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   BFH, 06.03.1995 - VI R 86/94   

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https://dejure.org/1995,1747
BFH, 06.03.1995 - VI R 86/94 (https://dejure.org/1995,1747)
BFH, Entscheidung vom 06.03.1995 - VI R 86/94 (https://dejure.org/1995,1747)
BFH, Entscheidung vom 06. März 1995 - VI R 86/94 (https://dejure.org/1995,1747)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Unterarbeitsverhältnis für Lehrertätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 125
  • NJW 1995, 2056 (Ls.)
  • BB 1995, 918
  • BB 1995, 966
  • DB 1995, 1010
  • BStBl II 1995, 394
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.03.1988 - IV R 188/85

    Arbeitsverträge über gelegentliche Hilfeleistungen durch Angehörige steuerlich

    Auszug aus BFH, 06.03.1995 - VI R 86/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Vertragsverhältnisse zwischen Kindern und ihren Eltern der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie rechtswirksam vereinbart wurden, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sind (Urteile vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632; vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453).
  • BFH, 25.01.1989 - X R 168/87

    Zum Betriebsausgabenabzug von Zahlungen an Kinder für Aushilfstätigkeiten

    Auszug aus BFH, 06.03.1995 - VI R 86/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Vertragsverhältnisse zwischen Kindern und ihren Eltern der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie rechtswirksam vereinbart wurden, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sind (Urteile vom 17. März 1988 IV R 188/85, BFHE 153, 117, BStBl II 1988, 632; vom 25. Januar 1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453).
  • FG Köln, 26.10.2005 - 10 K 8005/00

    Fahrtaufwendungen, Ehegattenarbeitsverhältnis

    Es ist absolut nicht üblich und eine unangemessene Gestaltung, dass solche Angestellten mit anderen Personen Verträge dahingehend abschließen, dass diese Personen in der Wohnung des Angestellten diese Arbeiten für sie erledigen, die zu den üblichen Arbeiten der im Hause des Arbeitgebers beschäftigten Sekretärin gehören (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.1995 VI R 86/94 BStBl II 1995, 394).
  • FG Niedersachsen, 09.05.2001 - 12 K 711/95

    Ehegattenunterarbeitsverhältnisses bei Unüblichkeit und Zweifel an der

    Jedenfalls kommt nach Auffassung des BFH ein Werbungskostenabzug für solche Vergütungen nicht in Betracht, die unter sonst gleichen Umständen vom Arbeitnehmer mit fremden Dritten nicht vereinbart würden und insoweit als unüblich anzusehen sind (BFH-Urteil vom 22.11.1996, a.a.0.; BFH-Urteil vom 06.03.1995 VI R 86/94, BStBl II 1995, 394).
  • FG Köln, 28.06.2000 - 15 K 4044/94

    Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten bei Geheimhaltungspflicht

    Nach Ansicht des Gerichts ist vielmehr für den anzustellenden Fremdvergleich auf die ganz konkrete, tatsächlich ausgeübte Arbeit abzustellen (so wohl auch BFH-Urteil vom 6. März 1995 VI R 86/94, BStBl II 1995, 394 ).
  • FG Hamburg, 17.12.2001 - II 253/00

    Keine Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses als Werbungskosten zwischen

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  • FG Baden-Württemberg, 01.03.2000 - 2 K 13/99

    Steuerliche Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses mit dem Ehegatten;

    Das FA geht zwar zu Recht davon aus, daß ein Unterarbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Ehegatten bestehen kann, das unter Beachtung des sogenannten Fremdvergleichs auch steuerrechtlich zu berücksichtigen ist (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. Oktober 1978 VIII R 166, 173, 174/76, BStBl II 1979, 80 , vom 06. März 1995 VI R 86/94, BStBl II 1995, 394 , und vom 22. November 1996 VI R 20/94, BStBl II 1997, 187 ).
  • FG Düsseldorf, 16.03.1999 - 3 K 3315/95

    Steuerliche Berücksichtigung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses ;

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