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   BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00   

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BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00 (https://dejure.org/2000,2527)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2000 - VI ZB 12/00 (https://dejure.org/2000,2527)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 (https://dejure.org/2000,2527)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1661
  • VersR 2000, 1299
  • VersR 2000, 199
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 518 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 sowie Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 jeweils m.w.N.).

    Vielmehr kann sie auch im Weg der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 15. Dezember 1998 (aaO) und vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, Senatsbeschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 -, jeweils m.w.N.).

    Seine Anwendung setzt allerdings voraus, daß bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausgeschlossen sind (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) sowie Senatsbeschluß vom 7. November 1995 (aaO)).

    Das Berufungsgericht hat dies im Ansatz nicht verkannt und auch nicht übersehen, daß im Fall einer fehlerhaften Bezeichnung des Rechtsmittelklägers auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen sind, wenn wie im Streitfall eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht beigefügt ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO)).

    Auch das Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) besagt nicht, daß bereits die Berufungsschrift für sich genommen auslegungsbedürftig sein muß.

    Wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt hat, darf nämlich die Zulässigkeit der Berufung unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (so auch BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938).

    Da sich jedenfalls für den fachkundigen Leser, dessen Sicht hier maßgeblich ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO)), aus dem der Berufungsschrift beigefügten Urteil in eindeutiger Weise ergab, daß durch dieses Urteil nur der Beklagte zu 2) beschwert war, war auch der vom Berufungsgericht erwogene Umstand, daß der Beklagte zu 1) im Tenor des landgerichtlichen Urteils dahingehend erwähnt sei, daß der Beklagte zu 2) neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verurteilt werde, nicht geeignet, ernsthafte Zweifel daran zu erwecken, daß als Rechtsmittelkläger nur der Beklagte zu 2) in Betracht kam.

  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00
    Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift der Rechtsmittelführer in der Weise unrichtig bezeichnet ist, daß anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderes, mit ihm nicht identisches Rechtssubjekt bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - NJW 1998, 3499).

    Soweit dem angefochtenen Beschluß entnommen werden könnte, daß bei eindeutiger, jedoch fehlerhafter Bezeichnung des Berufungsklägers kein Raum für eine Auslegung sei, findet diese Auffassung in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Beschluß des VII. Zivilsenats vom 16. Juli 1998 (aaO) keine Stütze, auch wenn der Leitsatz dieses Beschlusses mißverständlich sein mag.

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von den Sachverhalten, die dem Beschluß des BGH vom 16. Juli 1998 (aaO) und dem Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 (aaO) zugrunde liegen.

  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00
    Vielmehr kann sie auch im Weg der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 15. Dezember 1998 (aaO) und vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, Senatsbeschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 -, jeweils m.w.N.).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei einer Vertauschung der Parteirollen, wie sie dem Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 (aaO) zugrunde liegt, sondern auch dann, wenn wie im Streitfall die Verwechslung innerhalb einer aus mehreren Personen bestehenden Parteiseite erfolgt ist.

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von den Sachverhalten, die dem Beschluß des BGH vom 16. Juli 1998 (aaO) und dem Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 (aaO) zugrunde liegen.

  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 518 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 sowie Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 jeweils m.w.N.).

    Seine Anwendung setzt allerdings voraus, daß bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausgeschlossen sind (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) sowie Senatsbeschluß vom 7. November 1995 (aaO)).

  • BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00

    Unzulässigkeit der Berufung mangels Einhaltung der Form

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00
    Vielmehr kann sie auch im Weg der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 15. Dezember 1998 (aaO) und vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, Senatsbeschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 -, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00
    Wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt hat, darf nämlich die Zulässigkeit der Berufung unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (so auch BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938).
  • BGH, 11.02.1999 - V ZB 27/98

    Benennung der falschen Prozeßpartei in einer Einspruchsschrift gegen ein

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00
    Wie der Senat im Urteil vom 15. Dezember 1998 (aaO) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt hat, darf nämlich die Zulässigkeit der Berufung unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (so auch BGH, Beschluß vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938).
  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

    Da sich somit jedenfalls im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und des beigefügten erstinstanzlichen Urteils hinreichend klar die Beklagte als die Person der Rechtsmittelklägerin ergab, wäre die falsche Bezeichnung der Berufungsklägerin auch bei dieser Sachlage unschädlich (vgl. BGH, Beschl. v. 30.5.2000 - VI ZB 12/00, NJW-RR 2000, 1661, 1662 m.w.N.).
  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03

    Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten und des tatsächlich abgeschlossenen

    Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, daß der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292 = VersR 1999, 636, 637; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 = VersR 1999, 900, 901 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f.; Beschlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 20. Januar 2004 aaO).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2015 - 2 U 16/14

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung eines

    Insbesondere ist eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift unschädlich, wenn sich aus der beigefügten Urteilsabschrift ergibt, dass der Bezeichnete nicht beschwert ist und nur die andere Partei als Rechtsmittelführer in Betracht kommen kann (BGH, NJW-RR 2000, 1661).
  • BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05

    Rechtsfolgen des Abweichens von Urteil und -ausfertgung

    Dazu gehört die Bezeichnung der Partei, gegen die sich das Rechtsmittel richtet (BGH, Beschlüsse vom 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081 unter II 1; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299 unter 1).

    Ein Berufungsgericht ist gehalten, bei fehlerhafter oder unvollständiger Parteibezeichnung Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen (und beigefügten) Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 aaO unter II 2).

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 245/05

    Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungskräften wegen Verlagerung der

    Aus der Revisionsschrift muss entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem beigefügten zweitinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Revisionskläger ist und wer Revisionsbeklagter sein soll (BGH 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - NJW-RR 2004, 572; 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299).
  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 332/18

    Revisionsverfahren über Anspruch des Vermieters auf Duldung einer

    Jedoch kann der bei einer falschen oder ungenauen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift im Hinblick auf dessen Identifizierbarkeit bestehende Mangel behoben werden, wenn der richtige Rechtsmittelkläger aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennbar wird, beispielsweise im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift sowie der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen und Umstände (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03, aaO unter II 1 b aa; vgl. auch Beschluss vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00, NJW-RR 2000, 1661 unter II 1).
  • BGH, 13.01.2004 - VI ZB 53/03

    Auslegung einer Berufungsschrift; Anforderungen an die Bezeichnung des

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; Beschluß vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300; vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251).

    Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 638; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - aaO; Senatsbeschlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371, 1372 sowie vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO).

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 68/03

    Anforderungen an die Bezeichnung der rechtsmittelführenden Partei in der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; Beschluß vom 13. Januar 2003 - VI ZB 53/03 - noch nicht veröff.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251).

    Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 und vom 15. Dezember 1998 aaO; Beschluß vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 sowie vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO).

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08

    Umdeutung oder Heilung eines Bezeichnungsmangels

    Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - VersR 2002, 777; Senatsbeschlüsse vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251 und vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299 m.w.N.).
  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift

    Das Berufungsgericht durfte die mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006 vorsorglich eingelegte nochmalige Berufung deshalb nicht als unzulässig verwerfen, sondern musste sie als gegenstandslos ansehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00, NJW-RR 2000, 1661, 1662).
  • OLG Hamm, 06.03.2013 - 12 U 122/12

    Umfang der Bauüberwachungspflicht des Architekten; Überwachung der Beseitigung

  • OLG Köln, 09.06.2011 - 19 U 9/11

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Berufungsschrift

  • BGH, 15.03.2022 - VI ZB 20/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Bezeichnung von Berufungskläger und

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 246/05

    Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungskräften wegen Verlagerung der

  • OLG Brandenburg, 05.05.2004 - 7 U 250/03

    Zu den Erfordernissen nach § 519 Abs. 1 , 2 ZPO

  • OLG Brandenburg, 16.04.2004 - 7 U 250/03

    Keine zulässige Berufung bei nicht eindeutigen Angaben zu der Person des

  • LAG Hessen, 30.07.2007 - 16 Sa 486/07

    Sozialkassentarifvertrag: Anspruch auf Auskunfts- und Zahlungsverpflichtung;

  • OLG Stuttgart, 28.09.2011 - 3 U 58/11

    Berufung: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2008 - 2 U 82/02

    Papierpolster mit System

  • LG Berlin, 25.09.2019 - 66 S 212/18

    Wohnraummiete: Mietminderung und Anspruch auf Beseitigung bei einem

  • OLG Hamburg, 21.11.2017 - 7 U 113/16

    Unterlassungsanspruch bei Presseberichterstattung: Öffentliches

  • OLG Stuttgart, 03.03.2020 - 1 U 28/20

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer herzchirurgischen Operation

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