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   BFH, 27.06.1995 - VI R 93/93   

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https://dejure.org/1995,5811
BFH, 27.06.1995 - VI R 93/93 (https://dejure.org/1995,5811)
BFH, Entscheidung vom 27.06.1995 - VI R 93/93 (https://dejure.org/1995,5811)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 1995 - VI R 93/93 (https://dejure.org/1995,5811)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Bemessung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen - Ungleichbehandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlern und Lohnsteuerzahlern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für Steuerabzugsbeträge

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 27.06.1995 - VI R 93/93
    Er darf vielmehr von einem Gesamtbild ausgehen, das sich aus ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227; vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, 359).

    Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfG in BVerfGE 84, 348, 360).

    Nach Ergehen des Urteils des BVerfG in BVerfGE 84, 348 und nach Ergehen des Senatsbeschlusses in BFHE 167, 152 [BFH 29.04.1992 - VI B 152/91], BStBl II 1992, 752 hat also der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 und die Verwaltung sogar durch eine rückwirkende Billigkeitsmaßnahme für das Jahr 1993 (vgl. BMF- Schreiben vom 8. September 1992 IV B 6 -- S 2365 -- 79/92, BStBl I 1992, 527) eine solche Regelung getroffen, welche zuvor stets wegen des angeblich unzumutbaren Verwaltungsaufwands abgelehnt worden war.

  • BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91

    Vorläufiger Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

    Auszug aus BFH, 27.06.1995 - VI R 93/93
    Auch bei den Lohnsteuerabzugsbeträgen handelt es sich materiell-rechtlich um Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommensteuer des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Beschluß vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152 [BFH 29.04.1992 - VI B 152/91], BStBl II 1992, 752, 753, unter 3 b der Entscheidungsgründe, m. w. N.).

    Nach Ergehen des Urteils des BVerfG in BVerfGE 84, 348 und nach Ergehen des Senatsbeschlusses in BFHE 167, 152 [BFH 29.04.1992 - VI B 152/91], BStBl II 1992, 752 hat also der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 und die Verwaltung sogar durch eine rückwirkende Billigkeitsmaßnahme für das Jahr 1993 (vgl. BMF- Schreiben vom 8. September 1992 IV B 6 -- S 2365 -- 79/92, BStBl I 1992, 527) eine solche Regelung getroffen, welche zuvor stets wegen des angeblich unzumutbaren Verwaltungsaufwands abgelehnt worden war.

  • BFH, 05.07.1988 - VII K 12/86

    Zolltarifauskunft - Feststellung der Rechtswidrigkeit - Berechtigtes Interesse -

    Auszug aus BFH, 27.06.1995 - VI R 93/93
    Denn diese setze voraus, daß eindeutig und mit Sicherheit von einer materiell unveränderten Rechtslage für das Folgejahr auszugehen sei (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. Juli 1988 VII K 12/86, BFHE 154, 290, BStBl II 1988, 843; vom 11. Oktober 1988 VII K 4/87, BFH/NV 1989, 338, 339; vom 5. April 1990 VII K 1/89, BFHE 161, 217, BStBl II 1990, 990, 991, unter Nr. 2 der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 05.04.1990 - VII K 1/89

    - Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach Außerkrafttreten einer

    Auszug aus BFH, 27.06.1995 - VI R 93/93
    Denn diese setze voraus, daß eindeutig und mit Sicherheit von einer materiell unveränderten Rechtslage für das Folgejahr auszugehen sei (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. Juli 1988 VII K 12/86, BFHE 154, 290, BStBl II 1988, 843; vom 11. Oktober 1988 VII K 4/87, BFH/NV 1989, 338, 339; vom 5. April 1990 VII K 1/89, BFHE 161, 217, BStBl II 1990, 990, 991, unter Nr. 2 der Entscheidungsgründe).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BFH, 27.06.1995 - VI R 93/93
    Er darf vielmehr von einem Gesamtbild ausgehen, das sich aus ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227; vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, 359).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BFH, 27.06.1995 - VI R 93/93
    Dies verstößt nur dann nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. dazu z. B. Urteil des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 28. Januar 1992 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 1 BvL 10/91, BVerfGE 85, 191, 210; Beschluß vom 26. Januar 1993 1 BvL 38, 40, 43/92, BVerfGE 88, 87, 96).
  • BFH, 11.10.1988 - VII K 4/87

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses

    Auszug aus BFH, 27.06.1995 - VI R 93/93
    Denn diese setze voraus, daß eindeutig und mit Sicherheit von einer materiell unveränderten Rechtslage für das Folgejahr auszugehen sei (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. Juli 1988 VII K 12/86, BFHE 154, 290, BStBl II 1988, 843; vom 11. Oktober 1988 VII K 4/87, BFH/NV 1989, 338, 339; vom 5. April 1990 VII K 1/89, BFHE 161, 217, BStBl II 1990, 990, 991, unter Nr. 2 der Entscheidungsgründe).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BFH, 27.06.1995 - VI R 93/93
    Dies verstößt nur dann nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. dazu z. B. Urteil des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 28. Januar 1992 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 1 BvL 10/91, BVerfGE 85, 191, 210; Beschluß vom 26. Januar 1993 1 BvL 38, 40, 43/92, BVerfGE 88, 87, 96).
  • BFH, 21.11.1997 - VI R 93/95

    Keine Lohnsteuerermäßigung bei positiven Kapitaleinkünften

    Es ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, daß Werbungskosten und Steuerabzugsbeträge nach § 43 EStG bei Einkommensteuer-Vorauszahlern gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind, während Steuerabzugsbeträge und solche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, die niedriger sind als die Einnahmen, bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 39a Abs. 1 EStG i.d.F. des StMBG nicht einzubeziehen sind (Aufgabe der Rechtsprechung in dem Beschluß vom 27. Juni 1995 VI R 93/93, BFH/NV 1995, 1058).

    Soweit der Senat dies in dem Beschluß vom 27. Juni 1995 VI R 93/93 (BFH/NV 1995, 1058) in der nach § 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgesehenen Besetzung mit drei Richtern anders beurteilt und unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 84, 348 in der ungleichen Behandlung einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gesehen hat, hält er daran nicht fest.

    Das in dem Beschluß in BFH/NV 1995, 1058 dargestellte Berechnungsschema zur Ermittlung des Freibetrages stellt an die fachliche Qualifikation des Sachbearbeiters keine höheren Ansprüche, als sie bei der Ermittlung einiger der in § 39a Abs. 1 EStG angeführten Beträge erfüllt werden müssen.

  • BFH, 20.12.1995 - I R 166/94

    1. Zinsabschlag ist auch bei Gläubiger von Kapitalerträgen zu erheben, der in

    Die für den betroffenen Steuerpflichtigen hierdurch eintretende vorübergehende Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Vermögenssituation muß angesichts dessen hingenommen werden, zumal sie nur vorübergehend ist und der Steuerpflichtige es selbst in der Hand hat, diese Situation zu beeinflussen, entweder durch vorzeitige Abgabe der Einkommensteuererklärungen oder gegebenenfalls dadurch, daß er die Herabsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen beantragt (§ 49 Abs. 1 KStG i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1995 VI R 93/93, BFH/NV 1995, 1058, unter 2. c im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlern und Lohnsteuerzahlern).
  • BFH, 20.12.1995 - I R 118/94

    Zinsabschlag ist auch dann zu erheben, wenn wegen hoher Verlustvorträge

    Die für den betroffenen Steuerpflichtigen hierdurch eintretende vorübergehende Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Vermögenssituation muß angesichts dessen hingenommen werden, zumal sie nur vorübergehend ist und der Steuerpflichtige es selbst in der Hand hat, diese Situation zu beeinflussen, entweder durch vorzeitige Abgabe der Einkommensteuererklärungen oder ggf. dadurch, daß er die Herabsetzung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen beantragt (§ 49 Abs. 1 KStG i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. Juni 1995 VI R 93/93, BFH/NV 1995, 1058, unter 2. c im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlern und Lohnsteuerzahlern).
  • FG Münster, 31.07.2008 - 4 K 2376/07

    Anspruch auf vorläufige Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte;

    Soweit der BFH in seinem Beschluss vom 29.04.1992 VI B 152/91, aaO (zu der bis Ende 1993 geltenden Rechtslage) die Ansicht vertreten hat, die Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung und der Typengerechtigkeit könnten die gravierende Ungleichbehandlung der Lohnbezieher gegenüber der Gruppe der nach § 37 EStG Vorauszahlungspflichtigen bei negativen Einkünften (aus Vermietung und Verpachtung) nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 27.06.1995 VI R 93/93, BFH/NV 1995, 1058 zu Steuerabzugsbeträgen nach §§ 43 ff EStG), weil das Finanzamt im Fall der Erzielung von Gewinnen oder Überschüssen ungeachtet des Lohnabzugs einen Vorauszahlungsbescheid erlassen hätte, sind diese Aspekte im Streitfall nicht einschlägig.
  • FG München, 02.10.2012 - 8 V 3233/11

    Steuerklassenwahl für eingetragene Lebenspartner

    Nur so ist gewährleistet, dass die eingetragenen Lebenspartner, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, gegenüber den Einkommensteuervorauszahlern nicht schlechter gestellt werden (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 VI R 93/93, BFH/NV 1995, 1058).
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