Rechtsprechung
| BFH, 11.03.2009 - VI S 2/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Begründungsanforderungen und Prüfungsumfang bei einer Anhörungsrüge
- Bundesfinanzhof
Begründungsanforderungen und Prüfungsumfang bei einer Anhörungsrüge
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung als Anforderung an die § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO )
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Wird zitiert von ... (9)
- BFH, 11.03.2009 - VI S 3/09
Zur Zulässigkeit von sofortiger Beschwerde und Gegenvorstellung gegen …
Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingabe der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) kann auch nicht in eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) umgedeutet werden, da die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten und die Anhörungsrüge Gegenstand eines in einem gesonderten Verfahren (VI S 2/09) mit einem im Wesentlichen gleichlautenden Schriftsatz vom 2. Februar 2009 verfolgten Begehrens der Klägerin ist.Die mit Schriftsatz vom 2. Februar 2009 --wie in dem Verfahren VI S 2/09-- beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren.
- BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10
Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" - …
Denn so wie das Darlegungserfordernis nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dazu führt, dass hinsichtlich aller Revisionszulassungsgründe auch Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens zu stellen sind (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878), verlangt auch die in § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO geforderte Darlegung, dass derartige Mindestanforderungen an die Ausführungen zur Begründung einer Anhörungsrüge zu stellen sind (BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/ NV 2009, 1131). - BFH, 11.03.2010 - V S 20/09
Anhörungsrüge nach § 69a GKG - Eigenhändige Unterschrift des Urteils - …
Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert jedenfalls schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier V E 1/09), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (vgl. zur Anhörungsrüge nach § 133a FGO z. B. BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/ NV 2009, 1131;… Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12; Bergkemper in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, § 133a FGO Rz 20, jeweils m. w. N.).
- BFH, 01.09.2010 - V S 26/09
Darlegungserfordernisse bei Anhörungsrüge - Wirksamkeit der Kündigung einer …
Darlegen, das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist, heißt in diesem Zusammenhang: Schlüssig, substantiiert und nachvollziehbar darstellen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (…vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/ NV 2009, 409, und vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/ NV 2009, 1131). - BFH, 08.04.2010 - IX S 22/09
Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge
Nach dieser Bestimmung hätte die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Revisionsverfahren IX R 36/08 nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Rügeführerin dies meint folgern zu können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/ NV 2009, 1131). - BFH, 05.10.2010 - IX S 7/10
Anhörungsrüge: Sitzungsprotokoll, Inhalt und Beweiskraft - Verspätetes Vorbringen …
Es bleibt dahingestellt, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung hinreichend i. S. von § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt wurde (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/ NV 2009, 1131;… vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/ NV 2010, 1299). - BFH, 03.11.2010 - X S 28/10
Wirkungen der Aufteilung einer Steuerschuld - Anforderungen an die Begründung …
Denn so wie das Darlegungserfordernis nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dazu führt, dass hinsichtlich aller Revisionszulassungsgründe auch Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens zu stellen sind (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878), verlangt auch die in § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO geforderte Darlegung, dass derartige Mindestanforderungen an die Ausführungen zur Begründung einer Anhörungsrüge erfüllt werden (BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/ NV 2009, 1131). - BFH, 08.03.2011 - IV S 14/10
Bindung an die Entscheidung nach formloser Bekanntgabe der Urteilsformel an einen …
Es ist mit der Funktion der Anhörungsrüge nicht vereinbar, die in einem abgeschlossenen Verfahren nicht im Sinne des Rechtsmittelführers entschiedenen Rechtsfragen nochmals in vollem Umfang zu überprüfen (…BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2007 VIII S 8/07, BFH/ NV 2007, 2298;… vom 9. Juni 2008 V S 40/07, BFH/ NV 2008, 1854, und vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/ NV 2009, 1131). - FG München, 31.05.2011 - 13 K 1037/11
Anhörungsrüge: Besetzung der Richterbank, Zwei-Wochen-Frist, Begründung
Denn so wie das Darlegungserfordernis nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dazu führt, dass hinsichtlich aller Revisionszulassungsgründe auch Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens zu stellen sind, verlangt auch die in § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO geforderte Darlegung, dass derartige Mindestanforderungen an die Ausführungen zur Begründung einer Anhörungsrüge zu stellen sind (BFH-Beschlüsse vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131;… vom 3. November 2010 X S 28/10, BFH/NV 2011, 203).
