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   BFH - VI R 65/12   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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BFH - VI R 65/12 (https://dejure.org/9999,134642)
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Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten; Zivilprozess

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.10.2014 - GrS 1/13

    Erfordernis der Divergenzanfrage - Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH - VI R 65/12
    Hinweis: Das Verfahren ist durch Beschluss vom 29.04.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt.
  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH - VI R 65/12
    Handelt es sich bei den durch eine Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt veranlassten Prozesskosten - entgegen dem BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 , BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 - nicht um eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG ?.
  • FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 9 K 2257/13

    Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der

    Später meinte das FA, es komme zu einem Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, da beim BFH zu der Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nun die Verfahren VI R 65/12, 66/12, 69/12, 70/12, 74/12, 5/13, 14/13 und X R 34/12 anhängig seien.

    Da die Kläger einem Ruhen nicht zugestimmt haben (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO), sich nicht auf die beim BFH anhängigen Verfahren VI R 65/12, 66/12, 69/12, 70/12, 74/12, 5/13, 14/13 und X R 34/12 berufen ( § 363 Abs. 2 Satz 2 AO) und auch unstreitig keine Allgemeinverfügung existiert, auf Grund der das Einspruchsverfahren ruhte (§ 363 Abs. 2 Satz 3 AO), ist im Streitfall ein zureichender Grund nicht ersichtlich.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen, da zur Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung bereits zahlreiche Revisionsverfahren anhängig sind (Aktenzeichen: VI R 65/12, 66/12, 69/12, 70/12, 74/12, 5/13, 14/13 und X R 34/12).

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