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   BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83   

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https://dejure.org/1985,345
BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83 (https://dejure.org/1985,345)
BFH, Entscheidung vom 13.12.1985 - VI R 7/83 (https://dejure.org/1985,345)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 1985 - VI R 7/83 (https://dejure.org/1985,345)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ohne Rücksicht auf die Entfernung abziehbar (Änderung der Rechtsprechung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 386
  • NJW 1986, 2967
  • BB 1986, 447
  • BStBl II 1986, 221
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.12.1982 - VI R 64/81

    Doppelte Haushaltsführung - Zeitpunkt der Eheschließung - Mittelpunkt des

    Auszug aus BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83
    Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteil vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 und die dort erwähnten Entscheidungen) können Arbeitnehmer, die sich von zwei verschiedenen Wohnungen aus jeweils zur Arbeitsstätte begeben, Aufwendungen für Fahrten von jeder Wohnung aus, unabhängig davon, wie häufig sie wöchentlich durchgeführt werden, als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend machen.

    Hierdurch kann sich eine Person an einem Ort besonders verwurzelt fühlen (s. Urteil in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 unter 2b) dd), am Ende).

    Denn "Wohnung" i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist nach der Rechtsprechung des Senats jede irgendwie geartete Unterkunft, von der aus sich der Steuerpflichtige zur Arbeitsstätte begibt (BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 zu 2b) aa) der Entscheidungsgründe und die dort erwähnte Rechtsprechung).

    Mit ihr hat sich der Senat im Urteil in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306 befaßt.

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 240/74

    Fahrtaufwendung - Werbungskosten - Fahrtkosten - Örtliche Mittelpunkt des

    Auszug aus BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83
    Ein lediger Arbeitnehmer hat nach der Entscheidung des Senats vom 10. November 1978 VI R 240/74 (BFHE 126, 522, BStBl II 1979, 224) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Regel am Ort der Wohnung, von der aus er sich überwiegend zur Arbeitsstätte begibt, sofern nicht die Umstände des Einzelfalles den Schluß zulassen, daß der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen und der Ort, von dem der Arbeitnehmer sich überwiegend zur Arbeitsstätte begibt, auseinanderfallen.

    Der Senat hat demgegenüber im Urteil in BFHE 126, 522, BStBl II 1979, 224 den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Ledigen in einer Wohnung bejaht, weil dieser, von den Abenden an den Wochenarbeitstagen abgesehen, seine gesamte Freizeit am Ort dieser Wohnung verbracht hatte.

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 112/75

    Werbungskosten - Fahrtkosten - Höhe der Fahrtkosten

    Auszug aus BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83
    Soweit der BFH jedoch im Urteil vom 10. November 1978 VI R 112/75 (BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222) hervorhebe, als steuerlich angemessene Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dürften im allgemeinen nur Ausgaben für solche Fahrten berücksichtigt werden, bei denen Hin- und Rückfahrt mit dem benutzten Beförderungsmittel an einem Tag bewältigt werden können, trete der Senat diesen Erwägungen nicht bei.

    Das FG ist dem Urteil des Senats in BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222 nicht gefolgt, in dem der Senat entschieden hat, Aufwendungen für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung könnten, auch wenn diese den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen bilde, nicht als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die Aufwendungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung als unangemessen anzusehen seien.

  • BFH, 09.03.1979 - VI R 11/78

    Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Entfernung zwischen Wohnung und

    Auszug aus BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83
    Er führte dort aus, er habe bereits im Urteil vom 9. März 1979 VI R 11/78 (BFHE 128, 189, BStBl II 1979, 648) den Gesichtspunkt der Unangemessenheit der Aufwendungen fallengelassen.
  • BFH, 10.11.1978 - VI R 118/74

    Werbungskosten - Fahrtkosten - Höhe der Fahrtkosten - Hauptwohnung

    Auszug aus BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83
    Daher hat der Senat im Urteil vom 10. November 1978 VI R 118/74 (BFHE 126, 525, BStBl II 1979, 226) die weiter entfernt liegende Wohnung eines ledigen Arbeitnehmers deshalb nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen angesehen, weil sich der Arbeitnehmer in der Wohnung nur selten (12 mal im Jahr) aufgehalten hatte.
  • FG Niedersachsen, 03.03.1983 - V 234/80
    Auszug aus BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83
    Es führte in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 345 veröffentlichten Urteil aus:.
  • FG Köln, 24.10.2000 - 8 K 7085/99

    Fahrten zwischen fremder Wohnung und Arbeitsstätte

    Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß der Steuerpflichtige selbst entweder keine eigene Wohnung hat oder er zwar noch eine eigene Wohnung besitzt, in der gemeinschaftlichen Wohnung aber nachweislich seit längerer Zeit ständig lebt und übernachtet (BFH-Urteil in BStBl II 1989, 144 [145]; ferner BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BStBl II 1986, 221 [222]).

    Wo eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, wird bestimmt durch die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort und die Art. und Weise, wie diese Beziehungen aufrecht erhalten werden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BStBl II 1986, 221).

    Für die Praxis: Wo eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, wird bestimmt durch die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort und die Art und Weise, wie diese Beziehungen aufrecht erhalten werden (BFH v. 13.12.1985, BStBl. II 1986, 221).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

    Dazu verweist der Senat auf sein Urteil vom 12. November 1985 VIII R 342/82, (BFHE 145, 386).
  • FG Saarland, 28.02.1995 - 2 K 141/93
    Denn dem § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist kein Tatbestandsmerkmal zu entnehmen, daß die Anwendung dieser Vorschrift im Wege einer Angemessenheitsprüfung davon abhängig macht, ob ein Arbeitnehmer mit dem von ihm regelmäßig benutzten KFZ gemeinhin arbeitstäglich größere Fahrtstrecken auf sich nehmen würde, um seiner Arbeit am Beschäftigungsort nachgehen zu können (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VT R 7/83, BStBl. II 1986, 221).

    Vielmehr ist im Gegenteil zu dem BFH-Urteil BStBl. II 1986, 221 angemerkt worden, daß diese Entscheidung nunmehr wenigstens einen Fahrtkostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in den Fällen eröffne, in denen eine "oft 10 oder noch mehr Jahre" zurückliegende privatveranlaßte und deshalb steuerlich unbeachtliche doppelte Haushaltsführung in Rede steht (s. die bundesrichterliche Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1986, 234 f.).

    Handelt es sich allerdings, wie hier, um einen ledigen Arbeitnehmer, so liegt freilich die Vermutung näher, daß er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen eher am Ort derjenigen Wohnung hat, von der er sich überwiegend zu seiner Arbeitsstätte begibt (BFH-Urteil vom 10. November 1978 VT R 240/74, BStBl. II 1979, 224; BFH/NV 1986, 89; BStBl. II 1986, 221).

    Dieser Grundsatz, den der BFH in Tz. 6 seines o.a. Urteils BB 1994, 2467 (2470) mit Weiterwirkung über die dort behandelte steuerlich erhebliche doppelte Haushaltsführung hinaus entwickelt hat und auf den vom Vertreter des Beklagten im Anschluß an die Beweisaufnahme vom 24. Februar 1995 bei der Erörterung der Streitsache in besonderem Maße abgestellt worden ist, kann deshalb im Einzelfall zu einer besonders sorgfältigen Prüfung verpflichten, ob sich selbst wöchentliche Fahrten zum Heimatort nicht lediglich als Besuchsfahrten zum früheren Lebensmittelpunkt darstellen (BFH, BFH/NV 1986, 89, 90 mittlere Spalte) oder ob weiterhin ein Fall gegeben ist, wo der örtliche Mittelpunkt der Lebensinteressen und der Ort, von dem aus der ledige Arbeitnehmer sich überweigend zu seiner Arbeitsstätte begibt, auseinanderfallen (BFH, BStBl. II 1986, 221; BFH/NV eben a.a.O.).

    Denn die Zeugin G. hat, auch wenn es sich bei ihr um die Mutter der Klägerin handelt, glaubwürdig dargetan, daß die Klägerin nach wie vor persönliche Beziehungen an D. und den übrigen S. Raum binden und daß sich die Klägerin ebenso nachhaltig in D. aufgehalten hat, indem sie dort nahezu ihre gesamte Freizeit verbrachte bzw. noch verbringt (BFH, BStBl. II 1986, 221).

    Auch hier hat der BFH, ohne daß dafür das Miteigentum an der Heimatwohnung ausschlaggebend war (s. dazu Insbesondere BFH, BStBl. II 1986, 221), dem FG für den zweiten Rechtszug die Prüfung aufgegeben, ob die Heimatwohnung nicht weiterhin die eigentliche Lebensmittelpunktwohnung des dortigen Klägers geblieben war.

  • FG Hessen, 25.03.2021 - 4 K 1788/19

    Einordnung eines Bundeswehrstandortes als erste Tätigkeitstätte;

    Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei maßgebend für den Lebensmittelpunkt die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort sind, insbesondere durch Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis sowie Vereinszugehörigkeit usw. (BFH, Urteil vom 13. Dezember 1985, VI R 7/83, BStBl II 1986, 221; BFH, Urteil vom 03. Oktober 1985, VI R 168/84, BStBl II 1986, 95; BFH, Urteil vom 01. Februar 2007, VI B 118/04, BStBl II 2007, 538).
  • BFH, 01.02.2007 - VI B 118/04

    Unzulässige Ablehnung eines hinreichend substantiierten Beweisantrags

    198; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 462, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; ausführlich hierzu bereits: BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221; zuletzt Beschluss vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793).
  • BFH, 17.11.1989 - VI R 126/86

    Lohnsteuer; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

    Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung habe der BFH im Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83 (BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221 [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83]) entschieden, daß auch die Fahrtkosten von einer zweiten, weiter vom Arbeitsort entfernt gelegenen Wohnung Werbungskosten darstellten, sofern diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen bilde und nicht Aufwendungen für nur einmal wöchentlich zu berücksichtigende Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG oder entsprechende Kosten für ledige Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG mit Erfolg geltend gemacht würden.

    a) Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 10. November 1978 VI R 112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222 [BFH 10.11.1978 - VI R 112/75]; in BFHE 137, 463, [BFH 20.12.1982 - VI R 64/81] BStBl II 1983, 306 [BFH 20.12.1982 - VI R 64/81]) hat der Senat in BFHE 145, 386, [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] BStBl II 1986, 221 [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] ausgeführt, daß es für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Fahrten zwischen der weiter entfernt liegenden Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet, und der Arbeitsstätte weder auf die Angemessenheit der Kosten noch darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer die arbeitstägliche Hin- und Rückfahrt auf die Dauer bewältigen könne.

    Ebensowenig lasse sich aus dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Saz 1 EStG ein Tatbestandsmerkmal entnehmen, das die Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG davon abhängig mache, ob ein Arbeitnehmer bei dem von ihm regelmäßig benutzten Beförderungsmittel arbeitstäglich die Fahrt zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte auf sich nehmen würde, um seiner Arbeit am Beschäftigungsort nachgehen zu können (näher: Urteil in BFHE 145, 386, [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] BStBl II 1986, 221, 223 f. [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83]).

    Die zeitlich vor dem Urteil in BFHE 145, 386, [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] BStBl II 1986, 221 [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] ergangenen Vorentscheidungen sind aufzuheben, da sie von der dargelegten neueren Rechtsauffassung des erkennenden Senats abweichen.

    Zu den Gesichtspunkten, die bei der Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers befindet, eine Rolle spielen können, verweist der Senat insbesondere auf seine Entscheidungen vom 10. November 1978 VI R 21/76 (BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219 [BFH 10.11.1978 - VI R 21/76]) und VI R 240/74 (BFHE 126, 522, [BFH 10.11.1978 - VI R 240/74] BStBl II 1979, 224 [BFH 10.11.1978 - VI R 240/74]); vom 2. Februar 1979 VI R 108/75 ( BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338 [BFH 02.02.1979 - VI R 108/75]); vom 2. August 1985 VI R 171/82 (BFH/NV 1986, 89); vom 3. Oktober 1985 VI R 168/84 (BFHE 144, 449, BStBl II 1986, 95 [BFH 03.10.1985 - VI R 168/84]); in BFHE 145, 386, [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83] BStBl II 1986, 221 [BFH 13.12.1985 - VI R 7/83].

  • BFH, 09.06.1988 - VI R 85/85

    Arbeitnehmer - Ort der Familienwohnung - Zweite Wohnung - Aufwendungen für

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83 (BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221) entschieden hat, kann ein Arbeitnehmer, der zwei Wohnungen hat, von denen aus er sich abwechselnd zu seiner Arbeitsstätte begibt, die Aufwendungen für seine Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung - wenn diese seinen Lebensmittelpunkt bildet - ohne Rücksicht auf die Entfernung zur Arbeitsstätte als Werbungskosten absetzen.

    Denn Wohnung im Sinne dieser Vorschrift ist jede irgendwie geartete Unterkunft, von der aus sich der Steuerpflichtige zur Arbeitsstätte begibt (Urteil in BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221, und die dort erwähnte Rechtsprechung).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221 ausgeführt hat, können verheiratete Arbeitnehmer Aufwendungen für Fahrten von der Familienwohnung zur Arbeitsstätte als Werbungskosten absetzen, wenn sie nicht Kosten für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlaßt entstandenen doppelten Haushaltsführung geltend machen.

  • FG Saarland, 31.05.2001 - 1 K 114/00

    Wochenendheimfahrten eines auswärts beschäftigten ledigen Arbeitnehmers in die

    Solche Beziehungen können ihren Ausdruck in besonderen persönlichen Bindungen (Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis) wie auch in Vereinszugehörigkeiten oder anderen Aktivitäten finden, wegen welcher sich eine Person gerade an ihrem Heimatort besonders verwurzelt fühlt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BStBl II 1986, 221; FG des Saarlandes, Urteil vom 28. Februar 1995 2 K 141/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 1995, 519; FG München, Urteil vom 21. Juni 1995 1 K 1250/93, EFG 1996, 744).

    Das ist dann der Fall, wenn sich der ledige Arbeitnehmer an diesem Ort so oft wie möglich an den Wochenenden und seiner sonstigen Freizeit aufhält (s. z.B. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BStBl II 1986, 221: ausreichend 45 Jahresfahrten zum geltend gemachten Ort des Lebensmittelpunktes).

    Hält sich der ledige Arbeitnehmer in diesem Sinne nicht nur gelegentlich in der weiter entfernten Wohnung auf, so sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen dieser Wohnung und der auswärtigen Arbeitsstätte - unabhängig von ihrer Entfernung (dazu grundlegend BFH, BStBl II 1986, 221) - nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in gleicher Weise als Werbungskosten absetzbar wie die Fahrten zwischen der Wohnung am oder in der Nähe des auswärtigen Arbeitsortes.

    Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte für 1990 lediglich 45 Heimfahrten berücksichtigt hat, die nach dem o.a. BFH-Urteil BStBl II 1986, 221 immer noch einen ausreichenden Schluss auf den Lebensmittelpunkt des seinerzeit ledigen Klägers am Heimatort zulassen.

  • BFH, 04.05.2011 - VI B 152/10

    Nur ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen - Keine doppelte

    Auch der BFH ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger nur einen Lebensmittelpunkt haben kann, selbst wenn er mehrere Wohnungen innehat (Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83, BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221).

    Bei diesem ist aber im Allgemeinen davon auszugehen, dass sein Lebensmittelpunkt in der Wohnung ist, von der er regelmäßig seine Arbeit aufsucht (BFH-Urteil in BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221).

  • BFH, 12.07.1991 - III R 23/88

    Außergewöhnlichen Belastung durch enstandene Fahrtkosten für die Erbringung einer

    War die weiter entfernt liegende Wohnung ihr Lebensmittelpunkt, steht ihr nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83 (BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221) der Werbungskostenabzug für die Fahrtaufwendungen in den Grenzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu.

    Aus dem Urteil in BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221 ergibt sich zugleich, daß ein Lediger seinen Lebensmittelpunkt nicht stets an seinem Arbeitsort haben muß, sondern daß die weiter entfernt liegende Wohnung sein Lebensmittelpunkt sein kann, wenn er dorthin entsprechende Bindungen, insbesondere zu seinen dort wohnenden nächsten Angehörigen hat.

    Dieses wird bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221 im Zweifel auch im Streitfall davon auszugehen ist, daß die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt an der weiter von der Arbeitsstätte entfernt liegenden Wohnung in W hatte.

  • BFH, 20.12.1991 - VI R 42/89

    Zur Höhe der Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei

  • BFH, 20.12.1985 - VI R 72/83

    Abzugsfähigkeit von Fahrtaufwendungen als Werbungskosten

  • BFH, 09.06.1988 - VI R 65/85

    1. Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen Aufwendungen für Fahrten zwischen

  • BFH, 22.10.2009 - III R 48/09

    Kindergeld: Zimmer im Haus der Eltern als eigene Wohnung des Kindes

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 77/00

    Einkunftsgrenze beim Kindergeld

  • FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04

    Kosten eines im Anschluss an die Schulausbildung begonnenen Studiums als

  • BFH, 12.10.1990 - VI R 117/87

    Revisionseinlegungsfrist bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung - Abzugsfähigkeit

  • BFH, 08.11.1996 - VI R 43/94

    Abzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als

  • FG München, 23.04.2008 - 10 K 1772/07

    Doppelte Haushaltsführung: Lebensmittelpunkt bei Ehegatten

  • BFH, 04.10.1989 - VI R 44/88

    Beruflicher Anlaß für doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die schon vor der

  • BFH, 26.08.1988 - VI R 92/85

    Die Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeitsstätte sind nicht abziehbar,

  • FG München, 25.07.2007 - 10 K 3508/06

    Ansehung der Kosten von Fahrten zwischen dem Arbeitsort und einer weiter entfernt

  • BFH, 28.01.2003 - VI B 161/00

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, doppelte Haushaltsführung

  • FG München, 13.05.2003 - 13 V 1347/03

    Doppelte Haushaltsführung eines Ledigen; Einkommensteuer 2001;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - L 28 AL 1124/05

    Gewährung von Berufsausbildungsförderung; Berücksichtigung von Werbungskosten

  • BFH, 25.03.1988 - VI R 32/85

    Kein Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung beim Führen von zwei

  • FG Schleswig-Holstein, 21.10.2010 - 2 K 305/07

    Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bzw. Berücksichtigung von Fahrten

  • BFH, 25.07.2001 - VI R 77/01
  • BFH, 14.07.1999 - VI B 114/99

    Divergenz bei angeblich fehlerhafter Anwendung von BFH-Rechtsgrundsätzen

  • FG Münster, 21.11.1997 - 11 K 3585/96

    Hotelzimmer als Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung

  • FG Baden-Württemberg, 09.06.2006 - 9 K 92/04

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei mehreren Wohnsitzen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - L 28 AL 1200/05

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - Bedarfsberechnung - Einkommensanrechnung -

  • BFH, 12.10.1990 - VI R 186/87

    Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung und Unterhaltsleistungen an eine im

  • BFH, 28.10.1988 - VI R 162/85

    Geltendmachung von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung

  • BFH, 02.12.1988 - VI R 190/85

    Abziehbarkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als

  • BFH, 09.08.1985 - VI R 55/82

    Doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei Verlegung des Familienwohnortes

  • FG Hamburg, 19.07.2000 - VI 6/99

    Wohnung am Arbeitsort - eigener Hausstand

  • FG Düsseldorf, 26.09.1997 - 13 K 2578/93

    Ermittlung der Höhe der Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger

  • BFH, 22.06.1990 - VI R 58/87

    Abzugsfähigkeit von Unfallkosten, die auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind

  • BFH, 22.09.1988 - VI R 118/85

    Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 143/81

    Anerkennung von Aufwendungen als Kosten einer doppelten Haushaltsführung -

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 182/82

    Mietaufwendungen und Fahrtkostenpauschale als Werbungskosten auf Grund doppelter

  • VG Frankfurt/Main, 06.02.2007 - 10 E 3515/04

    Anrechnung einer Eigentumswohnung auf den monatlichen Bedarf eines Auszubildenden

  • FG Hamburg, 01.12.1999 - VI 240/99

    Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte; Fahrten zwischen der ca. 600

  • BFH, 25.11.1988 - VI R 83/85

    Voraussetzungen der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei der

  • BFH, 20.12.1985 - VI R 95/84
  • BFH, 20.12.1985 - VI R 126/82
  • FG Saarland, 14.06.2000 - 1 K 112/00

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand bei Handelsvertreter

  • FG Baden-Württemberg, 27.01.1999 - 5 K 411/98

    Geltendmachung von Fahrtkosten zwischen der Wohnung am Arbeitsplatz und der

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 136/83
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