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   BGH, 10.01.2006 - VI ZB 28/05   

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https://dejure.org/2006,5861
BGH, 10.01.2006 - VI ZB 28/05 (https://dejure.org/2006,5861)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2006 - VI ZB 28/05 (https://dejure.org/2006,5861)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - VI ZB 28/05 (https://dejure.org/2006,5861)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Prozesskostenhilfe; Nutzung einer Geldentschädigung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts als Einsatz zur Finanzierung von Prozesskosten; Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts in Beschlüssen

  • Judicialis

    BSHG § 77 Abs. 2 a.F.; ; BSHG § 88 Abs. 2 a.F.; ; BSHG § 88 Abs. 3 a.F.; ; SGB XII § ... 90; ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 9; ; SGB XII § 90 Abs. 3; ; ZPO § 115 Abs. 1; ; ZPO § 120 Abs. 4; ; ZPO § 124 Nr. 3; ; ZPO § 559 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 1 n.F.; ; ZPO § 577 Abs. 2 Satz 4; ; DVO § 1 Abs. 1 Nr. 1 b; ; GKG § 21 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1
    Anrechnung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - VI ZB 28/05
    So besteht ein Unterschied darin, dass die Beeinträchtigung, für die Entschädigung beansprucht wird, nicht in anderer Weise - etwa durch Widerruf - befriedigend ausgeglichen werden kann (Senat, BGHZ 128, 1, 12 f.; Steffen, NJW 1997, 10, 12; Müller, VersR 2003, 1, 5).

    Die Zubilligung einer hohen Geldentschädigung beruht in materieller Hinsicht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - VersR 1995, 305, 309).

    Von der Höhe der Geldentschädigung soll aber auch ein echter Hemmeffekt gegen eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlichkeit ausgehen, wenn ein Presseunternehmen unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 - aaO und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340).

  • BGH, 13.10.1992 - VI ZR 201/91

    Schmerzensgeld bei Hirnschaden aufgrund Behandlungsfehler des Geburtshelfers

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - VI ZB 28/05
    Bei einer mehr oder weniger weitgehenden Zerstörung der Persönlichkeit soll das Schmerzensgeld über die Möglichkeit des Zuteilwerdens von Annehmlichkeiten hinaus auch deren Verlust ausgleichen (vgl. Senat BGHZ 120, 1, 7 f.).

    Auch sind die zugebilligten Beträge zur Entschädigung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Vergleich etwa zu Schmerzensgeldansprüchen bei schwersten Körperschäden (vgl. hierzu Senat, BGHZ 120, 1 ff.) oder anderen Eingriffen mit tragischen Folgen deutlich höher.

  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93

    Schmerzensgeld im Sozialhilferecht

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - VI ZB 28/05
    (1) Das steht nicht im Widerspruch zur Ansicht des Bundes-verwaltungsgerichts, die dem Urteil vom 18. Mai 1995 (- 5 C 22/93 - NJW 1995, 3001, 3002) zugrunde liegt, wonach der Einsatz von Vermögen, das auf einer Schmerzensgeldzahlung an den Hilfesuchenden beruht, grundsätzlich eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG a.F. (an dessen Stelle seit dem 1. Januar 2005 § 90 Abs. 3 SGB XII getreten ist) darstellt.

    Die Frage, ob beim Schmerzensgeld für die Härteprüfung nach § 88 Abs. 3 BSHG a.F. noch weitere Gesichtspunkte maßgeblich sein können, etwa bei einem um der Prävention willen erhöhten Schmerzensgeld oder im Falle des Zugriffs auf das Schmerzensgeld durch einen Dritten, z.B. bei absehbarer Pfändung, hat das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Anhaltspunkte ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerwG NJW 1995, 3001, 3002).

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