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BFH, 13.03.1996 - VI R 79/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Begründung der Revision durch Verweis auf Schriftsätze im Beschwerdeverfahren
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Berlin, 29.04.1994 - III 144/93
- BFH, 13.03.1996 - VI R 79/95
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 18.03.1981 - I R 102/77
Revision - Verfahrensmangel - Rüge
Auszug aus BFH, 13.03.1996 - VI R 79/95
Der Kläger konnte die Revision durch Verweis auf seine Schriftsätze im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß begründen, da der mit der Revision gerügte Verfahrensmangel zugleich die Zulassungsbeschwerde begründet und zur Zulassung der Revision geführt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. März 1981 I R 102/77, BFHE 133, 247, BStBl II 1981, 578).
- BFH, 17.10.2003 - II B 109/02
Wiedereinsetzung
Hat nämlich der Sachbearbeiter den Kläger --worauf das Schreiben des Klägers vom 30. August 2000 hindeutet-- in dem Telefonat vom 25. August 2000 darauf aufmerksam gemacht, dass ein Einspruchsschreiben vom 13. März 2000 beim FA nicht eingegangen ist, kann in dem nachfolgenden Schreiben vom 30. August 2000, mit dem unter Übersendung einer Abschrift des Einspruchsschreibens die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde, und in dem der Kläger ausdrücklich darauf hinweist, den Einspruch eingelegt zu haben, die stillschweigende Erklärung liegen, das Schreiben sei möglicherweise auf dem Postweg verloren gegangen und es sei demgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13. März 1996 VI R 79/95, BFH/NV 1996, 758). - BFH, 15.07.2003 - VIII B 76/03
Beweisaufnahme; Beteiligtenöffentlichkeit
Einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten kann die Unkenntnis solcher Verfahrensverstöße regelmäßig nicht zugerechnet werden, die einer entsprechenden Wertung in der Laiensphäre normalerweise verschlossen sind (…vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 103; BFH-Urteil vom 13. März 1996 VI R 79/95, BFH/NV 1996, 758;… BFH-Beschluss vom 13. August 1998 VI B 189/96, BFH/NV 1999, 326).