Rechtsprechung
BFH - VI R 65/12 |
Sonstiges (3)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EStG § 33
Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten; Zivilprozess - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 33
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 26.10.2011 - 4 K 836/08
- BFH - VI R 65/12 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 09.10.2014 - GrS 1/13
Erfordernis der Divergenzanfrage - Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfortbildung …
Auszug aus BFH - VI R 65/12
Hinweis: Das Verfahren ist durch Beschluss vom 29.04.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt. - BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus BFH - VI R 65/12
Handelt es sich bei den durch eine Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt veranlassten Prozesskosten - entgegen dem BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 , BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 - nicht um eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG ?.
- FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 9 K 2257/13
Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der …
Später meinte das FA, es komme zu einem Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, da beim BFH zu der Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nun die Verfahren VI R 65/12, 66/12, 69/12, 70/12, 74/12, 5/13, 14/13 und X R 34/12 anhängig seien.Da die Kläger einem Ruhen nicht zugestimmt haben (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO), sich nicht auf die beim BFH anhängigen Verfahren VI R 65/12, 66/12, 69/12, 70/12, 74/12, 5/13, 14/13 und X R 34/12 berufen ( § 363 Abs. 2 Satz 2 AO) und auch unstreitig keine Allgemeinverfügung existiert, auf Grund der das Einspruchsverfahren ruhte (§ 363 Abs. 2 Satz 3 AO), ist im Streitfall ein zureichender Grund nicht ersichtlich.
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen, da zur Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung bereits zahlreiche Revisionsverfahren anhängig sind (Aktenzeichen: VI R 65/12, 66/12, 69/12, 70/12, 74/12, 5/13, 14/13 und X R 34/12).