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BGH, 19.01.1999 - VI ZB 30/98 |
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- Wolters Kluwer
Inanspruchnahme auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten; Öffentliche Zustellung eines Versäumnisurteils; Einspruch gegen Versäumnisurteil; Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung; Anwendbarkeit der Zustellfiktion des § 203 ZPO; Nachsendeantrag als amtliche Zustellung; ...
- Judicialis
ZPO § 339 Abs. 1; ; ZPO § 206 Abs. 2; ; ZPO § 203; ; ZPO § 234 Abs. 3; ; ZPO § 566; ; ZPO § 542 Abs. 3; ; ZPO § 341 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 203
Begriff des unbekannten Aufenthalts - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 06.04.1992 - II ZR 242/91
Wiedereinsetzung bei öffentlicher Urteilszustellung in Kenntnis des …
Auszug aus BGH, 19.01.1999 - VI ZB 30/98
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1988, 2361) und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. April 1992, (BGHZ 118, 45 ff. = NJW 1992, 2280) sei für die Zustellungsfiktion des § 203 Abs. 1 ZPO kein Raum, wenn eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre bzw. der Antragsteller die öffentliche Zustellung in Kenntnis des Aufenthalts des Prozeßgegners erschlichen habe.Die Anwendung eines solchen Grundsatzes könnte, wie der Bundesgerichtshof in der in BGHZ 118, 45 ff. abgedruckten Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1988, 2361) gegenüber älteren Entscheidungen (z.B. BGHZ 57, 108, 110; 64, 5, 8) klargestellt hat, im Hinblick auf das aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs jedenfalls in solchen Fällen Bedenken begegnen, in denen der Kläger den Aufenthalt des Beklagten gekannt hat und deshalb eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre.
- BVerfG, 26.10.1987 - 1 BvR 198/87
Rechtliches Gehör - Öffentliche Bekanntmachung - Zustellungsform
Auszug aus BGH, 19.01.1999 - VI ZB 30/98
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1988, 2361) und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. April 1992, (BGHZ 118, 45 ff. = NJW 1992, 2280) sei für die Zustellungsfiktion des § 203 Abs. 1 ZPO kein Raum, wenn eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre bzw. der Antragsteller die öffentliche Zustellung in Kenntnis des Aufenthalts des Prozeßgegners erschlichen habe.Die Anwendung eines solchen Grundsatzes könnte, wie der Bundesgerichtshof in der in BGHZ 118, 45 ff. abgedruckten Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1988, 2361) gegenüber älteren Entscheidungen (z.B. BGHZ 57, 108, 110; 64, 5, 8) klargestellt hat, im Hinblick auf das aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs jedenfalls in solchen Fällen Bedenken begegnen, in denen der Kläger den Aufenthalt des Beklagten gekannt hat und deshalb eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre.
- BGH, 31.01.1975 - IV ZR 18/74
Erschlichene öffentliche Zustellung
Auszug aus BGH, 19.01.1999 - VI ZB 30/98
Die Anwendung eines solchen Grundsatzes könnte, wie der Bundesgerichtshof in der in BGHZ 118, 45 ff. abgedruckten Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1988, 2361) gegenüber älteren Entscheidungen (z.B. BGHZ 57, 108, 110; 64, 5, 8) klargestellt hat, im Hinblick auf das aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs jedenfalls in solchen Fällen Bedenken begegnen, in denen der Kläger den Aufenthalt des Beklagten gekannt hat und deshalb eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre.
- BGH, 14.04.1987 - IX ZR 198/86
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Auszug aus BGH, 19.01.1999 - VI ZB 30/98
Unter den vom Berufungsgericht näher dargestellten Umständen, die durch den Inhalt der Akten bestätigt werden und gegen deren Richtigkeit der Beklagte mit seinem Beschwerdevorbringen keine Einwendungen erhebt, war der Aufenthalt des Beklagten unbekannt, so daß die Voraussetzungen des § 203 ZPO für eine öffentliche Zustellung vorgelegen haben (vgl. auch BGH, Beschl. vom 14. April 1987 - IX ZR 198/86 - VersR 1987, 986). - BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 165/69
Rangstellung des Gläubigers bei erschlichener Zustellung des Vollstreckungstitels
Auszug aus BGH, 19.01.1999 - VI ZB 30/98
Die Anwendung eines solchen Grundsatzes könnte, wie der Bundesgerichtshof in der in BGHZ 118, 45 ff. abgedruckten Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1988, 2361) gegenüber älteren Entscheidungen (z.B. BGHZ 57, 108, 110; 64, 5, 8) klargestellt hat, im Hinblick auf das aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs jedenfalls in solchen Fällen Bedenken begegnen, in denen der Kläger den Aufenthalt des Beklagten gekannt hat und deshalb eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre. - BGH, 02.12.1981 - IVb ZB 846/81
Beschwerde an den BGH - Beschluß des OLG - Familiensachen
Auszug aus BGH, 19.01.1999 - VI ZB 30/98
Das Rechtsmittel ist statthaft gemäß §§ 566, 542 Abs. 3 i.V.m. § 341 Abs. 2 ZPO, weil das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 13. Dezember 1994 als unzulässig verworfen hat und gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Dezember 1981 - IVb 846/81 - NJW 1982, 1104). - OLG Köln, 01.07.1992 - 2 U 6/92
Öffentliche Zustellung; Staatshoheitsakt; Fehler; Voraussetzungen; …
Auszug aus BGH, 19.01.1999 - VI ZB 30/98
a) Allerdings bedarf es hierfür entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Heranziehung eines allgemeinen Grundsatzes, wonach die öffentliche Zustellung als staatlicher Hoheitsakt auch dann wirksam bleibe, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht gegeben gewesen seien (so OLG Köln, NJW-RR 1993, 446 und OLG Hamm, NJW-RR 1998, 497). - OLG Hamm, 28.07.1997 - 29 U 104/97
Auszug aus BGH, 19.01.1999 - VI ZB 30/98
a) Allerdings bedarf es hierfür entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Heranziehung eines allgemeinen Grundsatzes, wonach die öffentliche Zustellung als staatlicher Hoheitsakt auch dann wirksam bleibe, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht gegeben gewesen seien (so OLG Köln, NJW-RR 1993, 446 und OLG Hamm, NJW-RR 1998, 497).