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   BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10   

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https://dejure.org/2010,1763
BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10 (https://dejure.org/2010,1763)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2010 - VI ZB 28/10 (https://dejure.org/2010,1763)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10 (https://dejure.org/2010,1763)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 130a ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO
    Elektronisch übermittelte Berufungsbegründung: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

  • Telemedicus

    Berufungsbegründung und eigenhändige qualifizierte elektronische Signatur

  • Telemedicus

    Berufungsbegründung und eigenhändige qualifizierte elektronische Signatur

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur bei der elektronischen Übermittlung einer Berufungsbegründung

  • IWW
  • JurPC

    Zur Wirksamkeit der qualifizierten elektronischen Signatur durch Mitarbeiter/innen des Rechtsanwaltes

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 130a
    Elektronisch übermittelte Berufungsbegründung - Verwendung der Signaturkarte des zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalts durch Dritten genügt nicht Anforderungen an qualifizierte elektronische Signatur

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung durch einen zur Vertretung bei einem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt; Wahrung der Formerfordernisse im Zusammenhang mit der elektronischen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Qualifizierte elektronische Signatur durch Dritte statt Unterschrift des vertretungsberechtigten Rechtsanwalts; unzulässige Verwendung der Signaturkarte durch Dritte; Berufungsbegründung

  • Anwaltsblatt

    § 130a ZPO
    Wer die elektronische Signatur in der Kanzlei nutzt, hat selber Schuld

  • rewis.io

    Elektronisch übermittelte Berufungsbegründung: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

  • ra.de
  • rewis.io

    Elektronisch übermittelte Berufungsbegründung: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 130 a
    Keine Wahrung der Form "qualifizierte elektronische Signatur" bei Verwendung der Signaturkarte eines Anwalts durch Rechtsanwaltsgehilfin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130a Abs. 1 S. 1
    Erforderlichkeit der qualifizierten elektronischen Signatur einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung durch einen zur Vertretung bei einem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt; Wahrung der Formerfordernisse im Zusammenhang mit der elektronischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Übermittlung von Berufungsbegründung durch elektronische Signatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die elektronisch von der Angestellten übermittelte Berufungsbegründung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Qualifizierte elektronische Signatur muss bei elektronischer Berufungsbegründung durch vertretungsberechtigten Rechtsanwalt erfolgen

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Pflicht zur Überprüfung von Schriftsätzen

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 37 (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht zur Überprüfung von Schriftsätzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 188, 38
  • NJW 2011, 1294
  • MDR 2011, 251
  • NJ 2011, 169
  • FamRZ 2011, 558
  • VersR 2011, 547
  • WM 2011, 478
  • MMR 2011, 283
  • K&R 2011, 198
  • AnwBl 2011, 295
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10
    Wird die Berufungsbegründung im Original oder per Fax eingereicht, muss sie als bestimmender Schriftsatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; Versäumnisurteil vom 20. Juli 2010 - KZR 9/09, NJW 2010, 3661 Rn. 11 m.w.N.).

    Das kann im Einzelfall bei einem weitgehend formalisierten Text der Fall sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1965 - VIII ZB 33/65, VersR 1966, 168 und vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO S. 2710), scheidet jedoch bei Rechtsmittelbegründungen regelmäßig aus, weil der Anwalt die ihm obliegende eigenverantwortliche Prüfung hier nur bestätigen kann, wenn er den Text im Einzelnen kennt (vgl. BAG NJW 1983, 1447).

  • BVerwG, 14.09.2010 - 7 B 15.10

    Einwendungsausschluss; Präklusion; Ausschlussfrist; öffentliche Bekanntmachung;

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10
    Diese muss, um einer eigenhändigen Unterzeichnung gleichwertig zu sein, von demjenigen vorgenommen werden, dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15/10, juris Rn. 24).
  • BAG, 28.07.1982 - 7 AZR 97/80

    Blankounterschrift

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10
    Das kann im Einzelfall bei einem weitgehend formalisierten Text der Fall sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1965 - VIII ZB 33/65, VersR 1966, 168 und vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO S. 2710), scheidet jedoch bei Rechtsmittelbegründungen regelmäßig aus, weil der Anwalt die ihm obliegende eigenverantwortliche Prüfung hier nur bestätigen kann, wenn er den Text im Einzelnen kennt (vgl. BAG NJW 1983, 1447).
  • BGH, 20.07.2010 - KZR 9/09

    Berufungsbegründung: Begründung durch Bezugnahme auf eine weder beglaubigte noch

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10
    Wird die Berufungsbegründung im Original oder per Fax eingereicht, muss sie als bestimmender Schriftsatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; Versäumnisurteil vom 20. Juli 2010 - KZR 9/09, NJW 2010, 3661 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 20.12.1965 - VIII ZB 33/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10
    Das kann im Einzelfall bei einem weitgehend formalisierten Text der Fall sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1965 - VIII ZB 33/65, VersR 1966, 168 und vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO S. 2710), scheidet jedoch bei Rechtsmittelbegründungen regelmäßig aus, weil der Anwalt die ihm obliegende eigenverantwortliche Prüfung hier nur bestätigen kann, wenn er den Text im Einzelnen kennt (vgl. BAG NJW 1983, 1447).
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 112/08

    Form vorbereitender Schriftsätze: Erfordernis einer qualifizierten elektronischen

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - VI ZB 28/10
    a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Auffassung des Berufungsgerichts, dass im elektronischen Rechtsverkehr bestimmende Schriftsätze von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 15).
  • OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 11 U 146/18

    Besonders elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur; elektronische

    Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen es für das Unterschriftserfordernis ausreichend ist, wenn ein Dritter die qeS mit der Signaturenkarte des Rechtsanwalts vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - VI ZB 28/10 -, juris).
  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 589/19

    Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument -

    Sie muss von der "verantwortenden Person" stammen, also von demjenigen, dessen handschriftliche Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde (vgl. bereits BGH 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10 - Rn. 8, BGHZ 188, 38; BVerwG 14. September 2010 - 7 B 15.10 - Rn. 24) .
  • BGH, 30.03.2022 - XII ZB 311/21

    Geeignetheit eines elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch das Gericht

    Sie muss jedoch, um diese Gleichwertigkeit zu erreichen, von demjenigen vorgenommen werden, dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde, mithin von dem Rechtsanwalt persönlich (vgl. BGHZ 188, 38 = FamRZ 2011, 558 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZB 7/13

    EGVP-Verfahren: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

    a) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO um eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung bei bestimmenden Schriftsätzen handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10, BGHZ 188, 38 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 15).
  • BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht

    Erforderlich ist nur, dass sich die Revisionsanwälte den Inhalt etwaiger Vorarbeiten zu eigen machen und die Verantwortung hierfür übernehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 253 f.; vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 und vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10, BGHZ 188, 38 Rn. 8 f.).
  • BGH, 10.03.2022 - I ZR 70/21

    Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer - Wettbewerbswidrige

    Eine von der Revisionserwiderung damit in der Sache vertretene Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VI ZB 28/10, BauR 2021, 286 [juris Rn. 10]; jeweils mwN).
  • LG Hagen, 22.08.2019 - 7 T 15/19

    Kein Erfordernis einer handschriftlichen Signatur bei Einreichung über beA

    Soweit teilweise (MüKo ZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, ZPO § 130a Rn. 4, 5) unter Verweis auf ältere Entscheidungen des BGH (NJW 2010, 2134 Rn. 15; 2011, 1294 Rn. 8; 2013, 2034 Rn. 7) statuiert wird, bestimmende Schriftsätze bedürften immer einer qualifizierten elektronischen Signatur, ist diese Rechtsprechung zu der nunmehr nichtmehr geltenden Fassung der Norm vom 21.10.2005 bis 28.07.2017 ergangen (vgl. Müller, Anm. zu BAG NJW 2018, 2978).
  • BGH, 27.11.2013 - XII ZB 116/13

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familiensache: Anforderungen

    Im Übrigen hätte das Gericht auch davon ausgehen können, dass der Rechtsanwalt den Inhalt eines mit seiner Blankounterschrift versehenen Schriftsatzes so genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 642/11 - FamRZ 2012, 1935 Rn. 17; BGH Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04 - NJW 2005, 2709, 2710 und vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10 - FamRZ 2011, 558 Rn. 9).
  • LG Hamburg, 15.01.2021 - 322 T 92/20

    Erforderlichkeit einer einfachen Signatur bei Benutzung einer qualifizierten

    Die grundsätzliche Annahme der Identität kann möglicherweise entwertet werden, z.B. wenn unter dem qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz eine einfache Signatur einer dritten Person steht (vgl. auch BGHZ 188, 38 zur eingeräumten Verwendung einer Signaturkarte des Rechtsanwalts durch seine Anwaltsgehilfin).
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 642/11

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist und die Wiedereinsetzungsfrist

    Der Bundesgerichtshof hat hierfür allerdings vorausgesetzt, dass der Rechtsanwalt den Inhalt des noch zu erstellenden Schriftsatzes so genau festgelegt hat, dass er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen konnte (BGH Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04 - NJW 2005, 2709, 2710 sowie Beschluss vom 21. Dezember 2010 - VI ZB 28/10 - FamRZ 2011, 558 Rn. 9).
  • OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
  • LG Hamburg, 01.07.2022 - 305 S 68/21

    Streitwertfestsetzung für Auskunft zu personenbezogenen Daten

  • OLG Hamm, 29.06.2023 - 4 UF 154/22

    Qualifizierte Signatur; einfache Signatur; sicherer Übermittlungsweg

  • VG Köln, 26.08.2022 - 8 L 991/22
  • VG Köln, 26.08.2022 - 8. Kammer
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