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   BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82   

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https://dejure.org/1985,516
BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82 (https://dejure.org/1985,516)
BFH, Entscheidung vom 26.04.1985 - VI R 68/82 (https://dejure.org/1985,516)
BFH, Entscheidung vom 26. April 1985 - VI R 68/82 (https://dejure.org/1985,516)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 31
  • NJW 1985, 2608
  • BB 1985, 1511
  • BStBl II 1985, 467
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.03.1970 - VI B 69/69

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Studienrats für ein häusliches

    Auszug aus BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82
    Maßgebend für die Beurteilung des Falles seien die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 21. Januar 1966 VI 92/64 (BFHE 85, 18, BStBl III 1966, 219) und im Beschluß vom 10. März 1970 VI 69/69 (BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 458) aufgestellt habe.

    Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, daß Aufwendungen für das Wohnen zu den typischen Kosten der Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören, die auch dann nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn sie der Steuerpflichtige zur Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit macht, und daß deshalb Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anerkannt werden können, wenn eine Benutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist (BFH-Entscheidungen in BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 458, und vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110).

    Die private Mitbenutzung konnte aber auch nicht aus der Möblierung des Zimmers gefolgert werden, da das FG selbst ausgeführt hat, die Möblierung sei mit der vom Kläger angegebenen beruflichen Benutzung vereinbar (vgl. im übrigen auch Beschluß in BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 458).

  • BFH, 21.01.1966 - VI 92/64

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten eines

    Auszug aus BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82
    Maßgebend für die Beurteilung des Falles seien die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 21. Januar 1966 VI 92/64 (BFHE 85, 18, BStBl III 1966, 219) und im Beschluß vom 10. März 1970 VI 69/69 (BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 458) aufgestellt habe.

    Dem Urteil in BFHE 85, 18, BStBl III 1966, 219 entspreche es auch nicht, eine Ortsbesichtigung mit dem Hinweis zu unterlassen, sie habe keinen Sinn, weil die Beurteilung der beruflichen Nutzung nur durch eine Überwachung über einen längeren Zeitraum möglich sei.

  • BFH, 28.10.1964 - IV 168/63 S

    Aufwendungen für einzelne Räume einer Wohnung als Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82
    Auch die Annahme, bei der Ermittlung der - in der Vergangenheit liegenden - tatsächlichen Benutzung des Raumes sei eine gewisse Typisierung häufig nicht vermeidbar, ist grundsätzlich richtig (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteil in BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16) hat das FG neben dem vorerwähnten Gesichtspunkt insbesondere weiter zu prüfen, ob der Familie für das Wohnbedürfnis genügend Raum zur Verfügung bleibt und deshalb eine gewisse Vermutung dafür spricht, daß der Arbeitsraum nicht privat genutzt wird; ob der Arbeitsraum von den Privaträumen getrennt liegt und deshalb eine private Nutzung nicht wahrscheinlich ist; ob der Arbeitsraum wie ein Privatraum eingerichtet ist und damit offenbar auch die private Benutzung ermöglicht und gefördert werden soll; ob die soziale und wirtschaftliche Stellung und die Größe der Familie für die Mitbenutzung des Arbeitsraumes sprechen.

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten,

    Auszug aus BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82
    Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, daß Aufwendungen für das Wohnen zu den typischen Kosten der Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören, die auch dann nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn sie der Steuerpflichtige zur Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit macht, und daß deshalb Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anerkannt werden können, wenn eine Benutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist (BFH-Entscheidungen in BFHE 98, 462, BStBl II 1970, 458, und vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110).
  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Einzelne "bürofremde" Gegenstände --wie eine Couch (BFH-Urteile vom 8. November 1956 IV 309/55 U, BFHE 64, 147, BStBl III 1957, 56; vom 26. April 1985 VI R 68/82, BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467), ein Klappbett (BFH-Urteil vom 14. August 1981 VI R 190/78, nicht veröffentlicht), Jagdwaffen und -trophäen (BFH-Urteil vom 18. März 1988 VI R 49/85, BFH/NV 1988, 556) oder Musikinstrumente (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1988 VI R 18/86, BFHE 155, 310, BStBl II 1989, 356; vom 30. April 1993 VI R 99/89, BFH/NV 1993, 722)-- hinderten die grundsätzliche Einordnung des Raumes als häusliches Arbeitszimmer nicht, auch wenn sie im Einzelfall als Anhaltspunkte für eine nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung gewertet werden konnten.
  • BFH, 30.03.1989 - IV R 45/87

    Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zur Abwicklung vererbten Betriebsvermögens als

    Ob ein solches Zimmer so gut wie ausschließlich für betriebliche (berufliche) Zwecke verwendet wird und seine Benutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S, BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16; vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110, und vom 26. April 1985 VI R 68/82, BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467) von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Nicht erforderlich dagegen ist, daß Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen einen besonderen häuslichen Arbeitsraum erfordern (Urteil in BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467).

    Die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers setzt nicht voraus, daß Art und Umfang der Tätigkeit einen besonderen häuslichen Arbeitsraum erfordern (Urteil in BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467).

  • BFH, 12.10.1990 - VI R 117/87

    Revisionseinlegungsfrist bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung - Abzugsfähigkeit

    Bezüglich ihres häuslichen Arbeitszimmers sei das FG vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. April 1985 VI R 68/82 (BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467) abgewichen.

    Die Klägerin rügt zu Recht, daß das FG bezüglich dieser Streitfrage von dem Urteil des BFH in BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467 abgewichen ist.

    Das FG hätte entsprechend den Ausführungen in BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467 vielmehr Feststellungen insbesondere dazu treffen müssen, worin die private Nutzung des von der Klägerin als Arbeitszimmer deklarierten Raumes bestanden haben sollte.

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