Rechtsprechung
BGH, 06.07.2020 - VI ZB 27/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- IWW
§ 485 Abs. 2 ZPO, § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 492 Abs. 1, § 404a Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO; Klage auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlender Aufklärung und behaupteter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer ...
- rewis.io
Beweisfragen zur ärztlichen Aufklärungspflicht im selbständigen Beweisverfahren
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 485 Abs. 2
Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als zulässiger Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 485 Abs. 2
Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO ; Klage auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlender Aufklärung und behaupteter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer ... - datenbank.nwb.de
Beweisfragen zur ärztlichen Aufklärungspflicht im selbständigen Beweisverfahren
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht im selbständigen Beweisverfahren
- etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
Selbständiges Beweisverfahren im Arzthaftungsprozess (Aufklärungspflicht)
Verfahrensgang
- LG Freiburg, 21.02.2019 - 6 OH 21/16
- OLG Karlsruhe, 05.04.2019 - 13 W 17/19
- BGH, 06.07.2020 - VI ZB 27/19
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 1005
- MDR 2020, 1122
- VersR 2020, 1396
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.05.2020 - VI ZB 51/19
Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als …
Auszug aus BGH, 06.07.2020 - VI ZB 27/19
Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kommen als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht (Festhaltung Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, juris).a) Im - nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 19. Mai 2020 (VI ZB 51/19, Rn. 10 ff. juris) hat sich der erkennende Senat der Auffassung angeschlossen, dass Fragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht - wie die hier verfahrensgegenständlichen - im selbständigen Beweisverfahren nicht grundsätzlich unzulässig sind.
b) In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (VI ZB 51/19, Rn. 21, juris) hat der erkennende Senat weiter zum Ausdruck gebracht, dass es dem Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren nicht verwehrt ist, es dem Gericht zu überlassen, ob es bestimmte - vom Antragsteller bereits formulierte - Erläuterungen für den Sachverständigen zur Präzisierung der vom Antragsteller gewünschten Feststellungen sowie zur Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen (§ 492 Abs. 1, § 404a Abs. 1 ZPO) für erforderlich hält.
- OLG München, 23.05.2022 - 25 W 622/22
Selbstständiges Beweisverfahren zur medizinischen Notwendigkeit
Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302; vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237; vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273; vom 6. Juli 2020 - VI ZB 27/19, VersR 2020, 1396) kann Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens auch eine Beweisfrage sein, die zum einen eine juristische Bewertung enthält, welche zwar an sachverständig ermittelte Tatsachen anknüpft, jedoch nicht allein dem Sachverständigen überlassen werden darf, zum anderen aber grundsätzlich einer gutachterlichen Bewertung als Maßstab bedarf (Graf/Werner, VersR 2017, 913, 915 f; Graf, VersR 2018, 393, 398; vgl. auch OLG Hamburg, VersR 2017, 967, 968).Die vom Antragsgegner zitierten Beschlüsse der Oberlandesgerichte Nürnberg (MDR 1997, 501) und Köln (NJW 1999, 875 = VersR 1999, 1420) betreffen die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen und sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302; vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237; vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273; vom 6. Juli 2020 - VI ZB 27/19, VersR 2020, 1396).