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   BFH, 12.12.2012 - VI R 79/10   

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https://dejure.org/2012,45395
BFH, 12.12.2012 - VI R 79/10 (https://dejure.org/2012,45395)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2012 - VI R 79/10 (https://dejure.org/2012,45395)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - VI R 79/10 (https://dejure.org/2012,45395)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn - Bedeutung und Wirksamkeit einer Freigrenze - Zulässigkeit typisierender Gesetzesauslegung

  • openjur.de

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn; Bedeutung und Wirksamkeit einer Freigrenze; Zulässigkeit typisierender Gesetzesauslegung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 2 S 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 40 Abs 2 S 1 Nr 2, EStG VZ 2007, LStR R 72 Abs 4 S 2, AO § 162
    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn - Bedeutung und Wirksamkeit einer Freigrenze - Zulässigkeit typisierender Gesetzesauslegung

  • Bundesfinanzhof

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn - Bedeutung und Wirksamkeit einer Freigrenze - Zulässigkeit typisierender Gesetzesauslegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 40 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG 2002, EStG VZ 2007, R 72 Abs 4 S 2 LStR 2005
    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn - Bedeutung und Wirksamkeit einer Freigrenze - Zulässigkeit typisierender Gesetzesauslegung

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kosten von Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn

  • Betriebs-Berater

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn - Bedeutung und Wirksamkeit einer Freigrenze - Zulässigkeit typisierender Gesetzesauslegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Behandlung der Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn. Die Freigrenze beträgt auch 2007 noch 110 EUR.

  • heise.de (Pressebericht, 06.03.2013)

    Bundesfinanzhof fordert Anpassung der Freigrenze

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung der Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Freigrenze für Zuwendungen anlässlich Betriebsveranstaltungen noch angemessen?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn - Die Freigrenze beträgt auch 2007 noch 110 EUR

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn.

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn. Die Freigrenze beträgt auch 2007 noch 110 EUR.

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kosten einer Betriebsveranstaltung können als Arbeitslohn zu versteuern sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn - Die Freigrenze beträgt auch 2007 noch 110 €

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Betriebsveranstaltungen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

  • haufe.de (Kurzinformation)

    (Vorerst) keine Anhebung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kosten einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze Arbeitslohn

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Keine Lohnsteuerpflicht bei Betriebsveranstaltung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zuwendungsgrenze bei Betriebsveranstaltungen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Aus für Betriebsfeiern?

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anpassung der Aufwendungen für Betriebsfeste

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Weihnachtsfeier in Betrieben: So verhindert man die Lohnsteuerpflicht

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsveranstaltungen (Rechtslage bis VZ 2014)
    Allgemeiner Überblick

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 44
  • NJW 2013, 1182
  • NZA 2013, 494
  • BB 2013, 469
  • BB 2013, 806
  • DB 2013, 376
  • NZA-RR 2013, 249
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 29.04.2021 - VI R 31/18

    Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen

    Denn im Regelfall könne davon ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag für die Veranstaltung hätte aufwenden müssen (z.B. Senatsurteile vom 12.12.2012 - VI R 79/10, BFHE 240, 44, Rz 19, und vom 16.05.2013 - VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz 19).

    Angesichts dessen stellt die gesetzliche Festschreibung der bisherigen (Rechtsprechungs- und) Verwaltungsgrundsätze betreffend die Bewertung von Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen, die der BFH seit der Entscheidung in Sachen VI R 79/10 nicht länger fortgeführt hatte, keine realitätsferne Typisierung dar.

    Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (so bereits Senatsurteil in BFHE 240, 44, Rz 24; s.a. Senatsurteile vom 13.05.2020 - VI R 13/18, BFHE 269, 80, Rz 36, und vom 07.07.2020 - VI R 4/19, Rz 14, zur Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG).

    Er hat hierbei --wie auch die Finanzbehörden-- stets auf den tatsächlichen Teilnehmerkreis abgestellt (z.B. Senatsurteile in BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655; in BFHE 240, 44, Rz 19; vom 16.05.2013 - VI R 7/11, BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189, Rz 21, und vom 28.04.2020 - VI R 41/17, BFHE 268, 500, BStBl II 2020, 531, Rz 23 f.).

  • BFH, 06.06.2018 - VI R 32/16

    Berechnung der 44 EUR-Freigrenze bei Sachbezügen

    Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht (Senatsurteile vom 18. August 2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30, zur Zuwendung einer Reise, und vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44, Rz 19, zur Bewertung des Vorteils einer Betriebsveranstaltung).
  • BFH, 16.05.2013 - VI R 94/10

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

    Danach sind bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44, m.w.N.).

    Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende Bestimmung beruft, muss er grundsätzlich konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert der Veranstaltung nicht entspricht (Senatsurteil in BFHE 240, 44, m.w.N.).

    Dem entsprechend hat der Senat Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, nicht als Lohn beurteilt und folglich auch nicht bei der Prüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, einbezogen; so hat er etwa Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers ausgenommen (Senatsurteil in BFHE 240, 44, m.w.N.).

    Zwar hat die Vorinstanz die Freigrenze zu Recht mit 110 EUR bemessen (s. dazu Senatsentscheidung in BFHE 240, 44).

  • BFH, 04.10.2017 - VI R 22/16

    Alten- und Pflegeheimunterbringung von Ehegatten: Kürzung um Haushaltsersparnis

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind Finanzgerichte im Steuerrecht zur Typisierung befugt, sofern es sich dabei --wie vorliegend-- um Gesetzesauslegung handelt (Entscheidungen des BVerfG vom 31. Mai 1988  1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214; vom 4. Februar 2005  2 BvR 1572/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 352; s. auch BFH-Urteile vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616; vom 27. Januar 2010 IX R 31/09, BFHE 229, 90, BStBl II 2011, 28; vom 15. März 2005 X R 39/03, BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, sowie Senatsurteil vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 1 FGO Rz 144, 148; Kanzler, Finanz-Rundschau 2009, 527; Pahlke, Beiheft zum Deutschen Steuerrecht, Heft 31/2011, 66).
  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2015 - 6 K 115/13

    Abgrenzung zwischen Betriebsveranstaltung und betrieblicher

    Derartige Zuwendungen des Arbeitgebers sind daher beim Arbeitnehmer in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2012 - VI R 79/10, BFHE 240, 44, Der Betrieb - DB - 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

    a) Unter Betriebsveranstaltungen sind dabei Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter zu verstehen, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht und bei denen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an ihrer Durchführung in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen ist (BFH-Urteile in BFHE 240, 44, DB 2013, 376, in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).

    Der Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen ist danach regelmäßig anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat, und zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern - einschließlich der Familienangehörigen und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben - zuzurechnen (BFH-Urteile in BFHE 240, 44, DB 2013, 376, und in BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189).In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind dabei jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen.

    Das betrifft etwa die Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers (BFH-Urteil in BFHE 240, 44, DB 2013, 376) und andere Aufwendungen, die - wie etwa Kosten für die Anmietung einer außerbetrieblichen Räumlichkeit - die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen (BFH-Urteil in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186).

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 7/11

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

    In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, können die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einbezogen und zu gleichen Teilen auf die Gäste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen Lohncharakter haben und nicht individualisierbar sind (Anschluss an Senatsentscheidung vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44).

    Danach sind bei Überschreiten einer Freigrenze vorliegend in Höhe von 110 EUR die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44, m.w.N.).

    Nach Auffassung des Senats ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat, und zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen (Senatsurteil in BFHE 240, 44).

    Die Aufwendungen je Arbeitnehmer beliefen sich bereits nach Auffassung des FA auf höchstens 67, 56 EUR und überschritten damit nicht die im Streitjahr maßgebliche Freigrenze von 110 EUR (s. dazu Senatsentscheidung in BFHE 240, 44).

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO im

    Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass der Nachforderungsbescheid nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH (vgl. zu den Urteilen vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10 sowie vom 16. Mai 2013 VI R 94/10 und VI R 7/11 die Pressemitteilungen vom 20. Februar 2013 und vom 9. Oktober 2013, Gerichtsakte Bl. 121 f.) materiell rechtswidrig ist, soweit er die Nachforderung in Höhe von 15.974,11 EUR für das Personalfest anlässlich der xxx-Jahr-Feier im Jahr 2008 betrifft.

    Danach waren bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10, BFH/NV 2013, 637 mit weiteren Nachweisen).

    Die Bewertung der Leistungen war nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen, wobei grundsätzlich nicht zu beanstanden war, den Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat, und zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen; aufzuteilen war der Gesamtbetrag hierbei auch auf Familienangehörige und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 637 und in BStBl II 2015, 189, d.h. keine Zurechnung der Aufwendungen für die Familienangehörigen an den betreffenden Arbeitnehmer; früher noch anders gesehen im BFH-Urteil vom 25. Mai 1992 VI R 85/90, BStBl II 1992, 655;vgl. nunmehr § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG).

  • BFH, 28.04.2020 - VI R 41/17

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der

    Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen, etwa Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang; sie bleiben daher bei der angesprochenen Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht (Senatsurteile vom 12.12.2012 - VI R 79/10, BFHE 240, 44, Rz 24, und in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz 20).
  • FG Düsseldorf, 22.02.2018 - 9 K 580/17

    Lohnversteuerung von Zuwendungen im Zusammenhang mit Ehrungen von Jubilaren eines

    Danach waren im Streitjahr erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR die Zuwendungen des Arbeitgebers in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (vgl. BFH Urteil vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFH/NV 2013, 637).

    Bereits im Ausgangspunkt unzutreffend hat der Beklagte die Transferkosten allen 160 teilnehmenden Arbeitnehmern zugerechnet, die jedoch nur den Arbeitnehmern zu Gute kamen, die sich hierfür angemeldet hatten (vgl. BFH Urteil vom 12.12.2012, VI R 79/10, BFHE 240, 44, BFH/NV 2013, 637, am Ende: Taxikosten).

    Allerdings hatte der BFH (aaO. BFH/NV 2013, 637) bereits zum Veranlagungszeitraum 2007 geäußert, "dass die Finanzverwaltung erwägen sollte, alsbald den Höchstbetrag, ..., neu und auf der Grundlage von Erfahrungswissen zu bemessen".

  • FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17

    Rechtsstreit um die zu versteuernden Aufwendungen für Durchführung einer

    Als Bemessungsgrundlage des § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG seien aus diesem Grund ebenfalls nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die einen marktgängigen Wert hätten, also von den Teilnehmern unmittelbar hätten konsumiert werden können (BFH-Urteile vom 16.5.2013 VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186; vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2013, 305 , m.w.N.).

    Hiervon ist nach der Rechtsprechung des BFH jedoch nur auszugehen, wenn Leistungen erbracht werden, die einen marktgängigen Wert haben, also typischerweise nur im Falle von konsumierbaren Leistungen des Veranstalters, wohingegen Aufwendungen für die Ausgestaltung der Veranstaltung - also solche des "äußeren Rahmens" - bei der Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Ansatz zu lassen sind, da sie bei den Teilnehmern keinen unmittelbaren Wertzugang bewirken (BFH-Urteile vom 16.5.2013 VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186; vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44,HFR 2013, 305 m.w.N.).

    Während bei marktgängigen Leistungen die Aufwendungen für Organisation, Gestaltung und Miete in den (End-)Preis einfließen (vgl. Urteil des Finanzgerichts -FG- Köln vom 22.2.2018 1 K 3154/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 1133; so im Ergebnis auch Eisgruber in Kirchhof, EStG, 16. Auflage, § 19 Rz. 78 "Betriebsveranstaltung"), lässt sich ein derartiger Rückschluss bei solch marktfremden Veranstaltungen, die der BFH nach dem Verständnis des erkennenden Senats im Rahmen seiner Urteile zu Betriebsveranstaltungen (BFH-Urteile vom 16.5.2013 VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186; vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44, HFR 2013, 305 m.w.N.) im Blick hatte, nicht ohne weiteres ziehen (so ebenfalls Heger , DB 2014, 1277, 1280), was nach der BFH-Rechtsprechung dazu führt, dass bestimmten, die Ausgestaltung einer nicht marktgängigen Veranstaltung betreffenden Aufwendungen keine Zuwendungen auf Ebene der Veranstaltungsteilnehmer gegenüberstehen, weshalb diese Aufwendungen nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen.

  • BFH, 13.05.2020 - VI R 13/18

    Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 93/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 5. 2013 VI R 94/10 - Zuwendungen aus Anlass

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 96/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 5. 2013 VI R 94/10 - Zuwendungen aus Anlass

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 95/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 5. 2013 VI R 94/10 - Zuwendungen aus Anlass

  • FG Köln, 22.02.2018 - 1 K 3154/15

    Einbeziehen von Agenturleistungen in die Bemessungsgrundlage der Besteuerung

  • FG Hamburg, 05.12.2019 - 5 K 222/18

    Kein Vorsteuerabzug für eine betriebliche Weihnachtsfeier ("Koch-Event") bei

  • FG Hamburg, 20.06.2013 - 3 V 69/13

    Abgabenordnung: Steuerhinterziehung durch Überweisung angeblicher

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