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   BFH, 17.07.1992 - VI R 96/88   

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https://dejure.org/1992,4275
BFH, 17.07.1992 - VI R 96/88 (https://dejure.org/1992,4275)
BFH, Entscheidung vom 17.07.1992 - VI R 96/88 (https://dejure.org/1992,4275)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 1992 - VI R 96/88 (https://dejure.org/1992,4275)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Einordnung von sowohl den Beruf als auch die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen betreffenden Ausgaben als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 815
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.02.1962 - VI 219/61 U

    Auslegung des Begriffs der "werkeigenen Wohnung"

    Auszug aus BFH, 17.07.1992 - VI R 96/88
    Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind jedoch solche Ausgaben, die sowohl den Beruf als auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, vom Werbungskostenabzug ausgenommen und daher aus versteuertem Einkommen zu erbringen, sofern nicht ausnahmsweise eine eindeutige und klare Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil möglich oder die Berührung der privaten Lebenssphäre nur von untergeordneter Bedeutung ist (grundlegend Senatsurteil vom 9. Februar 1962 VI 10/61 U, BFHE 74, 441, BStBl III 1962, 235 zu Krankheitskosten).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 95/85

    Aufwendungen für eine Heilkur können bei nachgewiesener Zwangsläufigkeit nach §

    Auszug aus BFH, 17.07.1992 - VI R 96/88
    In Anwendung dieser Grundsätze werden Aufwendungen für die Heilung oder Linderung einer Krankheit - zu denen auch Kuraufwendungen gehören können - einkommensteuerrechtlich regelmäßig als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG - behandelt (für eine Heilkur vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1987 III R 95/85, BFHE 152, 131, BStBl II 1988, 275).
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus BFH, 17.07.1992 - VI R 96/88
    Soweit sie darüber hinaus ohne eingetretene oder drohende Berufskrankheit als vorbeugende Maßnahme ganz oder teilweise auch zur Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustandes dienen, sind sie weder als außergewöhnliche Belastung (Senatsurteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711 - Frischzellentherapie-) noch als Werbungskosten abziehbar (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).
  • BFH, 09.02.1962 - VI 10/61 U

    Voraussetzungen für die Anerkenung von Krankheitskosten als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 17.07.1992 - VI R 96/88
    Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind jedoch solche Ausgaben, die sowohl den Beruf als auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, vom Werbungskostenabzug ausgenommen und daher aus versteuertem Einkommen zu erbringen, sofern nicht ausnahmsweise eine eindeutige und klare Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil möglich oder die Berührung der privaten Lebenssphäre nur von untergeordneter Bedeutung ist (grundlegend Senatsurteil vom 9. Februar 1962 VI 10/61 U, BFHE 74, 441, BStBl III 1962, 235 zu Krankheitskosten).
  • BFH, 11.07.2013 - VI R 37/12

    Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten

    Ungeachtet der Frage, ob die in ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung streitigen Aufwendungen als Fortbildungsmaßnahmen zu Werbungskosten führen können, entspricht es auch der ständigen und unverändert fortgeltenden Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, Werbungskosten sein können, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (vgl. Senatsentscheidungen vom 17. Juli 1992 VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19; vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193; vom 9. Februar 1962 VI 10/61 U, BFHE 74, 632, BStBl III 1962, 235; vom 22. April 2003 VI B 275/00, BFH/NV 2003, 1052).
  • BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13

    Steuerliche Behandlung von Krankheitskosten - Feststellung des Zusammenhangs

    Das Gesetz will aber die typischen Kosten der Lebenshaltung, wie auch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu entnehmen ist, nicht wie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 EStG) bei der Ermittlung der Einkünfte abgesetzt wissen, sondern betrachtet sie als Ausgaben zur Verwendung des erzielten Einkommens, die allenfalls als Sonderausgaben nach § 10 EStG oder als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG die Höhe der Einkommensteuer beeinflussen (Senatsurteile vom 9. Februar 1962 VI 10/61 U, BFHE 74, 632, BStBl III 1962, 235, und vom 17. Juli 1992 VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19).

    Die Rechtsprechung des BFH erkennt darüber hinaus Krankheitskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten an, wenn im einzelnen Fall der Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Entstehung der Erkrankung offenkundig ist (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 74, 632, BStBl III 1962, 235; in BFH/NV 1993, 19; vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193; vom 11. Juli 2013 VI R 37/12, BFHE 242, 56, BStBl II 2013, 815).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 1 K 2078/15

    Mit der Werbungskostenpauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind

    Entgegen der Auffassung der Kläger seien laut Urteil des BFH vom 17. Juli 1992 (BFH/NV 1993, 19) die Kosten eines Piloten nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden, da die Kur nicht als eine berufsspezifische Maßnahme zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung gegen berufsbedingte gesundheitliche Risiken zu betrachten gewesen sei.
  • FG München, 26.04.2013 - 8 K 3159/10

    Burn-Out-Behandlung als Werbungskosten

    Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind jedoch solche Ausgaben, die sowohl den Beruf als auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, vom Werbungskostenabzug ausgenommen und daher aus versteuertem Einkommen zu erbringen, sofern nicht ausnahmsweise eine eindeutige und klare Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil möglich oder die Berührung der privaten Lebenssphäre nur von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 17. Juli 1992 VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19).
  • FG Schleswig-Holstein, 10.07.2007 - 5 K 369/02

    Übernahme der Kosten einer sog. Regenerationskur für Fluglotsen durch den

    Berufsbezogene Elemente und Umstände der allgemeinen Lebensführung sind somit untrennbar miteinander verbunden, was nach dem in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelten Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen zur Versagung des Werbungskostenabzugs führt (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juli 1992, VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19).
  • FG Sachsen, 26.10.2010 - 5 K 435/06

    Werbungskostenabzug der Behandlungskosten für die Mensendieck-Methode einer an

    Dies ist der Fall, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (vgl. BFH-Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juli 1992 VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19, vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BStBl II 1993, 193, und vom 9. Februar 1962 VI 10/61 U, BStBl III 1962, 235, sowie BFH-Beschluss vom 22. April 2003 VI B 275/00, BFH/NV 2003, 1052 ).
  • FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 3877/02

    Kostenübernahme für Raucherentwöhnung steuerpflichtiger Arbeitslohn

    In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nur dann ausgegangen werden kann, wenn die gesundheitserhaltende bzw. -verbessernde Maßnahme ihre Grundlage in einer andernfalls drohenden berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung hat (BFH-Urteile vom 30.05.2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671 mit Anm. Pust, HFR 2001, 1060; vom 05.11.1993 VI R 56/93, BFH/NV 1994, 313; vom 17.07.1992 VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19 für die Frage des Werbungskostenabzugs; vom 31.10.1986 VI R 73/83, BFHE 148, 61, BStBl II 1987, 142).
  • FG Baden-Württemberg, 16.07.2010 - 10 K 4686/09

    Kurkosten als Werbungskosten - Abzugsfähigkeit von Kosten für eine Tonfeldstudio

    Gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind jedoch solche Ausgaben, die sowohl den Beruf als auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, vom Werbungskostenabzug ausgenommen und daher aus versteuertem Einkommen zu erbringen, sofern nicht ausnahmsweise eine eindeutige und klare Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil möglich oder die Berührung der privaten Lebenssphäre nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Juli 1992 VI R 96/88, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1993, 19 unter Hinweis auf das grundlegende Urteil vom 9. Februar 1962 VI 10/61 U, Bundessteuerblatt - BStBI - III 1962, 235 zu Krankheitskosten).
  • FG München, 11.09.2003 - 9 K 5239/01

    Kurkosten als außergewöhnliche Belastung; Nachweis der medizinischen

    Kurkosten sind wie Krankheitskosten nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie zur Heilung oder Vorbeugung gegen eine typische Berufskrankheit dienen (BFH-Urteil vom 17. Juli 1992 - VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19).
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