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   BGH, 23.09.2003 - VI ZB 32/03   

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https://dejure.org/2003,13205
BGH, 23.09.2003 - VI ZB 32/03 (https://dejure.org/2003,13205)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2003 - VI ZB 32/03 (https://dejure.org/2003,13205)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2003 - VI ZB 32/03 (https://dejure.org/2003,13205)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde; Doppelte Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungseinlegung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 Nr. 2
    Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 23.09.2003 - VI ZB 32/03
    Eine Divergenz (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - FamRZ 2003, 1271; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - BGHZ 151, 221, 225 f.) zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung allerdings dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO).

    Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten muß nach den Darlegungen des Beschwerdeführers im Einzelfall klar zutage treten, also offenkundig sein, ferner muß die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO, und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1947).

  • BGH, 13.05.2003 - VI ZB 76/02

    Voraussetzungen eines Divergenzfalls bei Zurückweisung eines

    Auszug aus BGH, 23.09.2003 - VI ZB 32/03
    Eine Divergenz (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - FamRZ 2003, 1271; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - BGHZ 151, 221, 225 f.) zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung allerdings dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO).

    Das kann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; dazu BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1946 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; dazu etwa Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003, aaO) verletzt.

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 23.09.2003 - VI ZB 32/03
    Das kann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; dazu BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1946 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; dazu etwa Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003, aaO) verletzt.

    Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten muß nach den Darlegungen des Beschwerdeführers im Einzelfall klar zutage treten, also offenkundig sein, ferner muß die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO, und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1947).

    Selbst wenn man dies anders sehen wollte, läge lediglich ein Fehler im Einzelfall vor, der weder symptomatische Bedeutung hat noch einen Nachahmungseffekt oder eine Wiederholung für andere Fälle befürchten läßt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. März 2003 - VI ZB 55/02 - NJW-RR 2003, 995, 996; BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1945 f.).

  • BGH, 25.03.2003 - VI ZB 55/02

    Zurechnung des Verschuldens eines bei dem Rechtsmittelgericht nicht zugelassenen

    Auszug aus BGH, 23.09.2003 - VI ZB 32/03
    Selbst wenn man dies anders sehen wollte, läge lediglich ein Fehler im Einzelfall vor, der weder symptomatische Bedeutung hat noch einen Nachahmungseffekt oder eine Wiederholung für andere Fälle befürchten läßt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. März 2003 - VI ZB 55/02 - NJW-RR 2003, 995, 996; BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1945 f.).
  • BGH, 05.10.2021 - VIII ZB 68/20

    Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer

    (3) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf diesem Gehörsverstoß (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 23. September 2003 - VI ZB 32/03, juris Rn. 7; vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/06, juris Rn. 6), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Beachtung des Vortrags die Hinzuziehung eines Steuerberaters als notwendig, im Ergebnis den Aufwand des Beklagten an Zeit und Kosten zur Erbringung der Auskunft mit einem Betrag über 600 EUR angenommen und demzufolge von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen wäre.
  • BGH, 13.01.2004 - VI ZB 53/03

    Auslegung einer Berufungsschrift; Anforderungen an die Bezeichnung des

    Das kann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß die Parteien in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 2003 - VI ZB 32/03 - z.V.b.).
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