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   BFH, 08.10.1993 - VI R 9/93   

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https://dejure.org/1993,7488
BFH, 08.10.1993 - VI R 9/93 (https://dejure.org/1993,7488)
BFH, Entscheidung vom 08.10.1993 - VI R 9/93 (https://dejure.org/1993,7488)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 1993 - VI R 9/93 (https://dejure.org/1993,7488)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 85.79

    Erstattung von dienstlichen Fahrtkosten - Voraussetzung für eine Kostenerstattung

    Auszug aus BFH, 08.10.1993 - VI R 9/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) schließt die Gewährung der Polizeizulage die zusätzliche Geltendmachung von Erstattungsansprüchen, die für alle Beamten in gesetzlicher oder in anderer Weise besonders vorgesehen sind, nicht aus (Urteile vom 26. Juni 1981 6 C 85.79, BVerwGE 62, 354, und vom 24. Januar 1985 2 C 9.84, Zeitschrift für Beamtenrecht - ZBR - 1985, 197).
  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 9.84

    Anspruch des Vorstehers eines Hauptzollamtes auf Gewährung einer Polizeizulage -

    Auszug aus BFH, 08.10.1993 - VI R 9/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) schließt die Gewährung der Polizeizulage die zusätzliche Geltendmachung von Erstattungsansprüchen, die für alle Beamten in gesetzlicher oder in anderer Weise besonders vorgesehen sind, nicht aus (Urteile vom 26. Juni 1981 6 C 85.79, BVerwGE 62, 354, und vom 24. Januar 1985 2 C 9.84, Zeitschrift für Beamtenrecht - ZBR - 1985, 197).
  • BFH, 09.07.1992 - IV R 7/91

    Definition von "Aufwand" (§ 3 Nr. 12 S. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 08.10.1993 - VI R 9/93
    Das FG ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Urteil vom 9. Juli 1992 IV R 7/91, BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50) davon ausgegangen, daß nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG - im Wege verfassungskonformer Auslegung - nur die Erstattung solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind.
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04

    Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen

    Der BFH hat die Vorschrift verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 9. Juli 1992 IV R 7/91, BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50; vom 8. Oktober 1993 VI R 9/93, BFH/NV 1994, 312; vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17).
  • BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94

    Der VI. Senat hält § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

    Angesichts der eindeutigen Fassung und des erkennbaren Zwecks des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG, der durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, besteht - anders als bei § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, der die Bezüge aus den übrigen öffentlichen Kassen betrifft (vgl. dazu BFH-Urteile vom 9. Juli 1992 IV R 7/91, BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50; vom 8. Oktober 1993 VI R 9/93, BFH/NV 1994, 312) - keine Möglichkeit, die Vorschrift einschränkend und verfassungskonform dahin auszulegen, daß nur als Werbungskosten- oder Betriebsausgabenersatz gezahlte pauschalierte "Aufwandsentschädigungen" steuerfrei sind.

    Zum anderen ist § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG verfassungskonform dahin ausgelegt worden, daß nur als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50; BFH/NV 1994, 312).

  • BFH, 19.09.1997 - VI R 32/97

    Geschäftsjubiläum einer Gewerkschaft

    Dementsprechend hat der BFH beispielsweise § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG verfassungskonform dahin ausgelegt, daß bei gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst soweit wie möglich eine gleiche steuerliche Belastung eintritt wie bei den Arbeitnehmern im privaten Dienst (Urteile vom 9. Juli 1992 IV R 7/91, BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50; vom 8. Oktober 1993 VI R 9/93, BFH/NV 1994, 312).
  • FG Nürnberg, 23.04.2009 - 7 K 1954/07

    Aufwandsentschädigung für das Vorhalten eines häuslichen Arbeitszimmers eines

    Der BFH hat die Vorschrift verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteile vom 9. Juli 1992 IV R 7/91, BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50; vom 8. Oktober 1993 VI R 9/93, BFH/NV 1994, 312; vom 27. Mai 1994 VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17).
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