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   BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09   

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https://dejure.org/2011,6491
BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09 (https://dejure.org/2011,6491)
BFH, Entscheidung vom 13.01.2011 - VI R 62/09 (https://dejure.org/2011,6491)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - VI R 62/09 (https://dejure.org/2011,6491)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i. S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • openjur.de

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO; keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren; Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO; Prinzip der Abschnittsbesteuerung; Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 42d Abs 3 S 4, EStG § 42e
    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • Bundesfinanzhof

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 42d Abs 3 S 4 EStG 2002, § 42e EStG 2002
    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • rewis.io

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO - keine Bindungswirkung der Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren - Bekanntwerden einer Tatsache i.S. des § 173 AO - Prinzip der Abschnittsbesteuerung - Lohnsteuerabzugsverfahren als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechenbarkeit von Kenntnissen einer zentralen Außenprüfungsstelle an das Finanzamt bei Erlaubnis der Vorgehensweise eines Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren; Maßgeblicher Zeitpunkt und maßgebliche Personen für die Beurteilung des Kenntnisstandes einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Zurechnung von Kenntnissen einer weisungsbefugten Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO; keine Bindung der im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft für das Veranlagungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09
    Daher wird eine Tatsache der Finanzbehörde bekannt, wenn diejenigen Personen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind bzw. die den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben, positive Kenntnis darüber erlangen (BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; BFH-Beschluss vom 16. Januar 2002 VIII B 96/01, BFH/NV 2002, 621, m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich um den Vorsteher, den Sachgebietsleiter und den Sachbearbeiter, weil nur diese Personen die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen repräsentieren und den Steuerbescheid verantworten (BFH-Urteil in BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).

  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09
    Bekannt sind der zuständigen Dienststelle jedoch neben dem Inhalt der dort geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492, und die dort erwähnte Rechtsprechung).

    Kennt eine andere als die für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständige Dienststelle die betreffende Tatsache, so ist sie deswegen nicht auch der zuständigen Dienststelle als bekannt zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492).

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09
    Indes ist ein solches generelles Korrespondenzprinzip dem Einkommensteuergesetz im Allgemeinen (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796) und zur Beurteilung von Arbeitslohn im Besonderen fremd (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2004 VI B 146/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 560).

    Enthalten Bescheide aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen materielle Fehler, können diese keinesfalls dadurch korrigiert werden, dass in dem nächsten noch offenen Jahr ein weiterer materieller Fehler --als Ausgleich-- bewusst eingearbeitet wird (BFH-Urteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796).

  • BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09
    Die dagegen von der A-GmbH erhobene Klage war letztlich erfolgreich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 2010 VI R 3/09, BFHE 230, 500) und der Widerruf der Anrufungsauskunft wurde aufgehoben.
  • BFH, 11.02.2010 - VI R 65/08

    Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache zutreffend entschieden hätte (Senatsurteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09
    Zudem ist das Lohnsteuerabzugsverfahren ein Vorauszahlungsverfahren (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997  2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1), dessen Besonderheiten und Regelungen nicht in das Veranlagungsverfahren hineinwirken (Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 38 Rz A 7).
  • BFH, 17.09.2009 - VI R 17/08

    Fehlgeschlagenes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm - negativer Arbeitslohn -

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09
    Beide Tatbestände setzen voraus, dass beim Arbeitnehmer Güter abfließen oder Aufwendungen entstehen (Senatsurteile vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435, BStBl II 2010, 845; vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299; Senatsbeschluss vom 10. August 2010 VI R 1/08, BFHE 230, 173, BStBl II 2010, 1074).
  • BFH, 10.07.1964 - VI 299/63 U

    Spareinlagen eines Privatbankiers bei seiner eigenen Bank als abzugsfähige

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09
    Sie haben auch keinen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sie nachträglich zu der gesetzlich geschuldeten Steuer herangezogen wurden (Senatsurteil vom 10. Juli 1964 VI 299/63 U, BFHE 80, 314, BStBl III 1964, 587).
  • BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09
    Beide Tatbestände setzen voraus, dass beim Arbeitnehmer Güter abfließen oder Aufwendungen entstehen (Senatsurteile vom 12. November 2009 VI R 20/07, BFHE 227, 435, BStBl II 2010, 845; vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299; Senatsbeschluss vom 10. August 2010 VI R 1/08, BFHE 230, 173, BStBl II 2010, 1074).
  • BFH, 13.09.2001 - IV R 79/99

    Treu und Glauben bei neuen Tatsachen

    Auszug aus BFH, 13.01.2011 - VI R 62/09
    aa) Eine Tatsache ist nachträglich bekannt geworden, wenn sie das FA bei Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (BFH-Urteil vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2, m.w.N.).
  • BFH, 17.05.1985 - VI R 137/82

    Ermessensentscheidung - Inanspruchnahme des Arbeitnehmers -

  • BFH, 05.02.1980 - VII R 101/77
  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

  • BFH, 19.02.2004 - VI B 146/02

    Arbeitslohn - Verzicht des ArbG auf Darlehensrückzahlung

  • BFH, 10.08.2010 - VI R 1/08

    Arbeitslohnrückzahlung nur bei Rückfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert an

  • BFH, 30.04.2009 - VI R 54/07

    Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten

  • BFH, 16.01.2002 - VIII B 96/01

    Neue Tatsachen; nachträgliches Bekanntwerden

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 3/01

    Neue Tatsache; Nichtbeachtung eines maschinellen Prüfhinweises

  • BFH, 09.10.1992 - VI R 97/90

    Beschränkte Bindung an Anrufungsauskunft

  • BFH, 22.05.2007 - VI B 143/06

    NZB: Rechtsfortbildung, LSt-Anrufungsauskunft, Bindungswirkung

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 916/09

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Einkommensbescheids bei Erhöhung des

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

  • BFH, 11.08.1972 - VI R 262/69

    Lohnsteuer-Jahresausgleich - Nachforderung von Lohnsteuer - Besteuerungsmerkmale

  • BFH, 03.05.1991 - V R 36/90
  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 46/13

    Zum Verhältnis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von

    Bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich; ein Kennenmüssen reicht hier nicht aus (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 241, 9, BStBl II 2013, 997; vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5; vom 13. Januar 2011 VI R 62/09, BFH/NV 2011, 751, m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2011 - II R 47/09

    Erhebung von Lotteriesteuer auf sog. Absprunggewinne und Lagerlosgewinne -

    Eine Tatsache ist nachträglich bekannt geworden, wenn sie das Finanzamt beim Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2; vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; vom 13. Januar 2011 VI R 62/09, BFH/NV 2011, 751, und vom 13. Januar 2011 VI R 63/09, BFH/NV 2011, 743).

    Hierbei handelt es sich um den Vorsteher, den Sachgebietsleiter und den (zeichnungsberechtigten) Sachbearbeiter, weil nur diese Personen die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen repräsentieren und den Steuerbescheid verantworten (BFH-Urteile vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; in BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 751, und in BFH/NV 2011, 743).

    Bekannt ist der zuständigen Dienststelle der Inhalt der dort geführten Akten; dazu gehören alle gehefteten und losen Schriftstücke, die bei der Dienststelle vorliegen oder sie im Geschäftsgang erreicht haben (BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492), sowie sämtliche Informationen, die den zuständigen Bediensteten von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (BFH-Urteile in BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 751, und in BFH/NV 2011, 743).

    Kennt eine andere als die für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständige Dienststelle die betreffende Tatsache, so ist sie deswegen nicht auch der zuständigen Dienststelle als bekannt zuzurechnen, und zwar selbst dann nicht, wenn die andere Dienststelle gegenüber der zuständigen Dienststelle weisungsbefugt ist (BFH-Urteile in BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 751, und in BFH/NV 2011, 743).

    Für die Frage, wie das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung entschieden hätte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Sachverhalt vom Finanzamt zutreffend gewürdigt worden wäre (BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628, unter II.2.b; in BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 751, und in BFH/NV 2011, 743).

  • BFH, 15.11.2022 - VIII R 18/20

    Kein Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchmäßigem Ausweis

    Bei Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des zuständigen Bearbeiters erforderlich; ein Kennenmüssen reicht nicht aus (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.06.2012 - VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, und vom 13.01.2011 - VI R 62/09, BFH/NV 2011, 751, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2016 - VI B 14/16

    Kein Ermessen bei Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und

    Selbst wenn eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG ausgeschlossen ist, kann der Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren gleichwohl uneingeschränkt in Anspruch genommen werden (Senatsurteil vom 13. Januar 2011 VI R 62/09, BFH/NV 2011, 751).
  • BFH, 19.11.2014 - VIII R 12/12

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei nachträglich

    b) Eine Tatsache ist i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt geworden, wenn sie das FA beim Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (BFH-Urteile vom 13. September 2001 IV R 79/99, BFHE 196, 195, BStBl II 2002, 2; vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; VI R 62/09, BFH/NV 2011, 751, und VI R 63/09, BFH/NV 2011, 743) und auch unter Berücksichtigung seiner amtlichen Ermittlungspflicht nicht hätte kennen können (BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502, unter II.2.c aa der Gründe a.E.; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IV B 53/07, IV B 54/07, BFH/NV 2008, 924).
  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 64/13

    Anforderungen an die Versteuerung von in geänderten Arbeitsverträgen vereinbarten

    Die Steuerfestsetzung steht dagegen nicht im Ermessen des Finanzamts (vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 62/09, BFH/NV 2011, 751; Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 42d EStG Anm. 83).
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