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   BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85   

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https://dejure.org/1987,908
BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85 (https://dejure.org/1987,908)
BFH, Entscheidung vom 03.04.1987 - VI R 91/85 (https://dejure.org/1987,908)
BFH, Entscheidung vom 03. April 1987 - VI R 91/85 (https://dejure.org/1987,908)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1982 § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 21, § 21a

  • Wolters Kluwer

    Werbungskosten - Eheleute - Arbeitszimmer - Schuldzinsen - Miteigentumsanteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1982) § 9 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 21a

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voller Abzug der Werbungskosten für ein Arbeitszimmer, auch wenn ein Dritter (Ehefrau) die Kosten - teilweise - getragen hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 572
  • NJW 1987, 2543
  • BB 1987, 1586
  • BStBl II 1987, 623
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83

    Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind

    Auszug aus BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85
    Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können beruflich veranlaßte Werbungskosten sein, wenn das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich benutzt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110, und VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).

    Wird jedoch ein Raum der Eigentumswohnung so gut wie ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt, so sind die auf dieses Zimmer entfallenden Schuldzinsen in gleicher Weise wie anteilige sonstige Hausunkosten, z.B. Reparaturaufwendungen oder Grundsteuer (Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112), Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

  • BFH, 22.01.1980 - VIII R 74/77

    Nutzungsrecht - Eigenschaft eines Wirtschaftsguts - Ersparte Aufwendung -

    Auszug aus BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85
    Die Zusammenveranlagung von Eheleuten führe lediglich zu einer Zusammenrechnung der Einkünfte; sie begründe kein Gemeinschaftsverhältnis (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Januar 1980 VIII R 74/77, BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244).
  • FG Berlin, 14.10.1980 - V 314/79
    Auszug aus BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85
    Der Senat schließe sich dem Urteil des FG Berlin vom 14. Oktober 1980 V 314/79 (EFG 1981, 337) an, nach dem laufende Aufwendungen für das Arbeitszimmer in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien, wenn ein Ehegatte einen Raum der beiden Eheleuten gehörenden Eigentumswohnung für die Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nutze.
  • BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten,

    Auszug aus BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85
    Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können beruflich veranlaßte Werbungskosten sein, wenn das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich benutzt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110, und VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).
  • BFH, 06.12.1968 - VI R 86/67

    Schuldzinsen - Bauspardarlehn - Sonderausgaben - Werbungskosten - Vermietung und

    Auszug aus BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85
    Nach der Auffassung des Reichsfinanzhofs (RFH) im Urteil vom 10. Februar 1937 VI A 111/37 (RFHE 41, 50, RStBl 1937, 898, betreffend Zahlung von Reparaturrechnungen des Hauseigentümers durch den Schwiegervater) und des BFH in den Urteilen vom 1. April 1965 IV 3/61 U (BFHE 82, 310, BStBl III 1965, 359, betreffend Übernahme der Hausreparaturen und Versicherungsprämien durch den Neffen, weil die Tante ihm das Haus vermacht, sich aber die Mieteinnahmen vorbehalten hatte) und vom 6. Dezember 1968 VI R 86/67 (BFHE 94, 485, BStBl II 1969, 237, betreffend Bezahlung von Schuldzinsen durch den Ehemann, obwohl die Ehefrau alleinige Grundstückseigentümerin ist) ist es für den Abzug von Werbungskosten beim Einkunftserzieler nicht schädlich, wenn ein Dritter im Einvernehmen mit ihm die Aufwendungen trägt, da darin zugleich eine Zuwendung an den Einkunftserzieler zu erblicken ist.
  • BFH, 01.04.1965 - IV 3/61 U

    Personenkreis für Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85
    Nach der Auffassung des Reichsfinanzhofs (RFH) im Urteil vom 10. Februar 1937 VI A 111/37 (RFHE 41, 50, RStBl 1937, 898, betreffend Zahlung von Reparaturrechnungen des Hauseigentümers durch den Schwiegervater) und des BFH in den Urteilen vom 1. April 1965 IV 3/61 U (BFHE 82, 310, BStBl III 1965, 359, betreffend Übernahme der Hausreparaturen und Versicherungsprämien durch den Neffen, weil die Tante ihm das Haus vermacht, sich aber die Mieteinnahmen vorbehalten hatte) und vom 6. Dezember 1968 VI R 86/67 (BFHE 94, 485, BStBl II 1969, 237, betreffend Bezahlung von Schuldzinsen durch den Ehemann, obwohl die Ehefrau alleinige Grundstückseigentümerin ist) ist es für den Abzug von Werbungskosten beim Einkunftserzieler nicht schädlich, wenn ein Dritter im Einvernehmen mit ihm die Aufwendungen trägt, da darin zugleich eine Zuwendung an den Einkunftserzieler zu erblicken ist.
  • FG Nürnberg, 07.04.1978 - III 137/77
    Auszug aus BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85
    Diese Rechtsprechung wird in der Literatur (vgl. die Zitate bei Schmidt/Drenseck, a.a.O., und v. Bornhaupt in Kirchhoff/Söhn, a.a.O.) und in der Rechtsprechung der FG (vgl. z.B. Urteil des FG des Saarlandes vom 19. Juni 1970.3544/67, EFG 1970, 493, und Urteil des FG Nürnberg vom 7. April 1978 III 137/77, EFG 1978, 487) zu Recht als Anerkennung des allgemeinen Grundsatzes gewertet, daß auch ein sog. Drittaufwand zu Werbungskosten beim Einkunftserzieler führen kann, wenn hierin eine einvernehmliche Abkürzung des sonst erforderlichen Zahlungsweges, nämlich der Leistung des Dritten an den Steuerpflichtigen und dann von diesem an seinen Gläubiger, zu erblicken ist.
  • RFH, 10.02.1937 - VI A 111/37
    Auszug aus BFH, 03.04.1987 - VI R 91/85
    Nach der Auffassung des Reichsfinanzhofs (RFH) im Urteil vom 10. Februar 1937 VI A 111/37 (RFHE 41, 50, RStBl 1937, 898, betreffend Zahlung von Reparaturrechnungen des Hauseigentümers durch den Schwiegervater) und des BFH in den Urteilen vom 1. April 1965 IV 3/61 U (BFHE 82, 310, BStBl III 1965, 359, betreffend Übernahme der Hausreparaturen und Versicherungsprämien durch den Neffen, weil die Tante ihm das Haus vermacht, sich aber die Mieteinnahmen vorbehalten hatte) und vom 6. Dezember 1968 VI R 86/67 (BFHE 94, 485, BStBl II 1969, 237, betreffend Bezahlung von Schuldzinsen durch den Ehemann, obwohl die Ehefrau alleinige Grundstückseigentümerin ist) ist es für den Abzug von Werbungskosten beim Einkunftserzieler nicht schädlich, wenn ein Dritter im Einvernehmen mit ihm die Aufwendungen trägt, da darin zugleich eine Zuwendung an den Einkunftserzieler zu erblicken ist.
  • FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12

    Betriebsausgabenabzug für Raumkosten - Drittaufwand für Schuldzinsen bei

    Zu einem gleichen Ergebnis kommt Wolff-Diepenbrock (DStR 1999, 1642), nach dessen Ansicht der Große Senats mit seinen Ausführungen zu den laufenden Aufwendungen im Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) die Grundsätze des BFH-Urteils vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623), wonach dem ein Arbeitszimmer nutzenden Miteigentümer der volle Schuldzinsenabzug zusteht, nicht in Frage stellen wollte.

    Nach Auffassung des Senats kann hieraus nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass in Bezug auf die grundstücksorientierten Aufwendungen die BFH-Urteile vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 19.5.1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) überholt sind.

    Die Frage, ob durch die Beschlüsse des Großen Senats vom 23.8.1999 die BFH-Urteile vom 3.4.1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 19.5.1995 VI R 64/93 (BFH/NV 1995, 879) überholt sind, hat grundsätzliche Bedeutung.

  • BFH, 19.05.1995 - VI R 64/93

    AfA bei einem häuslichen Arbeitszimmer

    Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. April 1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764), nach denen bei der alleinigen Nutzung eines Arbeitszimmers durch einen Miteigentümer diesem die gesamten AfA zuzubilligen seien, seien nicht überzeugend.

    Sie rügt außerdem eine Abweichung von BFH-Urteilen in BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623, und in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764.

    Nach dem Urteil in BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623 kann der Ehemann bei der geschilderten Fallgestaltung auch die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Schuldzinsen insgesamt und nicht nur zur Hälfte als Werbungskosten abziehen.

    Denn der Umstand, daß die Miteigentümer miteinander verheiratet waren, war in den Urteilen in BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623, und in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 nur insoweit von Bedeutung, als den Ehegatten unabhängig davon, welcher Ehegatte die Aufwendungen tatsächlich getragen hatte, die Anschaffungskosten je zur Hälfte zuzurechnen waren.

  • BFH, 22.07.2003 - VI R 4/02

    WK-Abzug, Aufwendungen für "Master of Laws"-Studium

    Davon kann nur dann die Rede sein, wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet (z.B. BFH-Urteil vom 3. April 1987 VI R 91/85, BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623; Beschluss des Großen Senats vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c aa).
  • BFH, 13.03.1996 - VI R 103/95

    Bei einer doppelten Haushaltsführung kein Werbungskostenabzug der Miete für die

    Allerdings können nach der Rechtsprechung Aufwendungen dann als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Steuerpflichtigen abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungsweges Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind (vgl. den Vorlagebeschluß des IV. Senats in BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948, 951, unter B II. 1. d, und S. 953 unter B II. 4. b der Gründe; BFH-Urteil vom 3. April 1987 VI R 91/85, BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623, 625).
  • BFH, 20.09.1990 - IV R 300/84

    Drittaufwand von Angehörigen regelmäßig keine Betriebsausgabe

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zukommen lassen will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind (BFH-Urteil vom 3. April 1987 VI R 91/85, BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623).
  • BFH, 03.12.1987 - IV R 41/85

    1. Tätigkeit als Bürgermeister einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen ist

    Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. die Literaturnachweise bei Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Anm. 2 n; vgl. nunmehr auch BFH-Urteil vom 3. April 1987 VI R 91/85, BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) soll es dem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegenstehen, daß ein Dritter die Aufwendungen übernommen hat; auch dieser sog. "Drittaufwand" soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Werbungskosten abziehbar sein.
  • BFH, 14.07.2020 - XI B 1/20

    Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Geschenke bei Kostenerstattung durch Dritte

    Dies beruht darauf, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht anzuwenden ist; die Gewinnneutralität wird durch den Ansatz gleichhoher Wertzugänge und Wertabgänge sichergestellt (BFH-Urteil vom 04.12.1996 - I R 99/94, BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404, unter II.B.1., Rz 9; s. dazu in Bezug auf die Vorentscheidung auch Frantzmann, EFG 2020, 771, 774; zum Vorliegen eigener Aufwendungen des Steuerpflichtigen bei abgekürztem Zahlungsweg s. BFH-Urteile vom 03.04.1987 - VI R 91/85, BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623, unter a, Rz 27; vom 06.12.2017 - VI R 41/15, BFHE 260, 252, BStBl II 2018, 355, Rz 25; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.08.1999 - GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c aa, Rz 55).
  • BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90

    Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige

    d) Die Rechtsprechung des RFH und des BFH stellt auf den Zuwendungsgedanken nur in den Fällen ab, in denen ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zukommen lassen will und zur Abkürzung des Zahlungsweges Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind (RFH-Urteil vom 10. Februar 1937 VI A 111/37, RFHE 41, 50, RStBl 1937, 898; BFH-Urteil vom 3. April 1987 VI R 91/85, BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623).
  • BFH, 19.04.1989 - X R 2/84

    Zur Abzugsberechtigung bei Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben

    a) Der zum Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug entwickelte Gedanke, unter bestimmten (im einzelnen streitigen) Voraussetzungen auch Zahlungen eines Dritten als Aufwendungen des Steuerpflichtigen anzusehen (vgl. vor allem BFH-Urteil vom 3. April 1987 VI R 91/85, BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623), ist auf den Bereich der Vorsorgeaufwendungen nicht übertragbar: Wenn es in diesen Fällen unbedenklich ist, den Gesichtspunkt der individuellen Belastung in gewissem Umfang zu vernachlässigen, so findet das seine Rechtfertigung letztlich in dem Zweck des Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzugs, alle diejenigen Aufwendungen zu erfassen, die der Erzielung von Einkünften gedient haben (vgl. vor allem Jakob/Jüptner, Finanz-Rundschau - FR - 1988, 141; Stadie, Die persönliche Zurechnung von Einkünften, 1983, S. 33 ff.).
  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 98/90

    Zulässigkeit des Abzugs nachträglicher Werbungskosten - Refinanzierungskosten für

    Lediglich dann, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwendet und zur Abkürzung des Zahlungsweges die Verbindlichkeit des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachten Vorgängen entstanden ist, steht dies einem Werbungskostenabzug beim Steuerpflichtigen nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 1987 VI R 91/85, BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623).
  • BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91

    Eigenaufwand bei Miteigentum von Ehegatten

  • BFH, 25.01.1989 - I R 289/83

    Steuerbescheid - Festsetzung nach gerichtlicher Entscheidung - Gegenstand der

  • FG Münster, 07.12.1999 - 6 K 6491/96

    Einkunftserzielung als Voraussetzung für den Abzug von

  • OLG Nürnberg, 07.05.1997 - 9 W 897/97

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

  • FG München, 07.02.1996 - 5 K 3136/92

    Zulässigkeit des Abzugs von Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den

  • FG Niedersachsen, 28.08.2001 - 2 K 82/99

    Drittaufwand, wenn Dritter aufgrund eigener Vertragspflicht Leistung erbringt

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.1997 - 10 K 191/96

    Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen und Kosten der Darlehenssicherung als

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