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   BFH, 22.11.1991 - VI R 77/89   

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https://dejure.org/1991,297
BFH, 22.11.1991 - VI R 77/89 (https://dejure.org/1991,297)
BFH, Entscheidung vom 22.11.1991 - VI R 77/89 (https://dejure.org/1991,297)
BFH, Entscheidung vom 22. November 1991 - VI R 77/89 (https://dejure.org/1991,297)
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Volltextveröffentlichungen (7)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 534
  • BB 1992, 1837
  • BB 1992, 850
  • DB 1992, 1071
  • BStBl II 1992, 494
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.11.1986 - VI R 106/85

    1. Beruflich veranlaßte Umzugskosten ohne Arbeitsplatzwechsel bei

    Auszug aus BFH, 22.11.1991 - VI R 77/89
    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 6. November 1986 VI R 106/85 (BFHE 148, 164, BStBl II 1987, 81) entschieden habe, müsse der Umzug in ein zu Eigentum erworbenes Haus dem Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten nicht entgegenstehen.

    Als eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen gilt grundsätzlich der Umstand, daß der Umzug zu einer Fahrzeitersparnis von täglich bis zu 1 Stunde geführt hat (BFH-Urteil in BFHE 148, 164, BStBl II 1987, 81); auch in diesem Urteil stand der nicht durch einen Arbeitsplatzwechsel verursachte Umzug in ein zuvor erworbenes Einfamilienhaus der nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht entgegen.

    Es hat unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 148, 164, BStBl II 1987, 81 nicht als dem Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten entgegenstehend angesehen, daß der Kläger mit seiner Familie in ein zu Eigentum erworbenes Haus gezogen ist.

  • BFH, 10.09.1982 - VI R 95/81

    In der Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine

    Auszug aus BFH, 22.11.1991 - VI R 77/89
    b) Auch ohne einen Arbeitsplatzwechsel hat der BFH die berufliche Veranlassung für einen Umzug als gegeben erachtet, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung für den Arbeitnehmer geführt hat (BFH-Urteil vom 10. September 1982 VI R 95/81, BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16); die Klägerin dieses Verfahrens hatte ihren Wohnsitz in einer Großstadt von 9 km bis auf 1 km an die Arbeitsstätte heranverlegt, weil sie den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte häufig auch mehrmals am Tag zurücklegen mußte.
  • BFH, 06.11.1986 - VI R 34/84

    Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen wegen Umzugs in eine neue Wohnung als

    Auszug aus BFH, 22.11.1991 - VI R 77/89
    Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb einer Großstadt oder an einen anderen Ort umzieht, weil sich dadurch die Zeitspanne für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte merklich verringert (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1976 VI R 162/74, BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117), wobei der Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten nicht entgegenstehen muß, daß der Umzug in ein zu Eigentum erworbenes Objekt erfolgt (BFH-Urteil vom 6. November 1986 VI R 34/84, BFH/NV 1987, 236).
  • BFH, 28.04.1988 - IV R 42/86

    Kosten eines Arztes für den Umzug in die Nähe der Praxis als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 22.11.1991 - VI R 77/89
    Von ähnlichen Erwägungen geht auch das Urteil vom 28. April 1988 IV R 42/86 (BFHE 153, 357, BStBl II 1988, 777) im Falle eines freipraktizierenden Arztes aus, der seine Wohnung von 14 km bis auf 100 m an seine im Krankenhaus gelegene Praxis heranverlegt hatte.
  • BFH, 18.10.1974 - VI R 72/72

    Umzugskosten - Betriebsausgaben - Werbungskosten - Berufliche Tätigkeit -

    Auszug aus BFH, 22.11.1991 - VI R 77/89
    a) Diese Voraussetzungen können z. B. gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer seine bisherige Dienstwohnung wegen eines Arbeitsplatzwechsels räumen und deshalb in eine andere Wohnung umziehen muß (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1974 VI R 72/72, BFHE 114, 468, BStBl II 1975, 327).
  • BFH, 15.10.1976 - VI R 162/74

    Aufwendungen für den Wechsel einer Familienwohnung - Werbungskosten - Berufliche

    Auszug aus BFH, 22.11.1991 - VI R 77/89
    Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb einer Großstadt oder an einen anderen Ort umzieht, weil sich dadurch die Zeitspanne für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte merklich verringert (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1976 VI R 162/74, BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117), wobei der Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten nicht entgegenstehen muß, daß der Umzug in ein zu Eigentum erworbenes Objekt erfolgt (BFH-Urteil vom 6. November 1986 VI R 34/84, BFH/NV 1987, 236).
  • FG Baden-Württemberg, 02.04.2004 - 8 K 34/00

    Berufliche Umzugskosten als Werbungskosten trotz verlängerter Anfahrt des einen

    Kosten für einen Umzug ohne Arbeitsplatzwechsel können beruflich veranlasst sein, wenn der Weg zur Arbeitsstätte wesentlich verkürzt wird oder sich die Arbeitsbedingungen in sonstiger Weise wesentlich verbessern (vgl. BFH, Urt. v. 23. März 2001 -VI R 189/97-, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2002, 56 (57); Beschl. v. 02. Februar 2000 -X B 80/99-, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2000, 945 und Urt. v. 22. November 1991 -VI R 77/89-, BStBl. II 1992, 494 (494)).

    Eine wesentliche Verkürzung der Fahrzeit nimmt der BFH, dessen Rechtsprechung der Senat folgt, in neuerer Zeit an, wenn sich die Zeit für den Weg vor der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück um mindestens eine Stunde täglich verringert (vgl. BFH, Beschl. v. 26. Mai 2003 -VI B 28/03-, BFH/NV 2003, 118, Urt. v. 23. März 2001 a.a.O. und d. Urt. v. selben Tage -VI R 175/99-, BStBl. II 2001, 585, jeweils m.w.N.; vgl. aber auch BFH, Urt. v. 06. November 1986 -VI R 106/85-, BStBl. II 1987, 81 und Urt. v. 22. November 1991, a.a.O., wonach eine Zeitersparnis von täglich bis zu einer Stunde genügt und der Hinweis H 41 des Amtlichen Lohnsteuerhandbuchs, nach dem es unter Hinweis u.A. auf die gerade genannte BFH-Entscheidung genügen soll, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde verringert).

    Ist eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde oder eine sonstige allgemeine erhebliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen gegeben, so ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige gerade in diese neue Wohnung gezogen ist (vgl. BFH, Urt. v. 22. November 1991 a.a.O.).

  • BFH, 16.10.1992 - VI R 132/88

    Keine Werbungskosten durch Umzug in größere Wohnung

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstellt und private Umstände nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (zuletzt Urteil des Senats vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494).

    Erst wenn nach diesen objektiven Kriterien (Ein - oder Auszug aus einer Dienstwohnung, wesentliche Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde oder sonstige erhebliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen) die berufliche Veranlassung des Umzugs feststand, hat der Senat nicht mehr entscheidend darauf abgestellt, aus welchen Motiven der Steuerpflichtige gerade in eine bestimmte Wohnung (z. B. eine größere Mietwohnung oder ein Einfamilienhaus) umgezogen ist (Urteil in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494).

  • BFH, 23.03.2001 - VI R 175/99

    Abzug von Umzugskosten trotz Eheschließung

    Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis des Arbeitnehmers von mindestens einer Stunde fest, so kommt dem Umstand, dass der Umzug im Zusammenhang mit einer heiratsbedingten Gründung eines gemeinsamen Haushalts steht, grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu (Fortführung des BFH-Urteils vom 22. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494).

    Die erstmalige Gründung eines gemeinsamen Haushalts sei so gewichtig, dass sie nicht mit der im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 1991 VI R 77/89 (BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494) als unschädlich angesehenen Auswahl der konkreten Wohnung vergleichbar sei.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile in BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610; in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494; Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 280/99, BFH/NV 2001, 588) ist jedoch auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. größere Mietwohnung oder Einfamilienhaus) dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht.

    Das FG wird ggf. auch zu prüfen haben, ob beim Kläger die nach dem Umzug verbleibende Wegezeit zur Arbeitsstätte als im Berufsverkehr normal angesehen werden kann (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494, 496).

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