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   BGH, 30.06.1981 - VI ZB 13/81   

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https://dejure.org/1981,3069
BGH, 30.06.1981 - VI ZB 13/81 (https://dejure.org/1981,3069)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1981 - VI ZB 13/81 (https://dejure.org/1981,3069)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81 (https://dejure.org/1981,3069)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist - Zusätzliche Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzungsantrag - Fristversäumnis - Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Berufung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 519

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 1032
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.10.1976 - IV ZB 41/76

    Frist - Begründung der Berufung - Verspätet eingelegtes Rechtsmittel -

    Auszug aus BGH, 30.06.1981 - VI ZB 13/81
    Auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist hat es keinen Einfluß, daß der Kläger inzwischen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt und daß er mit dem Wiedereinsetzungsantrag eine neue Berufung eingelegt hatte (BGH-Beschl. v. 20. Oktober 1976 - IV ZB 41/76 - VersR 1977, 137 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.07.1979 - VII ZB 5/79

    Anwalt - Frist - Überwachung - Antrag auf Verlängerung

    Auszug aus BGH, 30.06.1981 - VI ZB 13/81
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des Oberlandesgerichts gefolgt werden könnte, daß der erstinstanzliche Anwalt anläßlich der Beauftragung des Berufungsanwalts stets den Lauf der Berufungsfrist eigenverantwortlich nachzuprüfen hat (s. aber BGH-Beschl. vom 12. Juli 1979 - VII ZB 5/79 - LM Nr. 41 zu § 233 [Fc] = NJW 1979, 2614).
  • BGH, 08.10.1986 - VIII ZB 41/86

    Rückwirkende Beseitigung der Rechtskraftfolgen durch Wiedereinsetzung

    Auf dem rückwirkenden Fortfall der Rechtskraft durch Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beruht letztlich auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Rechtsmittelbegründungsfrist auch durch ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel in Lauf gesetzt und durch das Wiedereinsetzungsverfahren nicht berührt wird, so daß ein nicht fristgerecht begründetes Rechtsmittel trotz Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - ebenfalls versäumten - Rechtsmittelfrist unzulässig ist (BGH Urteile vom 22. Juni 1955 - VI ZR 18/55 = NJW 1955, 1318, 1319, vom 21. Dezember 1970 - VIII ZB 31/70 = VersR 1971, 349 und vom 14. April 1971 - IV ZB 17/71 = NJW 1971, 1217; Beschlüsse vom 20. Oktober 1976 und 16. März 1977 - IV ZB 41/76 und 5/77 = VersR 1977, 137 und 573, vom 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81 = VersR 1981, 1032 und vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 = VersR 1985, 395).
  • BGH, 09.11.2010 - VI ZB 75/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Dass der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Beschluss auf Verwerfung der Berufung nicht berührt wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 20. Oktober 1976 - IV ZB 41/76, VersR 1977, 137, 138; vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77, VersR 1977, 573; vom 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81, VersR 1981, 1032 f.; vom 22. April 1986 - VI ZB 3/86, VersR 1986, 892, 893 und vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88, VersR 1989, 529).
  • BGH, 20.12.1984 - III ZB 37/84

    Anwaltsbüro - Auffällige Häufung - Mangel - Berufungsbegründungsfrist - Bedenken

    Ob der Lauf der Begründungsfrist von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils abhängt, kann offen bleiben (vgl. BGH VersR 1981, 1032).
  • BGH, 22.04.1986 - VI ZB 3/86

    Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzungsverfahren - Berufspflichten des

    Daß der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung nicht berührt wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 20. Oktober 1976 - IV ZB 41/76 - VersR 1977, 137; vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77 - VersR 1977, 573; vom 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81 - VersR 1981, 1032).
  • OLG Zweibrücken, 08.08.2000 - 5 UF 48/00

    Berufung in Familiensachen: Berufungsbegründungsfrist nach verspäteter

    Die Rechtsmittelbegründungsfrist wird auch durch ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel in Lauf gesetzt und durch das Wiedereinsetzungsverfahren nicht berührt, so dass ein nicht fristgerecht begründetes Rechtsmittel trotz Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - ebenfalls versäumten - Rechtsmittelfrist unzulässig ist (std. Rspr. BGHZ 98, 325, 328 f und davor NJW 1955, 1318 VersR 1971, 349; 1977, 137 und 573; 1981, 1032; 1985, 395 und danach BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2, Fristbeginn 2).
  • BGH, 20.11.1986 - VII ZB 11/86

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist -

    Das Rechtsmittel kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin inzwischen auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, ohne insoweit um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzusuchen (vgl. BGH NJW 1955 1318; 1971, 1217 Nr. 7; Beschl. v. 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81 = VersR 1981, 1032 m.w.N.).
  • BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 135/86

    Beginn der Berufungsbegründungsfrist - Beeinflussung der

    Die einmonatige Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit der Einlegung des Rechtsmittels (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO), Dies gilt auch bei verspäteter Berufungseinlegung; durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Begründungsfrist nicht beeinflußt (ständige Rechtsprechung; s. nur BGH NJW 1971, 1217; BGH VersR 1977, 137 und 573; 1981, 1032; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 45. Aufl. § 519 Anm. 2 A), Weil die Begründung der Berufung der Antragsgegnerin erst nach dem Ablauf der Frist eingegangen ist, hat das Kammergericht das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig verworfen.
  • BGH, 18.03.1986 - VI ZB 21/85

    Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung gegen die Versäumung - Sofortige

    Die Frist zur Begründung der Berufung läuft auch bei einem verspätet eingelegten Rechtsmittel von der Einlegung an und nicht erst von der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1976 - IV ZB 41/76 - VersR 1977, 137; vom 30. Juni 1981 - VI ZB 13/81 - VersR 1981, 1032).
  • BGH, 14.12.1988 - IVb ZB 171/88

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Das gilt auch dann, wenn eine verspätet eingelegte Berufung unter Versagung der Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen wird (BGH VersR 1978, 841; 1981, 1032; 1986, 788 und 892; 1987, 764; vgl. dazu auch Thomas/Putzo ZPO 14. Aufl. § 519 Anm. 2 a; Zöller/Schneider a.a.O. § 519 Rdn. 14).
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