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   BFH, 26.05.1998 - VI R 9/96   

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https://dejure.org/1998,885
BFH, 26.05.1998 - VI R 9/96 (https://dejure.org/1998,885)
BFH, Entscheidung vom 26.05.1998 - VI R 9/96 (https://dejure.org/1998,885)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 1998 - VI R 9/96 (https://dejure.org/1998,885)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1a

  • Wolters Kluwer

    Krankentagegeld - Betriebskrankenkasse - Arbeitslohn - Beitrittsverpflichtung

  • Judicialis

    EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG 1990 § 3 Nr. 1 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 a
    Steuerbefreiung von Krankentagegeldern aus einer schweizerischen Betriebskrankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 3 Nr 1 Buchst a, EStG § 19
    Grenzgänger; Krankengeld; Lohnersatzleistung; Schweiz; Steuerfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 247
  • BB 1998, 1833
  • BB 1998, 2146
  • DB 1998, 2145
  • BStBl II 1998, 581
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 26.05.1998 - VI R 9/96
    Etwas anderes gilt aber in den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246).
  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

    Auszug aus BFH, 26.05.1998 - VI R 9/96
    Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile, die "für eine Beschäftigung" gewährt werden, also als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten sind (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 2016).
  • BFH, 21.10.1996 - VI R 46/96

    Vom Arbeitgeber zufließende Versorgungsbezüge sind Leibrenten i. S. des § 22 Nr.

    Auszug aus BFH, 26.05.1998 - VI R 9/96
    Denn es können einerseits auch Bar- oder Sachzuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen (BFH-Urteil vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545), wie umgekehrt nicht alle vom Arbeitgeber zufließenden Bezüge Arbeitslohn zu sein brauchen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1996 VI R 46/96, BFHE 181, 318, BStBl II 1997, 127 zu vom Arbeitnehmer finanzierten Ruhegehaltszahlungen des Arbeitgebers).
  • BFH, 05.07.1996 - VI R 10/96

    Der Wert einer vorwiegend touristisch ausgerichteten Reise, zu der ein

    Auszug aus BFH, 26.05.1998 - VI R 9/96
    Denn es können einerseits auch Bar- oder Sachzuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen (BFH-Urteil vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545), wie umgekehrt nicht alle vom Arbeitgeber zufließenden Bezüge Arbeitslohn zu sein brauchen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1996 VI R 46/96, BFHE 181, 318, BStBl II 1997, 127 zu vom Arbeitnehmer finanzierten Ruhegehaltszahlungen des Arbeitgebers).
  • FG Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 2 K 180/94

    Steuerfreiheit von Krankengeld; Leistung einer österreichischen

    Auszug aus BFH, 26.05.1998 - VI R 9/96
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 168 veröffentlicht.
  • BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 20/09 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im weitesten Sinne Gegenleistungscharakter aufweisen, also "für eine Beschäftigung" gewährt werden bzw als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten sein (jüngst BFH Urteil vom 20.5.2010 - VI R 41/09 - BFHE 229, 346, 348 f mwN; vgl auch BFH Urteil vom 26.5.1998 - VI R 9/96 - BFHE 186, 247, 250) .

    Denn es können auch Bar- oder Sachzuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen, soweit sie der Arbeitnehmer vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss (BFH Urteil vom 26.5.1998 - VI R 9/96 - BFHE 186, 247, 250; BFH Urteil vom 5.7.1996 - VI R 10/96 - BFHE 180, 441, 442 f) .

    Demgegenüber sind jedoch die Leistungen aus diesem Versicherungsverhältnis, die nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehen, sondern auf einem eigenen Anspruch des Arbeitnehmers beruhen, regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird (BFH Urteil vom 26.5.1998 - VI R 9/96 - BFHE 186, 247 - juris RdNr 14) .

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 14 K 2647/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom

    Nach dem Urteil des BFH vom 26. Mai 1998 VI R 9/96 (BStBl II 1998, 581) stelle § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG Leistungen aus einer Krankenversicherung steuerfrei und zwar unabhängig davon, ob diese aus einer inländischen/ausländischen oder gesetzlichen/privaten Krankenkasse geleistet werden.

    Soweit Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis, welches die Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes absichert, auf eigene - nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehende - Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht werden, liegt nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O. und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836 und vom 13. April 2005 IV B 172/04, juris).

    Etwas anderes gelte aber in den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O.und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, a.a.O. und vom 13. April 2005 IV B 172/04, a.a.O.).

    Jedoch wird nicht die Feststellung und Bewertung von Zuflüssen im Einzelfall erübrigt (BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O.).

    dd) Dadurch, dass die Arbeitgeberin in die Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet ist und sie an den Arbeitnehmer weiterleitet, werden diese nicht zu Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O. und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, a.a.O. und vom 13. April 2005 IV B 172/04, a.a.O.).

    Unerheblich ist, ob es sich um eine inländische oder ausländische Krankenversicherung handelt, da § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG nur eine Auszahlung aus "einer Krankenversicherung" voraussetzt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O.).

  • BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH müssen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im weitesten Sinne Gegenleistungscharakter aufweisen, also "für eine Beschäftigung" gewährt werden bzw als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten sein (jüngst BFH Urteil vom 20.5.2010 - VI R 41/09 - BFHE 229, 346, 348 f mwN; vgl auch BFH Urteil vom 26.5.1998 - VI R 9/96 - BFHE 186, 247, 250) .

    Denn es können auch Bar- oder Sachzuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen, soweit sie der Arbeitnehmer vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss (BFH Urteil vom 26.5.1998 - VI R 9/96 - BFHE 186, 247, 250; BFH Urteil vom 5.7.1996 - VI R 10/96 - BFHE 180, 441, 442) .

  • BFH, 25.01.2000 - VI B 108/98

    Krankentagegeld als Arbeitslohn

    Außerdem habe die Sache grundsätzliche Bedeutung, weil der Streitfall mit der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Sache VI R 9/96 vergleichbar sei.

    Darüber hinaus liege ein Verfahrensfehler vor, weil im Hinblick auf das Verfahren VI R 9/96 und die übrigen im Protokoll aufgeführten beim BFH anhängigen Verfahren das Ruhen des Verfahrens hätte angeordnet werden müssen.

    Aus diesem Grunde habe die Verfahrensruhe auch nicht im Hinblick auf das Verfahren VI R 9/96 und die übrigen im Protokoll aufgeführten beim BFH anhängigen Verfahren angeordnet werden können.

    Denn mit Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96 (BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581) hat der BFH entschieden, dass Versicherungsleistungen auf eigene Ansprüche des Arbeitnehmers regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn sind, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird.

    Es liegt keine nachträgliche Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581 vor.

    Denn dem schweizer Lohnausweis kommt bei der Einkommensteuerveranlagung im Inland keine konstitutive Wirkung dahin zu, dass es sich bei den Tagegeldern nicht um Arbeitslohn handelt (BFH-Urteil in BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581).

    Die Verfahren VI R 9/96 und die übrigen im Protokoll aufgeführten beim BFH anhängigen Verfahren rechtfertigten die begehrte Anordnung nicht.

  • BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 21/09 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im weitesten Sinne Gegenleistungscharakter aufweisen, also "für eine Beschäftigung" gewährt werden bzw als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten sein (jüngst BFH Urteil vom 20.5.2010 - VI R 41/09 - BFHE 229, 346, 348 f mwN; vgl auch BFH Urteil vom 26.5.1998 - VI R 9/96 - BFHE 186, 247, 250) .

    Denn es können auch Bar- oder Sachzuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen, soweit sie der Arbeitnehmer vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss (BFH Urteil vom 26.5.1998 - VI R 9/96 - BFHE 186, 247, 250; BFH Urteil vom 5.7.1996 - VI R 10/96 - BFHE 180, 441, 442) .

    Demgegenüber sind jedoch Leistungen aus diesem Versicherungsverhältnis, die nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehen, sondern auf einem eigenen Anspruch des Arbeitnehmers beruhen, regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird (BFH Urteil vom 26.5.1998 - VI R 9/96 - BFHE 186, 247 - juris RdNr 14) .

  • BFH, 26.11.2008 - X R 53/06

    Krankengeld kann in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden

    Dies zeige auch das Urteil des BFH vom 26. Mai 1998 VI R 9/96 (BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581), in dessen Entscheidungsgründen ausgeführt werde, dass "soweit Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis auf eigene --nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehende-- Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht werden, ... regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn vor(liegt), wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird".

    Der Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581 kann nicht weiterführen, da dort nicht die Frage des Einbezugs von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt der Streitgegenstand war, sondern vielmehr die vorgelagerte Frage zu entscheiden war, ob es sich bei den Zahlungen um steuerfreie Leistungen aus einer Krankenversicherung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG oder um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelte.

  • BFH, 29.04.2009 - X R 31/08

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Geburtengeld durch eine schweizerische

    Damit liegt kein Arbeitslohn vor, wenn --wie im Streitfall-- eine Leistung aus einem Versicherungsverhältnis auf eigene und nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehende Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht und der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber sowohl in den Beitragseinzug als auch in die Auszahlung des Krankentagegeldes eingeschaltet war, da dies nichts am Charakter der Zuwendungen ändert (BFH-Urteil in BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581).

    Ebenfalls ist es unerheblich, dass das Versicherungsverhältnis an das Arbeitsverhältnis anknüpft (BFH-Urteil in BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581) und der Arbeitgeber durch die Versicherungsleistung von seiner Lohnfortzahlungspflicht befreit wird.

    § 3 Nr. 1a EStG enthält keine Beschränkung auf die Leistungen eines inländischen Versicherungsunternehmens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581 zur schweizerischen Betriebskrankenkasse).

  • BSG, 18.08.2011 - B 10 EG 8/10 R

    Elterngeld - Gesetzgebungsrecht und Gesetzgebungskompetenz des Bundes -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iS des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im weitesten Sinne Gegenleistungscharakter aufweisen, also "für eine Beschäftigung" gewährt werden bzw als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten sein (jüngst BFH Urteil vom 20.5.2010 - VI R 41/09 - BFHE 229, 346, 348 f mwN; vgl auch BFH Urteil vom 26.5.1998 - VI R 9/96 - BFHE 186, 247, 250) .

    Denn es können auch Bar- oder Sachzuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen, soweit sie der Arbeitnehmer vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss (BFH Urteil vom 26.5.1998 - VI R 9/96 - BFHE 186, 247, 250; BFH Urteil vom 5.7.1996 - VI R 10/96 - BFHE 180, 441, 442 f) .

    Demgegenüber sind jedoch die Leistungen aus diesem Versicherungsverhältnis, die nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehen, sondern auf einem eigenen Anspruch des Arbeitnehmers beruhen, regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird (BFH Urteil vom 26.5.1998 - VI R 9/96 - BFHE 186, 247 - juris RdNr 14) .

  • BFH, 23.06.2005 - VI R 10/03

    Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

    Zwar können auch Zuwendungen eines Dritten Arbeitslohn sein, wenn sie Entgelt für eine Leistung sind, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines individuellen Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt (BFH-Urteile vom 7. August 1987 VI R 53/84, BFHE 150, 555, BStBl II 1987, 822; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545, und vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581).
  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 14 K 1955/18

    Kein Progressionsvorbehalt und kein Arbeitslohn bei Zahlung von Krankentaggeld

    Soweit Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis, welches die Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes absichert, auf eigene - nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehende - Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht werden, liegt nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BStBl II 1998, 581 und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836 und vom 13. April 2005 IV B 172/04, juris).

    Etwas anderes gelte aber in den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O.und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, a.a.O. und vom 13. April 2005 IV B 172/04, a.a.O.).

    Jedoch wird nicht die Feststellung und Bewertung von Zuflüssen im Einzelfall erübrigt (BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O.).

    dd) Dadurch, dass die Arbeitgeberin in die Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet ist und sie an den Arbeitnehmer weiterleitet, werden diese nicht zu Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O. und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, a.a.O. und vom 13. April 2005 IV B 172/04, a.a.O.).

    Unerheblich ist, ob es sich um eine inländische oder ausländische Krankenversicherung handelt, da § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG nur eine Auszahlung aus "einer Krankenversicherung" voraussetzt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 3 K 141/07

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung vom Arbeitnehmer bezogener Leistungen aus

  • BFH, 15.11.2007 - VI R 30/04

    Einkommensteuerpflichtiger Lohn durch Krankentagegelder aus Schweizer

  • BFH, 01.06.2022 - I R 3/18

    Behandlung ausländischer Krankengeldzahlungen und Kapitaleinkünfte im Rahmen der

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2000 - 2 K 164/00

    Nachträgliche Einnahmen eines Arbeitnehmergrenzgängers zur Schweiz; Leistungen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.06.2011 - L 2 EG 12/10

    Arbeitslosengeld; Elterngeld; Entgeltersatzleistung; Familie; Folgerichtigkeit;

  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2002 - 2 K 93/01

    Zahlungen der schweizerischen eidgenössischen Invalidenversicherung an einen

  • FG Düsseldorf, 05.12.2017 - 10 K 1232/16

    Voraussetzungen für die fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht; Nachweis

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 76/01

    Zuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

  • FG Hamburg, 26.02.2001 - II 718/99

    Häusliches Arbeitszimmer: Kostenzuschuss des Arbeitgebers

  • BFH, 18.12.2001 - IX R 24/98

    VuV; Renovierungsaufwendungen nach Mieterauszug; Arbeitslohn bei nicht

  • BFH, 11.11.2009 - I R 50/08

    Beruflich veranlasste Inhaftierung eines Grenzgängers in Drittstaat führt zu

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2014 - L 11 EG 3121/13

    Elterngeld - Höhe - Einkommensermittlung - im Inland zu versteuerndes Einkommen -

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

  • BAG, 17.08.2011 - 5 AZR 227/10

    Tarifliche Krankenzulage - Berechnung

  • BFH, 13.03.2006 - VI B 113/05

    Krankentagegeld kein Arbeitslohn

  • FG Köln, 13.11.2003 - 2 K 4176/02

    Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer im überwiegend eigenbetrieblichen

  • BFH, 13.04.2005 - VI B 172/04

    Krankentagegeld als Arbeitslohn

  • FG Köln, 29.04.2004 - 2 K 1354/01

    Zur Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern bei Neuemission von Aktien gegen

  • FG München, 13.02.2001 - 2 K 1065/98

    Berücksichtigung von Preisnachlässen der örtlichen Händler bei Berechnung des

  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 14 K 262/02

    Tagegelder aus der Schweizer Invalidenversicherung kein Arbeitslohn und keine

  • FG Baden-Württemberg, 22.09.2004 - 2 K 49/00

    Steuerfreiheit von Tagegeldzahlungen einer Schweizer Krankenversicherung an

  • FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 3877/02

    Kostenübernahme für Raucherentwöhnung steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • FG Baden-Württemberg, 26.07.2023 - 2 K 1258/20

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Unfalltaggeldern durch eine gesetzliche

  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2005 - 2 K 66/03

    Steuerfreiheit von Tagegeldzahlungen aus einer (Schweizer) Krankenversicherung

  • FG Hamburg, 28.02.1999 - II 108/99

    Lohnsteuerliche Behandlung von Garagenmietzahlungen des Arbeitgebers an seine

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