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   BFH, 17.12.2009 - VI R 64/08   

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https://dejure.org/2009,3254
BFH, 17.12.2009 - VI R 64/08 (https://dejure.org/2009,3254)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2009 - VI R 64/08 (https://dejure.org/2009,3254)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - VI R 64/08 (https://dejure.org/2009,3254)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EStG § 33a Abs. 1; BGB § 1609, § 1603, § 1612a Abs. 1, § 1615l Abs. 3
    Keine Opfergrenze, aber Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhalt an Lebensgefährtin

  • openjur.de

    Keine Opfergrenze, aber Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhalt an Lebensgefährtin

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin als außergewöhnliche Belastung i.R.d. Einkommenssteuerfestsetzung; Kürzung der für Unterhaltsleistungen zur Verfügung ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Opfergrenze, aber Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhalt an Lebensgefährtin

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Opfergrenze, aber Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhalt an Lebensgefährtin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhalt für die Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin als außergewöhnliche Belastung i.R.d. Einkommenssteuerfestsetzung ; Kürzung der für Unterhaltsleistungen zur Verfügung ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Opfergrenze bei § 33a Abs. 1 EStG für mittellosen Lebenspartner

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Abzug von Kosten für Unterhalt an nichtehelichen Lebenspartner

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 1, BGB § 1615l Abs 3, BGB § 1609 Abs 2, SGB XII § 20 S 1
    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Opfergrenze; Rückwirkung; Unterhalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 491
  • NJW 2010, 1838
  • FamRZ 2010, 902
  • DB 2010, 705
  • BStBl II 2010, 343
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.05.2008 - III R 23/07

    Keine Opfergrenze bei Unterhalt an Lebensgefährtin - Gleichstellung der

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - VI R 64/08
    Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).

    Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG eine Person gleichgestellt, wenn ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).

    Vielmehr ist in einem solchen Fall von der gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem verdienenden und dem bedürftigen Partner auszugehen (BFH-Urteil in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).

    Da hier aber, anders als im Fall des BFH-Urteils in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, ein gegenüber dem Kläger gemäß § 16151 Abs. 3 Satz 3 BGB i. d. F. des Streitjahrs bevorrechtigt unterhaltsberechtigtes Kind zur Haushaltsgemeinschaft gehört, ist bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens der Mindestunterhaltsbedarf dieses Kindes in Abzug zu bringen.

    Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung des III. Senats des BFH in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, die in jenem Fall im Übrigen nicht entscheidungserheblich war.

  • BFH, 30.06.1989 - III R 258/83

    Unterhaltsleistungen - Leistungen an verschiedene Personen - Aufteilung nach

    Auszug aus BFH, 17.12.2009 - VI R 64/08
    a) Unterhaltsaufwendungen für andere als gemäß § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorrangig unterhaltsberechtigte Personen können nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie ggf. für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze; vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30. Juni 1989 III R 258/83, BFHE 157, 422, BStBl II 1989, 1009, m. w. N.).
  • BFH, 09.03.2017 - VI R 16/16

    Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen

    Vielmehr nimmt das Gesetz die im Sozialrecht angelegte --im Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft geregelte-- Vermutung, dass Lebenspartner einander bei Bedürftigkeit unterhalten, auf (BFH-Urteile vom 19. Mai 2004 III R 11/03, BFHE 206, 248, BStBl II 2004, 1051; in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, sowie Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, m.w.N.) und stellt Unterhaltsleistungen an Personen, die wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen an Einkommen und Vermögen des Lebenspartners teilhaben, in der steuerlichen Rechtsfolge Zuwendungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte gleich.
  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 15 K 234/11

    Berücksichtigung der Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages bei der

    Hiergegen wendet das FA ein, der BFH habe mit Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08 (BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343) entschieden, dass die Opfergrenze für die im Haushalt lebenden Kinder weiterhin anzuwenden sei.

    Vielmehr ist in einem solchen Fall von der gleichmäßigen Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem verdienenden und dem bedürftigen Partner auszugehen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, und in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343).

    aa) Unabhängig von der Anwendbarkeit der Opfergrenze ist sowohl nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile in BFHE 185, 168, BStBl II 1998, 292; in BHFE 222, 250, BStBl II 2009, 363; in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, jeweils m. w. N.) als auch nach der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 582) zunächst das verfügbare Nettoeinkommen der Kläger im Streitjahr zu ermitteln.

    Es kann also dahinstehen, ob die Grundsätze, die der BFH in seinen Urteilen in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, und in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, für eheähnliche Lebensgemeinschaften aufgestellt hat, auch auf Haushaltsgemeinschaften anwendbar sind, die von Eltern und Kindern gebildet werden.

    Denn in den Regelungen über die Anwendung der Opfergrenze (Abschnitt 3.2., Tz. 11) heißt es eindeutig "Soweit keine Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person besteht, ..." Dem dürfte auch das BFH-Urteil in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, nicht entgegenstehen.

  • BFH, 28.04.2016 - VI R 21/15

    Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

    Dies gilt allerdings nicht für Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige gemäß § 1603 Abs. 2 BGB alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss (Senatsurteil in BFHE 245, 127, BStBl II 2014, 619), sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft; Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, m.w.N.; BMF-Schreiben vom 7. Juni 2010, BStBl I 2010, 582, Tz 12).
  • BFH, 28.03.2012 - VI R 31/11

    Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können daher Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343).

    Die Opfergrenze ist lediglich auf Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss, sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft; BFH-Urteil in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343) nicht anzuwenden.

  • BFH, 06.02.2014 - VI R 34/12

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können daher Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze, vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, m.w.N.).

    In einem solchen Fall ist für die Ermittlung der gemäß § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen das verfügbare Nettoeinkommen vielmehr nach Köpfen zu verteilen (Senatsurteil in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363).

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 43/17

    Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem

    In diesen Fällen nimmt der BFH die im Tatbestand der Bedarfsgemeinschaft geregelte Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/ Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben, auf (z.B. Senatsurteile in BFHE 257, 279, BStBl II 2017, 890, Rz 17, und vom 17.12.2009 - VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343, Rz 13, sowie BFH-Urteile vom 19.05.2004 - III R 11/03, BFHE 206, 248, BStBl II 2004, 1051; in BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363, und vom 19.06.2002 - III R 28/99, BFHE 199, 355, BStBl II 2002, 753).
  • FG Hamburg, 26.01.2012 - 2 K 15/12

    Zur Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen einer den

    Der Mindestunterhaltsbedarf richte sich in entsprechender Anwendung der Rechtsauffassung des BFH (vgl. Urteil vom 17.12.2009, VI R 64/08, BStBl II 2010, 343) nach § 1612 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und sei doppelt so hoch wie das sächliche Existenzminimum i. S. d. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG.

    Zusammen lebende Partner bilden dabei eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft, bei der davon auszugehen ist, dass die zur Verfügung stehenden Mittel zwischen dem Verdienenden und dem bedürftigen Partner gleichmäßig verteilt werden (BFH - Urteile vom 17.12.2009, VI R 64/08, BStBl II 2010, 343; vom 29.05.2008, III R 23/07, BStBl II 2009, 363).

    Soweit der BFH in der Entscheidung vom 17.12.2009 (VI R 64/08, BStBl. II 2010, 343) ausgeführt hat, dass bei einem in der Haushaltsgemeinschaft lebenden bevorrechtigt unterhaltsberechtigtem Kind der Mindestunterhalt in Höhe des doppelten Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes gemäß § 32 Abs. 6 S. 2 EStG anzusetzen ist, bezieht sich dies auf die Ermittlung der für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel des Steuerpflichtigen.

  • FG Saarland, 05.04.2016 - 2 K 1213/13

    Unterhaltsleistungen: Monatsbezogene Betrachtungsweise bei Berechnung der

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung können Unterhaltsleistungen daher nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze; BFH vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08, BStBl II 2010, 343).
  • FG Niedersachsen, 19.02.2015 - 16 K 10187/14

    Einbeziehung des einsatzfähigen Vermögen des Unterhaltspflichtigen bei der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können daher Unterhaltsleistungen im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (BFH, Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 64/08, BStBl. II 2010, 343).
  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - 8 K 3609/13

    Unterhaltszahlungen an in Italien lebende Angehörige

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Unterhaltsaufwendungen wegen § 1603 Abs. 1 BGB nur anerkannt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem noch angemessene Mittel für seinen eigenen Lebensbedarf, dem seiner Ehefrau und seiner Kinder verbleiben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 31/11, BStBl II 2012, 769, und VI R 64/08 vom 17. Dezember 2009, BStBl II 2010, 343).
  • FG Köln, 21.10.2015 - 14 K 2767/12

    Beteiligungsverlust als Werbungskosten des Arbeitnehmers absetzbar

  • BFH, 16.04.2012 - VI B 136/11

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG

  • FG Sachsen, 15.08.2019 - 1 K 1873/18

    Abzug von weiteren Unterhaltsaufendungen als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Niedersachsen, 22.08.2018 - 7 K 67/18

    Streit um die Kindergeldberechtigung einer Behinderten nach deren Heirat;

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