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   BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06   

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https://dejure.org/2009,1299
BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06 (https://dejure.org/2009,1299)
BFH, Entscheidung vom 18.06.2009 - VI R 61/06 (https://dejure.org/2009,1299)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - VI R 61/06 (https://dejure.org/2009,1299)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5

  • openjur.de

    Anerkennung der Verpflegungspauschalen nur bei auswärtiger Fahrtätigkeit

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Anerkennung der Verpflegungspauschalen nur bei auswärtiger Fahrtätigkeit

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beantragung von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten i.R.d. einem Berufskraftfahrer entsprechenden Fahrtätigkeit im Untertagebau; Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei nichtselbstständiger Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Anerkennung der Verpflegungspauschale nur bei auswärtiger Fahrtätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anerkennung der Verpflegungspauschalen nur bei auswärtiger Fahrtätigkeit ? Einsatz im Bergwerk keine Auswärtstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Keine "Fahrtätigkeit" bei Einsatz im Bergwerk

  • IWW (Kurzinformation)

    Auswärtstätigkeit - Verpflegungsmehraufwand bei großräumigem Arbeitsgebiet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auswärtstätigkeit im Bergwerk

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beantragung von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten i.R.d. einem Berufskraftfahrer entsprechenden Fahrtätigkeit im Untertagebau; Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei nichtselbstständiger Tätigkeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Verpflegungskosten für Bergarbeiter

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Verpflegungspauschalen für Lkw-Fahrer auf großem Betriebsgelände

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Fahrtätigkeit bei Einsatz im Bergwerk

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Verpflegungsmehraufwendungen für Fahrer im Bergwerk?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Verpflegungspauschalen für Fahrten eines Lkw-Fahrers auf großem Betriebsgelände - Bei Einsatz im Bergwerk keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 3
    Fahrtätigkeit; Fahrzeug; Verpflegungsmehraufwand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 59
  • BB 2009, 2171
  • DB 2009, 2188
  • BStBl II 2010, 564
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der

    Auszug aus BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06
    Der erkennende Senat verweist insoweit auf seine geänderte Rechtsprechung u.a. im Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 16/04 (BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789, unter II. 2. a und b der Gründe).

    Ist der Arbeitnehmer hingegen an seinem ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkt (dem entspricht der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789) tätig, liegt eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigende Auswärtstätigkeit --abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der doppelten Haushaltsführung-- nicht vor (vgl. Fissenewert, Der Betrieb, Beilage Nr. 6/2006, 32 ff., 34, rechte Sp., m.w.N.).

    Der Gesetzgeber geht dabei in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise typisierend davon aus, dass ein etwa beruflich veranlasster Mehr-Aufwand für Verpflegung nicht anzuerkennen ist, solange sich der Arbeitnehmer am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers aufhält (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 22/04

    Kaminkehrer; Verpflegungsmehraufwand; Begriff der Arbeitsstätte

    Auszug aus BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Arbeitnehmer im Betriebsgebäude (bzw. auf dem Betriebsgelände) regelmäßig Einrichtungen vorfinden wird, an denen er sich vergleichsweise kostengünstig wird verpflegen können (vgl. hierzu Fissenewert, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 252, Anm. zum BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 22/04, BFH/NV 2006, 507).

    Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände oder ein Waldgebiet eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen (vgl. auch Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz 117, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 507 - zu einem nicht zusammenhängenden Gebiet).

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06
    Unter dem Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist --ebenso wie unter dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG-- jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475, m.w.N.; Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 9 Rz 116, m.w.N.).
  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

    Auszug aus BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06
    Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des BFH, dass ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (und damit beim Verpflegungsmehraufwand als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) in Betracht kommt, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779).
  • BFH, 10.04.2002 - VI R 154/00

    Ob eine Fahrtätigkeit vorliegt, entscheidet sich nicht nach dem Berufsbild,

    Auszug aus BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06
    Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des BFH, dass ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (und damit beim Verpflegungsmehraufwand als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) in Betracht kommt, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779).
  • FG Sachsen-Anhalt, 29.06.2006 - 1 K 2189/03

    Abzug von Verpflegungsmehraufwand für Großgerätefahrer unter Tage; Abgrenzung

    Auszug aus BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 245 veröffentlichten Gründen statt.
  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16

    Einkommensteuerliche Zuordnung der betrieblichen Einrichtung des Entleihers die

    Für diesen Fall erweise sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852; vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 222, 391, BStBl II 2010, 564; vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475).
  • BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als

    Denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege und eine kostengünstige Verpflegungssituation einzustellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564).
  • BFH, 10.03.2015 - VI R 87/13

    Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten eines Lokomotiv-Rangierführers:

    Nach § 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG wird ein erwerbsbedingter Mehraufwand für Verpflegung typisierend in Form gestaffelter Pauschbeträge und lediglich unter der Voraussetzung steuerlich berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer sich aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit befunden hat (Senatsurteile vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564, und vom 11. Mai 2005 VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789, unter II. 2. a und b).

    b) Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, dass ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (und damit beim Verpflegungsmehraufwand als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) in Betracht kommt, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (vgl. Senatsurteil in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564, m.w.N.).

    Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände oder ein Waldgebiet eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen (vgl. Senatsurteil in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564, bzgl. des Gewinnungsreviers eines Kaliwerks; vgl. auch Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 9 Rz 117, m.w.N.).

    Im Streitfall ist das Schienennetz der X, das sich zum Großteil auf dem Werksgelände der Y befindet, nach den Maßstäben des Senatsurteils in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564 als --wenngleich großräumige-- regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen.

    Bei dem Schienennetz der X handelt es sich um eine dauerhafte, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers des Klägers, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32, und in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Sachherrschaft des Arbeitgebers (vgl. Senatsurteile in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564; in BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822; vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169; vom 6. Februar 2014 VI R 34/13, BFH/NV 2014, 691; vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 545).

    Es handelt sich aber um ein räumlich geschlossenes bzw. zusammenhängendes Gelände (vgl. Senatsurteil in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564).

    c) Da der Kläger an einer regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. einem Tätigkeitsmittelpunkt eingesetzt war, liegt keine "Fahrtätigkeit" bzw. auch keine "Einsatzwechseltätigkeit" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG vor (vgl. Senatsurteil in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564).

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