Rechtsprechung
BGH, 29.03.2011 - VI ZB 25/10 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 233 ZPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eigenes Verschulden des Rechtsanwalts bei Nichtdurchsicht einer fälschlicherweise als nicht fristgebunden vorgelegten Akte - verkehrslexikon.de
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei eigenem Verschulden des Rechtsanwalts - Vorlage einer Akte als nicht fristgebunden
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist wegen versehentlicher Vorlage einer Fristsache als nicht fristgebunden; Verschulden eines Rechtsanwalts bei unterlassener Überprüfung einer möglichen Fristgebundenheit einer ihm als nicht fristgebunden vorgelegten Akte
- Anwaltsblatt
§ 233 ZPO
Pflichten bei Vorlage einer Akte: Was muss der Anwalt wie schnell tun? - rewis.io
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eigenes Verschulden des Rechtsanwalts bei Nichtdurchsicht einer fälschlicherweise als nicht fristgebunden vorgelegten Akte
- ra.de
- rewis.io
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eigenes Verschulden des Rechtsanwalts bei Nichtdurchsicht einer fälschlicherweise als nicht fristgebunden vorgelegten Akte
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
Kontrollpflicht des Anwalts bei nicht fristgebunden vorgelegten Akten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist wegen versehentlicher Vorlage einer Fristsache als nicht fristgebunden; Verschulden eines Rechtsanwalts bei unterlassener Überprüfung einer möglichen Fristgebundenheit einer ihm als nicht fristgebunden vorgelegten Akte - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Kontrollpflicht eines RA bei falscher Vorlage (Büroversehen)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Wiedereinsetzung: Akten liegen lassen ist Verschulden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Aktenberge auf dem Schreibtisch - und die Pflicht zu ihrer Kontrolle
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Rechtsanwälte müssen bei fälschlich als nicht fristgebunden vorgelegten Fristsachen drohende Verfristungen selbst im Blick halten
Verfahrensgang
- LG Köln, 21.01.2010 - 8 O 170/09
- OLG Köln, 27.04.2010 - 19 U 28/10
- BGH, 29.03.2011 - VI ZB 25/10
Papierfundstellen
- NJW 2011, 1600
- MDR 2011, 684
- FamRZ 2011, 970
- VersR 2011, 1031
- AnwBl 2011, 786
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.02.1992 - VI ZB 2/92
Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Rechtsanwalt bei der Fristenkontrolle - …
Auszug aus BGH, 29.03.2011 - VI ZB 25/10
Es geht daher hier nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, um die Frage, ob der Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Akten eigenverantwortlich prüfen muss, ob das Büropersonal die Rechtsmittelfristen zutreffend notiert hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841; BAG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 3 AZN 261/95, NJW 1995, 3339, 3340). - BGH, 03.11.1997 - VI ZB 47/97
Prüfungspflicht des Rechtsanwalts bei Vorlage einer Akte zur Bearbeitung
Auszug aus BGH, 29.03.2011 - VI ZB 25/10
Wie der Senat entschieden hat, trifft den Rechtsanwalt, dem aufgrund eines Büroversehens eine Fristsache als nicht fristgebunden vorgelegt wird, jedoch dann ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn er sich nicht in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon überzeugt, was zu tun ist und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann (Senatsbeschluss vom 3. November 1997 - VI ZB 47/97 - VersR 1998, 342). - BAG, 20.06.1995 - 3 AZN 261/95
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristberechnung durch Büropersonal
Auszug aus BGH, 29.03.2011 - VI ZB 25/10
Es geht daher hier nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, um die Frage, ob der Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Akten eigenverantwortlich prüfen muss, ob das Büropersonal die Rechtsmittelfristen zutreffend notiert hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841; BAG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 3 AZN 261/95, NJW 1995, 3339, 3340). - BGH, 11.12.1991 - VIII ZB 38/91
Eigenveranrwortung des Rechtsanwalts bei der Fristenprüfung
Auszug aus BGH, 29.03.2011 - VI ZB 25/10
Es geht daher hier nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, um die Frage, ob der Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Akten eigenverantwortlich prüfen muss, ob das Büropersonal die Rechtsmittelfristen zutreffend notiert hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841; BAG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 3 AZN 261/95, NJW 1995, 3339, 3340).
- BGH, 02.11.2011 - XII ZB 317/11
Wiedereinsetzung: Umfang der Prüfungspflicht des Anwalts bei Vorlage der Handakte …
Auch in solchen Fällen darf der Anwalt die ihm vorgelegten Akten jedenfalls nicht eine Woche lang gänzlich unbeachtet lassen (BGH Beschluss vom 3. November 1997 - VI ZB 47/97 - NJW 1998, 461 und vom 29. März 2011 - VI ZB 25/10 - NJW 2011, 1600 Rn. 9). - BGH, 20.10.2022 - V ZB 26/22
Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; …
Er darf die ihm vorgelegten Akten jedenfalls nicht eine Woche lang gänzlich unbeachtet lassen (BGH, Beschluss vom 3. November 1997 - VI ZB 47/97 - VersR 1998, 342; Beschluss vom 29. März 2011 - VI ZB 25/10, NJW 2011, 1600 Rn. 9). - VG Minden, 12.09.2018 - 5 L 896/18 vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - VI ZB 25/10 -, NJW 2011, 1600; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2018 - 4 A 480/14 -, m.w.N., juris.
- BPatG, 09.06.2017 - 28 W (pat) 9/16
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "pIOM" - Bitte um Verlängerung …
Ein Rechtsanwalt, dem aufgrund eines Büroversehens eine Fristsache als nicht fristgebunden vorgelegt worden ist, muss sich in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten davon überzeugen, was zu tun ist und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann (vgl. BGH NJW 2011, 1600 - Fristsache; Thomas/ Putzo, ZPO, 37. Auflage, 2016, § 233, Rdnr. 47).