K 82/21

    Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte eines Finanzbeamten zur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht